Die Vermögensteuer ist im deutschen Steuerrecht eine Substanzsteuer auf das Reinvermögen eines Steuerpflichtigen. Sie wird in Deutschland seit 1997 nicht mehr erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein damals bestehendes Berechnungsverfahren für die Steuer als verfassungswidrig erklärte.

Steuern wie die Grundsteuer oder Kraftfahrzeugsteuer, die nicht das Gesamtvermögen treffen, sondern nur einzelne Vermögensteile, werden in Abgrenzung hierzu als „vermögensbezogene Steuern“ bezeichnet.

Geschichte In Deutschland wurde 1893 mit dem Preußischen Ergänzungssteuergesetz erstmals eine moderne Vermögensteuer eingeführt.Joachim Wieland: Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer. Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003. Das Deutsche Reich erhob mit dem Wehrbeitrag (1913) und der Kriegsabgabe (1918) einmalig Vermögensabgaben, die 1919 in der Weimarer Republik durch das Reichsnotopfer fortgesetzt wurden. Dieses wurde 1923 durch eine Vermögensteuer nach preußischem Vorbild ersetzt.Vermögensabgaben – ein Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen in Europa. Bericht von Stefan Bach in Eurokrise, Staatsverschuldung und privater Reichtum (PDF; 818 kB), DIW Wochenbericht 28.2012, S. 6 Das Vermögensteuergesetz vom 16. April 1934 wurde am 16. Januar 1952 in der nunmehr geltenden Fassung neu bekannt gemachtBGBl. 1952 I S. 949 und 1974 durch das noch geltende VermögensteuergesetzVermögensteuergesetz, auf gesetze-im-internet.de abgelöst.Vermögensteuerreformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949)

Der damalige Bundesfinanzminister Theo Waigel (CSU) veranlasste 1995 eine Erhöhung des Vermögensteuersatzes für natürliche Personen von 0,5 auf 1,0 %.

In den neuen Bundesländern wurde sie nach der Wiedervereinigung nie erhoben. Für die Vermögensteuer in der DDR siehe Vermögensteuer (DDR).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1995 Der des Grundgesetzes sieht die Erhebung einer Vermögensteuer ausdrücklich vor und dass ihr Aufkommen den Ländern zusteht. Die konkrete Form der Erhebung einer Vermögensteuer in der damaligen Form erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 1995 als nicht mit der Verfassung vereinbar:2 BvL 37/91, BStBl. 1995 II, S. 655, Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volltext)

Die Ausgestaltung sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, da Immobilienvermögen gegenüber anderen Vermögen – anders als geschehen – nicht besser behandelt werden dürften. Außerdem entschied es, dass nur der aus dem Vermögen erzielbare Ertrag (Sollertrag) der Steuer unterliegen dürfe. Gleichzeitig wurde die weitere Anwendung bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. In einem obiter dictum erwähnte die Mehrheit der Richter des Bundesverfassungsgerichts zudem den sogenannten Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern (wie z. B. der Einkommensteuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus bleibe, also nur etwa die Hälfte der Vermögenserträge dem Steuerzahler genommen werden (abgesehen von staatlichen Ausnahmelagen wie Kriegen o. ä.). Die Anwendbarkeit dieses – in einem Sondervotum des Richters des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde scharf kritisierten – Grundsatzes auch auf andere Steuern wurde einige Jahre später vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt: Eine Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung lasse sich für Einkommensteuer und Gewerbesteuer nicht aus dem Grundgesetz ableiten.BVerfG In: Neue Juristische Wochenschrift. 2006, S. 1191; vgl. Oliver Sauer: Abschied vom Halbteilungsgrundsatz. In: Forum Recht. 2006, S. 131. Böckenförde kritisierte ebenso die vom Urteil geforderte Beschränkung der Besteuerung auf den Sollertrag.

Aussetzung der Steuererhebung im Jahr 1997 Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Ungleichbehandlung festgestellt und den „Gesetzgeber (...) verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen.“

Um diese aufzulösen, standen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die damalige Bundesregierung entschied sich jedoch, die Vermögensteuer nicht mehr zu erheben, auch wegen des damaligen Einkommensteuer-Spitzensatzes von 53 % plus Solidaritätszuschlag. Das Vermögensteuergesetz ist nicht aufgehoben.

Böckenfördes Sondervotum

Böckenförde schrieb in seinem Votum weiter, dass die Ungleichheit in der Gesellschaft „ein gewisses Maß nicht überschreiten darf, sonst geht sie über in Unfreiheit“. Der Ausgleich der gesellschaftlich begründeten Ungleichheiten sei eine der Kernaufgaben des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Sicherung der unbegrenzten Vermehrung von Eigentum sei nicht Inhalt des Grundgesetzes, und wenn die Ungleichheit sich „ungezügelt potenzieren“ kann, gerate die verfassungsgemäße Ordnung insgesamt in Gefahr.Joachim Wieland: Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer. Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003.

Böckenförde verwies darauf, dass dieser Versuch der Beschränkung der Steuerhoheit in einer Situation erfolge, in der wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der großen Belastungen infolge der deutschen Wiedervereinigung ein Ausgleichsbedarf bestehe, wie ihn die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zuvor nicht gekannt habe. Es sei nicht einzusehen, dass angesichts dieser Umstände ein gemäßigter Zugriff auf bestehende Vermögensmassen verfassungsrechtlich tabu sein sollte.

Steuersatz, Freigrenze, Aufkommen Die deutsche Vermögensteuer stand den Bundesländern zu. Der Steuersatz betrug ab 1995 (oberhalb eines Freibetrags von 120.000 DM pro Familienmitglied) jährlich:§§ 6 und 10 Vermögenssteuergesetz 1 % für natürliche Personen, jedoch 0,5 %, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen handelte, 0,6 % für Körperschaften.

Ausländische Vermögensteuern konnten angerechnet werden ( VStG).

Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ist nach § 4 des Vermögensteuergesetzes das Gesamtvermögen gemäß § 114 bis § 120 des Bewertungsgesetzes. Diese Paragraphen des Bewertungsgesetzes wurden 1996 und 1997 aufgehoben.Artikel 1 Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), Artikel 6 Gesetz zur Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) Vom Vermögen waren Schulden abzuziehen.§ 118 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231)

Im Jahr 1996, dem letzten Jahr ihrer Erhebung, nahmen die Bundesländer durch die Vermögensteuer gut 9 Milliarden DM (umgerechnet 4,62 Milliarden Euro) ein.Steuereinnahmen nach Steuerarten 1994–1997. Bundesfinanzministerium, 1. Juli 2004.

Auf Grund von Berechnungen für eine mögliche Vermögensabgabe kam Stefan Bach 2013 zu dem Schluss, dass bei einem persönlichen Freibetrag von einer Million Euro (bei Ehepaaren entsprechend zwei Millionen Euro) und einem Freibetrag für Betriebsvermögen von fünf Millionen Euro etwa 300.000 Personen oder 0,6 Prozent der Bevölkerung steuerpflichtig wären. Ein Steuersatz von 1 % würde dann in einem Steueraufkommen von 14 Milliarden Euro resultieren.

Basierend auf dem Vorschlag mehrerer rot-grün regierter Bundesländer aus dem Jahr 2012 führte im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung 2016 das DIW eine Studie durch. Diese Untersuchung analysierte acht Szenarien der Vermögensbesteuerung mit jeweils verschiedenen Bemessungsgrundlagen. Variiert wurde dabei die Höhe der persönlichen Freibeträge, ob ein Freibetrag für betriebsnotwendiges Vermögen berücksichtigt wurde und die Art des Steuertarifs. Je nach Szenario wurden 150.000 bis 435.000 steuerpflichtige Personen errechnet. Es ergab sich je nach Szenario ein Steueraufkommen von 11 bis 25 Milliarden Euro jährlich. Durch Anpassungsreaktionen könnte sich das Aufkommen vermindern.

Kosten der Steuer Die relativen und absoluten Erhebungskosten für den Staat hängen von der konkreten Ausgestaltung der Steuer ab. Neben den Erhebungskosten können auch Kosten für den Steuerpflichtigen selbst (die sogenannten „Befolgungskosten“ oder auch „Entrichtungskosten“, das sind z. B. Steuerberatungskosten und sonstige Rechtsberatungskosten) sowie für die Justiz anfallen, so dass die volkswirtschaftlich wesentlichen gesamten sogenannten „Vollzugskosten“ als Summe von Verwaltungs- und Befolgungskosten nur näherungsweise angegeben werden können und sich die Angaben zu ihrer Höhe teilweise erheblich unterscheiden.. In Monatsbericht des BMF 2003, S. 81–92, 21. Juli 2003.Vermögensbesteuerung – Chancen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten (PDF; 264 kB), Margit Schratzenstaller, Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung. Abschnitt 2.3.2, S. 20–22.

Nach einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums entfielen 1996 auf die Finanzverwaltungskosten etwa 3 % der Einnahmen aus der Vermögensteuer.BT-Drs. 13/5975

Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung schätzte in einer Untersuchung im Auftrag des Bundesfinanzministeriums die Gesamtkosten für Staat und Steuerzahler für das Jahr 1984 auf etwa 32 % des Vermögensteueraufkommens (20 % Erhebungskosten und 12 % Befolgungskosten).Vollzugskosten der Steuererhebung und der Gewährung öffentlicher Transfers. Herrmann Rappen, in RWI-Mitteilungen. Duncker & Humblot, , 40, Berlin 1989, 3, S. 221–240. Zitiert in (PDF; 254 kB), Lars P. Feld, S. 15.. Tagungsbericht von Berthold Welling und Andreas Richter., 24. Juli 2002. Eine Veröffentlichung des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft von 2011 ging für die Jahre bis 1996 sogar von reinen Erhebungskosten in Höhe von etwa 33 % des Vermögensteueraufkommens aus.Griff in die Mottenkiste. Institut der deutschen Wirtschaft, 2011.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat in einer Studie aus dem Jahr 2004 allein die Befolgungskosten auf 17 % beziffert.Modelle für die Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften: Konzepte, Aufkommen, wirtschaftliche Wirkungen; Endbericht; Forschungsprojekt im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (PDF; 1,1 MB) S. Bach et al., DIW Berlin: Politikberatung kompakt. 2012 kam das DIW in einer von den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Studie bei einem Szenario, bei dem nur größere Vermögen ab 2 Millionen Euro pro Person besteuert würden und daher nur 307.000 natürliche und juristische Personen betroffen wären, zu geschätzten Vollzugskosten von 1,8 % des Steueraufkommens.Vermögensteuer: Erhebliches Aufkommenspotential trotz erwartbarer Ausweichreaktionen (PDF; 147 kB). Stefan Bach, Martin Beznoska, DIW Wochenbericht Nr. 42.2012. Dieses Ergebnis ist jedoch umstritten, weil es von den bisherigen Ermittlungen deutlich abweicht und seine Berechnung nicht nachvollzogen werden kann.Besteuerung von Vermögen – eine finanzwissenschaftliche Analyse. Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim BMF, S. 56–57.

In der Studie des DIW von 2016 (siehe Abschnitt Steuersatz, Freigrenze, Aufkommen) wurden die Erhebungskosten auf 4,4 bis 8,2 % des Aufkommens geschätzt, was auf dem Niveau der Einkommensteuer und der Unternehmensteuern läge. Durch Anpassungsreaktionen könnte sich das Aufkommen vermindern, die Erhebungskosten würden aufgrund des geringeren Aufkommens leicht steigen.

Wiedereinführungsdiskussion