Der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung, CERD () ist ein von der UNO eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) durch die Vertragsstaaten überwacht und Empfehlungen abgeben kann, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können.

Der CERD besteht aus 18 Sachverständigen und tagt zweimal jährlich für etwa drei Wochen in Genf, (Art. 8 ICERD).

Aufgaben und Tätigkeiten Seine Aufgaben sind in Teil 2 ICERD festgehalten und seine Tätigkeiten beziehen sich ausschließlich auf Staaten, welche das ICERD-Abkommen ratifiziertenDer Staat ist erst nach der Ratifizierung völkerrechtlich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. In Deutschland gilt das dualistische System, in welchem der Vertrag zuerst in nationales Recht transformatiert werden muss, bevor es justiziabel wird. In Lichtenstein, Österreich und der Schweiz gilt das monistische System, wonach der Vertrag mit der Ratifikation sogleich anwendbar wird. (Art. 17 ICERD), dazu ist es auch davon abhängig, welche Erklärungen und Vorbehaltelaut Art. 2 WVK ist ein «Vorbehalt» eine von einem Staat beim Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern die Staaten beim Vertragsabschluss machten (Art. 20 ICERD).

Seine Haupttätigkeit besteht in der Prüfung der Staatenberichte (Art. 9 ICERD), der Behandlung von Individual- und Staatenbeschwerden, wobei Individualbeschwerden nur zulässig sind, wenn der Staat bei Vertragsabschluss dem ausdrücklich zustimmte. In Fällen von besonderer Dringlichkeit kann der Ausschuss auch Frühwarnmaßnahmen (Early Warning Measures) oder Eilverfahren (Urgent procedures) durchführen.

Die Vertragsgrundlage Das ICERD wurde am 21. Dezember 1965 von der UN-Generalversammlung verabschiedet (Resolution 2106A (XX)) und trat am 4. Januar 1969 als erstes der zehn UN-Menschenrechtsabkommen völkerrechtlich in Kraft und wurde zwischenzeitlich von 179 Staaten ratifiziert (Stand Februar 2019).

Art. 1 ICERD definiert rassistische Diskriminierung als jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.

Laut ICERD ist eine Bevorzugung oder Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen durch ein Vertragsstaat zulässig (Art. 2 ICERD). Dadurch entstehen teilweise Widersprüche zu anderen Abkommen der UNO, z. B. Art. 2 ICESCR oder Art. 24 ICCPR … Diskriminierung hinsichtlich der nationalen (…) Herkunft.

Das ICERD hat zu weiten Teilen Überschneidungen mit dem Zivilpakt und der Wanderarbeiterkonvention, wobei das jeweils für den Betroffenen günstigere Abkommen gilt (Art. 81 WAK, Art. 53 EMRK, Art. 46 IPBPR, Art. 24 IPWKS). Das Verbot der ethnischen Diskriminierung ist u. a. in Art. 24 ICCPR, Art. 26 ICCPR, Art. 2 ICESCR, Art. 7 ICRMW, Art. 2 CRC enthalten, das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nur in der Behindertenrechtskonvention.

Ratifikationen Antirassismuskonvention (ICERD) 16.05.1969 01.03.2000 09.05.1972 29.11.1994Staatenberichte, Art. 9 ICERD ja ja ja jaStaatenbeschwerden, Art. 11 ICERD ja ja ja jaIndividualbeschwerde, Art. 14 ICERD teilw. Vorbehalte teilw. Vorbehalte teilw. Vorbehalte teilw. Vorbehalteintern. Gerichtshof, Art. 22 ICERD ja ja ja ja Die teilweisen Vorbehalt zur Individualbeschwerde beziehen sich darauf, dass die gleiche Beschwerde nicht auch bei einem anderen internationalen Organe (z. B. beim EGMR, einem anderen UN-Vertragsorgan o. ä.) eingereicht werden dürfe, (same matter).

Verfahrensordnung Zur Ausführung seiner im ICERD definierten Aufgaben, erstellte der Ausschuss eine Verfahrensordnung – VerfO () Version: CERD/C/35/Rev.3, in allen Sprachen der UNO, 224 Seiten, 5.6 MB, in welcher die Organisation, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten beim Ausschuss geregelt sind, (Art. 10 ICERD). Sie besteht aus 4 Teilen, dem Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Teil II. Bestimmungen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausschusses, Teil III Auslegung und Änderungen und dem Anhang Beschluß 2 (VI) zur Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Sie enthält als Regel bezeichnete Bestimmungen und ist in 19 Kapitel unterteilt.

Die maßgeblichen Kapitel der VerfO sind: Kap. 15 Das Berichtsverfahren der Vertragsstaaten nach Art. 9 ICERD Kap. 16 Staatenbeschwerden nach Art. 11 ICERD Kap. 18 Entgegennahme und Prüfung von Individualbeschwerden nach Art. 14 ICERD

Prüfung der Staatenberichte Die überwiegende Tätigkeit besteht in der Bewertung der periodischen Berichte der Vertragsstaaten, in welchen sie darlegen müssen, wie sie den Vertrag umsetzten (Art. 9 ICERD). Der Ablauf der Prüfung ist im Kap. 15 der VerfO geregelt und der Ausschuss erließ eine Richtlinie, wie diese Berichte einzureichen seien. Version: CERD/C/70/2 vom 20. Dezember 2006 Wenn ein Staat keinen Bericht einreicht, so vermerkt der Ausschuss dies in seinem Jahresbericht an die Generalversammlung (Regel 66 VerfO).

Die Vertragsstaaten müssen beim Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Erstbericht () einreichen (Art. 9 Abs. 1 lit a ICERD), danach alle zwei Jahre einen periodischen Staatenbericht (), sooft wie es der Ausschuss verlangt (Art. 9 Abs. 1 lit a ICERD). Seit 1988 verlangt der Ausschuss auf Vorschlag der Vertragsstaaten, dass diese nur alle vier Jahre einen umfassenden Bericht und in den zwei Jahren dazwischen einen kurzen Bericht über neuere Entwicklungen einreichen sollen.

Am Staatenberichtsverfahren können sich auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und nationalen Menschenrechtsorganisationen (NHRIs) aktiv beteiligen und Parallelberichte zu den Staatenberichten einreichen, um eine unzureichende Umsetzung des ICERD durch die Vertragsstaaten aufzuzeigen. Dabei können Lücken oder Fehler des Staatenberichts verdeutlicht und auf Defizite hingewiesen werden. Solche Parallelberichte können für den Ausschuss sehr aufschlussreich sein.

Für die Berichtsprüfung verfasst der Ausschuss eine Themenliste (). Die Berichtsprüfung findet in öffentlichen Sitzungen statt, in denen eine Delegation des Staates die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet. Der Ausschuss versucht festzustellen, ob der Vertragsstaat das ICERD korrekt umsetzte und wie er bestehende Mängel beheben könnte. Für die Teilnahme Dritter an der öffentlichen Verhandlung ist eine Zulassung erforderlich ().

Stellt der Ausschuss bei der Berichtsprüfung fest, dass der Staat seine vertraglichen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen nicht erfüllt hat, so kann er Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben, wie er diese Mängel beheben soll (Art. 9 Abs. 2 ICERD, Regel 67 f. VerfO). Diese werden als „Abschließenden Beobachtungen“ () bezeichnet.

Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. Die Umsetzung der Empfehlungen kann nicht erzwungen werden, es ist nur ein Anschlussverfahren () vorgesehen, in welchem ein Berichterstatter die Umsetzung der Empfehlungen durch den Staat prüft und gegebenenfalls in der nächsten Prüfung des Staatenberichts wieder thematisiert wird. Sanktionen sind gegenüber dem betreffenden Staat nicht vorgesehen.

Da die Staaten teilweise ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen und keine oder ihre verspätet Berichte einreichen, erstellte das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, (UNHCHR), eine Liste, in welcher die Staaten aufgeführt sind, welche alle ihre Berichte pünktlich einreichen (z. B. Italien, die Schweiz usw.) und eine Liste mit den Staaten die teilweise in Verzug sind (z. B. Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Vatikan etc.).

Staatenbeschwerden Nach Artikel 11–13 ICERD ist der Ausschuss befugt, jede Beschwerde eines Vertragsstaats gegen einen anderen Vertragsstaat zu behandeln, der die Bestimmungen des Vertrags nicht einhält. Dieses Verfahren ist in Kapitel 16 und 17 der VerfO-FP definiert. Im Gegensatz zu den Individualbeschwerden gibt es bei Staatenbeschwerden keine hohen formellen Anforderungen und das Sekretariat des UNHCHR ist nicht befugt, Staatenbeschwerden für unzulässig zu erklären, wie bei den Individualbeschwerden.

Nach dem Eingang einer solchen Beschwerde wird eine Ad-hoc-Vergleichskommission gebildet (Art. 12 ICERD), welche versucht den Streit zu schlichten. Unabhängig davon, ob der Streit geschlichtet werden konnte oder nicht, wird einen Schlussbericht erstellt, welcher den Streitgegenstand und die Empfehlungen der Vergleichskommission enthält, die sie zwecks gütlicher Einigung für angebracht hält. Der Ausschussvorsitzende leitet diesen Bericht jedem am Streit beteiligten Staat zu. Diese teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen oder nicht. Wenn keine Einigung erzielt werden konnte, hat es keine weiteren Folgen (Art. 13 ICERD).

Bei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des ICERD, welche nicht beigelegt werden konnte, kann der beschwerdeführende Staat verlangen, dass der Fall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werde. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten andere internationale Verfahren anzuwenden (Art. 22 ICERD). Vorsorglich lehnten bei Vertragsabschluss 20 Staaten den Internationalen Gerichtshof sogleich ab.

Individualbeschwerden Die Individualbeschwerden werden euphemistisch als Mitteilungen bezeichnet. Sofern ein Staat bei Vertragsabschluss dem Individualbeschwerdeverfahren ausdrücklich zustimmte (Regel 80 VerfO), kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen diesen Vertragsstaat prüfen (Art. 14 Abs. 1 ICERD).

Das Hochkommissariat für Menschenrechte, (UNHCHR) schuf dazu ein Beschwerdeformular () und ein dazugehörendes Informationsblatt. Die Abläufe des Beschwerdeverfahrens sind im Kap. 18 der VerfO aufgeführt, wie auch die formellen Anforderungen an die Individualbeschwerden (Regel 84 VerfO) und die Voraussetzung an deren Zulässigkeit (Regel 91 VerfO).

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden, sie darf nicht anonym sein und muss in einer der Arbeitssprachen des Ausschusses verfasst sein, dazu muss der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen sein. Innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten innerstaatlichen Entscheid muss die Beschwerde eingereicht werden (Regel 91 lit. f VerfO). Eingaben nach Ablauf dieser Frist werden für unzulässig erklärt (ratione temporis). Die Beschwerde kann auch mit der Begründung abgelehnt, der Ausschuss sei nicht zuständig, da die geltend gemachte Verletzung nicht im ICERD enthalten sei (ratione materiae) oder sie würde ein Missbrauch des Beschwerderechts darstellen. Mehrere Staaten machten einen same matter – Vorbehalt zum Individualbeschwerdeverfahren, wonach dieselbe Beschwerde nicht auch bei einem anderen internationalen Organ (z. B. beim EGMR, einem anderen UN-Vertragsorgan o. ä.) eingereicht werden dürfe.

Die bei der UNO eingereichten Beschwerden werden zuerst vom Sekretariat des UNHCHR formell geprüft (Regel 84 VerfO). Dann wird die Beschwerde entweder abgelehnt oder registriert und dann an den Ausschuss weitergeleitet, welcher dann seinerseits die materielle Zulässigkeit der Beschwerde prüft (Regel 86 VerfO).