mini|Ausstellungsraum im Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg mit Stücken unklarer Herkunft (2017)
Als NS-Raubkunst, kurz Raubkunst, werden Kunstwerke bezeichnet, die während der Zeit des Nationalsozialismus unrechtmäßig oder auf moralisch fragwürdige Weise von den Nationalsozialisten erworben wurden („dienstlich“ oder „privat“) und deren Vorbesitzer ausnahmslos Verfolgte des NS-Regimes waren („NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter“).Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich. Übersetzt von Eric D. Lombert. Propyläen, 1999, S. 15.Beutekunst. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 5. Februar 2013, S. 4.
Die Opfer des Raubs waren vor allem Juden und als Juden Verfolgte, sowohl innerhalb des deutschen Reichs von 1933 bis 1945 als auch in allen von den Deutschen während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60 f. Der Raub fand auf der Grundlage einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen und unter Beteiligung diverser Behörden und eigens dafür eingerichteten Institutionen statt.
Er wurde mit der London Charter of the International Military Tribunal (IMT-Statut) von 1945 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft.Gemeinsame Londoner Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943, Absatz 3; hier zitiert nach Wilfried Fiedler: Die Alliierte (Londoner) Erklärung vom 5. Januar 1943: Inhalt, Auslegung und Rechtsnatur in der Diskussion der Nachkriegsjahre, in , eingesehen am 4. Dezember 2010.
Das Ausmaß wird auf 600.000 Kunstwerke geschätzt, die zwischen 1933 und 1945 von den Deutschen in Europa geraubt wurden: 200.000 innerhalb von Deutschland und Österreich, 100.000 in Westeuropa und 300.000 in Osteuropa.Jonathan Petropulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem House Banking Committee in Washington , abgerufen am 19. Oktober 2012. Die Zahl der nicht an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegebenen und unter Umständen noch identifizierbaren Kunstwerke, die weltweit verstreut in öffentlichen Sammlungen und Privatbesitz vermutet werden, wird auf bis zu 10.000 geschätzt.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 44 f. Mit der Washingtoner Erklärung wurden 1998 für das Auffinden von Raubkunst und die Restitution an die Eigentümer oder ihre Erben internationale Regelungen getroffen. Zur Verdeutlichung sind in der Folgeerklärung von Terezin 2009 insbesondere die Umstände dargelegt, die dazu führen, dass bei der Beurteilung der Provenienz von NS-Raubkunst gesprochen werden muss.
Begriff mini|hochkant|Carl Spitzweg: Justitiaehemalige Sammlung Leo Bendel, ein Beispiel der Raubkunst: 1937 für die Finanzierung der Emigration verkauft, bis 2006 in der Villa Hammerschmidt, Bonn; vom Bundespräsidialamt 2007 restituiert. Der Begriff Raubkunst bezeichnet verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter und umfasst damit die Entziehung von Kunstwerken von Personen, „die einer Personengruppe angehören, die von den Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 aus rassischen, religiösen und politischen Gründen verfolgt“ wurden.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60. Er unterscheidet sich von dem Begriff der Beutekunst, der kriegsbedingt verbrachte Kulturgüter benennt und sich vor allem auf die durch deutsche Stellen im Zuge der militärischen Vorstöße der Wehrmacht außerhalb des Reichsgebiets konfiszierten Kunstobjekte bezieht.Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich. Übersetzt von Eric D. Lombert. Propyläen, 1999, S. 15.Beutekunst. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 5. Februar 2013, S. 4.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 59. Der Begriff Raubkunst geht insofern über den der Beutekunst hinaus, da er den Kunstraub an Bürgern des eigenen Landes und vor Beginn des Zweiten Weltkriegs einbezieht. In den Fällen des Raubs während des Kriegs, in den von den Deutschen besetzten Gebieten an der dortigen jüdischen und verfolgten Bevölkerung, liegt eine Überschneidung der Begriffe vor. Gemeinhin wird in diesem Fall von Raubkunst gesprochen und damit der Aspekt der Verfolgung in den Vordergrund gestellt.
In Anlehnung an den englischen Ausdruck nazi looted art (NS-geplünderte Kunst), wird der Begriff NS-Raubkunst in der einschlägigen Literatur für die Gesamtheit der von Nationalsozialisten geraubten Kunst verwendet.Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 503. Er ist damit sowohl Teil der kriegerischen Beutekunst wie Oberbegriff für den Raub durch den deutschen Staat an seiner eigenen Bevölkerung und an seinen öffentlichen Sammlungen im Fall der sogenannten „entarteten Kunst“.
Rechtlich wird unter verfolgungsbedingtem Entzug nicht allein die Wegnahme oder Beschlagnahme gefasst, sondern auch die Weggabe aus Verfolgungsgründen. Bereits ab 1947 trug das alliierte Militärregierungsgesetz Nr. 59 dem Umstand Rechnung, dass verfolgte Personengruppen bereits ab 1933, nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten, in Zwangslagen gerieten und nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen konnten. So kann auch der Verkauf von Kunstwerken zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nach Wegbrechen existentieller Grundlagen oder zur Finanzierung der Emigration, sogenannte Fluchtverkäufe, als Raubkunst bewertet werden.Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Herausgegeben im Auftrag des Jüdischen Museums Berlin und des Jüdischen Museums Frankfurt am Main, Frankfurt am Main 2008, S. 9.
Sogenannter verfolgungsbedingter Verlust Mit der Verfolgung und der Verdrängung der Juden aus der deutschen Gesellschaft wurde von Anbeginn auch deren Beraubung propagiert und durchgeführt. Berufsverbote, erpresste Geschäftsaufgaben, Kontrolle und spätere Beschlagnahme der Vermögen zerrütteten, neben der sozialen, die wirtschaftliche Existenz der Verfolgten.Katharina Stengel: Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus. Frankfurt am Main 2007, S. 10 f. So wurden jüdische Beamte durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassen, Kündigungen in der Privatwirtschaft, auch die gewaltsame Verdrängung aus Aufsichtsräten, lehnten an diese Norm an.Dieter Ziegler: Grossbürger und Unternehmer: die deutsche Wirtschaftselite im 20. Jahrhundert. Göttingen 2000, S. 49 f. Durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom selben Tage wurden viele Rechtsanwälte mit Wirkung zum 30. September 1933 ausgeschlossen. Mit der 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1938 war jüdischen Rechtsanwälten fast jede Tätigkeit verwehrt. Weitere Verordnungen erteilten 1938 jüdischen Ärzten und Patentanwälten ein Berufsverbot; 1939 wurden Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten die Berufsausübung verboten. Mit der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben wurde Juden der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen sowie die selbständige Führung eines Handwerksbetriebs untersagt.
In enger Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung, Devisenstellen und Gestapo wurden die Vermögen wohlhabender Juden erfasst, kontrolliert und die Verfügungsgewalt darüber beschränkt. Mit dem Generalverdacht der „Kapitalflucht“ begründet, konnte der Zugriff auf das eigene Konto per Sicherungsanordnung gesperrt werden.Christoph Franke: Die Rolle der Devisenstellen bei der Enteignung der Juden. In: Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus. Frankfurt am Main 2007, S. 85; Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I, S. 1000) Die Vermögensfreigrenzen wurden wiederholt gesenkt, so dass Emigranten durch die Reichsfluchtsteuer teilenteignet wurden. Für Umzugsgut, das nach dem 1. Januar 1933 angeschafft wurde, musste eine „Dego-Abgabe“ geleistet werden, die meist dem Kaufwert entsprach.Martin Friedenberger, Klaus-Dieter Gössel, Eberhard Schönknecht (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Darstellung und Dokumente. Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9, S. 14. Ab 1934 durften nur zehn Reichsmark bei der Ausreise mitgeführt werden. Bank- und Wertpapierguthaben verblieben auf einem Sperrmark-Konto, das nur gegen erheblichen Abschlag in Devisen eingetauscht werden konnte. Parallel dazu wurden Juden im konventionellen Steuerrecht benachteiligt: Man gruppierte sie in höhere Steuerklassen ein, strich ihnen Freibeträge und Kinderermäßigungen und versagte jüdischen Gemeinden die Anerkennung als „gemeinnützig“.Martin Friedenberger, Klaus-Dieter Gössel, Eberhard Schönknecht (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Darstellung und Dokumente. Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9, S. 16–19.
Kunstraub innerhalb des Deutschen Reichs mini|Otto Mueller: Zwei weibliche Halbakte 1919, Sammlung Ismar Littmann, Breslau; 1935 beschlagnahmt, 1999 restituiert
Diese Eingriffe in das Vermögen betrafen von Anbeginn auch die Kunstwerke und Kunstsammlungen der Verfolgten. Zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Finanzierung der Auswanderung haben Betroffene zwangsweise eine Vielzahl von Gemälden, Zeichnungen, Grafiken und Skulpturen, aber auch Bücher und Antiquitäten verkauft oder in Auktionen gegeben. Vormals bedeutende Sammlungen wurden aufgelöst. Menschen, die wenige Jahre zuvor noch Wohltäter und Mäzene des kulturellen Lebens waren, wurden unter Druck gesetzt und begehrte Kunstwerke der Verfügungsgewalt der Eigentümer entzogen. Der Kunsthandel und das Auktionswesen erlebten, nach der Weltwirtschaftskrise, ab 1933, eine neue Blüte. Zugleich bewirkten sowohl das Überangebot wie auch der Druck, unter dem die Verkäufer standen, einen Preisverfall, sodass viele Werke weit unter ihrem Wert verkauft wurden. Prominentes Beispiel für diesen privatrechtlichen „Eigentumsverlust durch Verkauf“Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 33. ist die Auflösung der Kunstsammlung Ismar Littmann des gleichnamigen Breslauer Rechtsanwalts. Nach dem Verbot der Berufsausübung beging Littmann 1934 Selbstmord, seine Witwe war zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gezwungen, einen Teil der Kunstsammlung über das Berliner Auktionshaus Max Perl zu veräußern. Vor der Versteigerung wurden jedoch achtzehn Bilder wegen „typisch kulturbolschewistischer Darstellung pornografischen Charakters“ von der Gestapo beschlagnahmt, so auch zwei Gemälde von Otto Mueller „Zwei weibliche Halbakte“ und „Knabe vor zwei stehenden und einem sitzenden Mädchen“. Der überwiegende Restbestand (182 Werke), als „Judenauktion“ bekannt gemacht, wurde am 26. und 27. Februar 1935 versteigert, konnte jedoch kaum verkauft werden.Anja Heuß: Die Sammlung Littmann und die Aktion „Entartete Kunst“. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt am Main 2008, S. 69 ff.