Das Inatsisartut (grönländisch für „die Gesetzgeber“, früher ) ist das Parlament Grönlands. Das Inatsisartut entstand 1979 mit der Einführung der Hjemmestyre. Sein Vorläufer war Grønlands Landsråd, der 1950 aus den seit 1911 bestehenden Landesräten für Nord- und Südgrönland gebildet worden war.
Gesetzesgrundlage Aufgaben und Arbeit des Inatsisartut sind gesetzlich geregelt durch das am 18. November 2010 beschlossene und zuletzt am 14. Dezember 2021 geänderte Gesetz Nr. 26 zum Inatsisartut und Naalakkersuisut (grönländisch für Die Leitenden) (Inatsisartutlov Nr. 26 om Inatsisartut og Naalakkersuisut).
In Kapitel 1 wird dem Inatsisartut die gesetzgebende Gewalt, dem Naalakkersuisut die ausführende Gewalt und den Gerichten die rechtsprechende Gewalt zugesprochen (§ 1).
In Kapitel 2 heißt es, dass das Inatsisartut 31 Mitglieder hat, die für vier Jahre oder bis zu vorgezogenen Neuwahlen durch allgemeine, direkte und geheime Wahlen gewählt werden (§ 2). Gewählte Mitglieder können von den restlichen Abgeordneten für unwählbar erklärt werden (§ 3). Die Arbeit als gewählter Abgeordneter ist verpflichtend und der Austritt oder eine Beurlaubung müssen von den übrigen Abgeordneten genehmigt werden (§ 4). Das unantastbare Inatsisartut legt seine Geschäftsordnung selbst fest und alle Abgeordneten sind bei Abstimmungen nur an ihre eigene Überzeugung gebunden (§ 5). Die Abgeordneten genießen parlamentarische Immunität und können nicht verhaftet werden, solange sie nicht auf frischer Tat ertappt werden (§ 6). Nach einer Wahl muss das Inatsisartut sich schnellstmöglich, aber spätestens 45 Tage nach der Wahl, versammeln, geleitet vom Alterspräsidenten (§ 7). Die Beschlussfähigkeit ist nur gewahrt, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist, und ein Vorschlag ist dann angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Abgeordneten dafür gestimmt haben (§ 8). Alle Parlamentssitzungen sind öffentlich, es sei denn, es wird durch das Inatsisartut beschlossen, dass dies nicht der Fall ist. Verhandlungssprache im Inatsisartut ist Grönländisch, allerdings hat jeder Abgeordnete auch das Recht, Dänisch zu sprechen. Von beiden Sprachen muss für die Abgeordneten und die Zuschauer in die jeweils andere gedolmetscht werden. Alle schriftlichen Unterlagen haben zweisprachig vorzuliegen. Der Reichsombudsmann darf zu jeder öffentlichen Sitzung anwesend sein (§ 9). Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl an Sitzungen und während jeder Sitzungsperiode wird die nächste Sitzungsperiode beschlossen. Eine außerordentliche Sitzung kann beschlossen werden, wenn der Regierungschef oder mindestens die Hälfte der Parlamentsabgeordneten dies wünschen (§ 10). Eine Themenliste für jede Sitzungsperiode ist vor dem Beginn zu veröffentlichen (§ 11). Jedes Parlamentsmitglied hat das Recht, dem Naalakkersuisut Fragen zu stellen. Die Beantwortung der Fragen ist verpflichtend, es sei denn, die Beantwortung der Fragen ist unmöglich oder nur durch unverhältnismäßig großen Einsatz zustande zu bringen, oder die Antwort unterliegt der Schweigepflicht (§ 12). Jedes Mitglied des Inatsisartut sowie des Naalakkersuisut hat das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen. Ratifizierungsvorschläge für Grönland gültiger dänischer Gesetze werden vom Naalakkersuisut eingebracht (§ 13). Jeder Gesetzesvorschlag muss in der Form eines Gesetzes vorgelegt werden und nach dreifacher Behandlung beschlossen oder verworfen (§ 14). Der Haushaltsplan (finanslov) ist vom Naalakkersuisut einzubringen und spätestens am 15. November des vorangehenden Jahres zu beschließen (§ 15). Der Finanzausschuss kommentiert und bewertet den Haushaltsplanvorschlag und hat zudem das Recht, zusätzliche finanzielle Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zu genehmigen (§ 16). Der Finanzausschuss hat zudem das Recht, das Naalakkersuisut zu verpflichten, staatliche Unternehmen zur Herausgabe notwendiger geheimer Informationen aufzufordern (§ 17). Der Revisionsausschuss kontrolliert die Staatsfinanzen und erhält hierzu verschiedene Rechte und Pflichten (§ 18). Er kontrolliert zudem die Wahrung von Aktionärsinteressen in staatlichen Unternehmen durch das Naalakkersuisut (§ 19). Das Inatsisartut wählt einen Ombudsmann, der die Verwaltungsangelegenheiten des Parlaments kontrolliert. Dieser kann auch durch das Inatsisartut entlassen werden und ist zudem verpflichtet, jährlich über seine Arbeit zu informieren (§ 20).
In Kapitel 3 wird dem Außen- und Sicherheitspolitischen Ausschuss die Aufgabe der Behandlung von außen- und sicherheitspolitischen Fragen übertragen. Die Ausschussmitglieder unterliegen einer Schweigepflicht, sofern dies von der grönländischen oder dänischen Regierung gefordert wird (§ 21).
Kapitel 4 behandelt das Naalakkersuisut. Die Abgeordneten des Inatsisartut wählen aus ihren eigenen Reihen einen Regierungschef, welcher einen Kabinettsvorschlag einbringt, welcher wiederum gesammelt vom Inatsisartut genehmigt wird (§ 22). Das Inatsisartut ist über die durch den Regierungschef beschlossene Enthebung eines Kabinettsmitglieds zu informieren (§ 23). Das Inatsisartut genehmigt den freiwilligen Austritt eines Kabinettsmitglieds aus dem Naalakkersuisut (§ 24).
Kapitel 5 regelt, dass der Parlamentspräsident (ebenso wie die Mitglieder des Naalakkersuisut) keiner Nebenbeschäftigung nachgehen dürfen, es sei denn, der Wahlprüfungsausschuss hat dies genehmigt (§ 25).
In Kapitel 6 werden Neuwahlen und die Enthebung der Regierung geregelt. Vorgezogene Neuwahlen werden vom Regierungschef beschlossen (§ 26). Das Inatsisartut hat das Recht, jedes Mitglied des Kabinetts des Amtes zu entheben. Wird der Regierungschef des Amtes enthoben, gilt dies auch für die restlichen Kabinettsmitglieder (§ 27). Anschließend hat der abgesetzte Regierungschef die Möglichkeit, Neuwahlen auszuschreiben (§ 28). Nach seiner Absetzung bleibt das Naalakkersuisut geschäftsführend im Amt (§ 29).
Kapitel 7 regelt die Einführung von Gesetzen. Jedes vom Inatsisartut beschlossene Gesetz ist vom Regierungschef zu bestätigen. Er hat die Möglichkeit, die Bestätigung zu verweigern, woraufhin das Inatsisartut den Gesetzesvorschlag in der folgenden Sitzungsperiode erneut behandelt (§ 30). Beschlossene Gesetze treten in der Nacht nach ihrer Bekanntmachung inkraft (§ 31).
Laut Kapitel 8 trat das Gesetz am 1. Dezember 2010 in Kraft und ersetzte das frühere Gesetz Nr. 11 über Landstinget und Landsstyret vom 20. Oktober 1988 (§ 32). Die jetzige Fassung ist seit dem 1. Januar 2022 gültig.Selvstyrets bekendtgørelse nr. 14 af 14. december 2021 af Inatsisartutlov om Inatsisartut og Naalakkersuisut. lovgivning.gl.
Wahlrecht Das Wahlrecht ist gesetzlich geregelt durch das Gesetz Nr. 14 über die Wahl zum Inatsisartut vom 24. November 2020.
Wahlrecht hat jeder dänische Staatsbürger nach Erreichen des 18. Lebensjahres, sofern er in den sechs Monaten vor der Wahl dauerhaft in Grönland gewohnt hat und nicht für unmündig erklärt worden ist (§ 1). Personen, die sich in Dänemark oder anderswo aufhalten, erhalten Wahlrecht, wenn sie eine mindestens sechsmonatige Ausbildung wahrnehmen, sich aus medizinischen Gründen vorübergehend im Ausland befinden, als Folketingsabgeordneter arbeiten, als Regierungsmitarbeiter arbeiten oder wenn ein ähnlicher Fall eintritt. Dies gilt auch für Partner der obengenannten Personen, sofern sie verheiratet sind oder bereits in Grönland zusammenwohnten. Alle Regelungen gelten nur, wenn man vor dem Verzug ins Ausland mindestens zwei Jahre in Grönland gewohnt hat. Personen, die weniger als sechs Monate im Ausland gewohnt haben, verlieren ihr Wahlrecht nicht (§ 2). Um sein Wahlrecht auszuüben, muss man auf der Wahlliste stehen (§ 3). Das passive Wahlrecht hat dieselben Bedingungen, es sei denn, man ist wegen einer gerichtlichen Verurteilung des Abgeordnetenamts unwürdig. Hierüber wird erst nach der Wahl entschieden (§ 4).
Die 31 Abgeordneten werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt, welcher in Kommunen und Abstimmungsorte unterteilt ist (§ 5). Die Legislaturperiode dauert vier Jahre und läuft ab dem Tag der Wahl. Abgeordnete, die freiwillig austreten, für unmündig erklärt werden, versterben oder für unwählbar erklärt werden, werden durch einen Stellvertreter ersetzt, sofern dieser nicht unwählbar ist. Das Mandat parteiloser Abgeordneter entfällt in diesem Fall (§ 6).
Die Wahl wird durch den Wahlausschuss geleitet, der vom Naalakkersuisut eingesetzt wird. Dem Wahlausschuss gehören der Departementschef des Regierungschefs als Vorsitzender, der Rechtschef des Naalakkersuisut, ein Kommunalvertreter, der Bischof von Grönland sowie der Rektor des Ilisimatusarfik an, oder ein jeweiliger Stellvertreter (§ 7). Der Wahlausschuss führt ein Wahlbuch, in dem Kandidaten und Wahlergebnisse aufgeführt werden. Der Wahlausschuss verkündet das Wahldatum und die Kandidaturfrist. In besonderen Fällen kann der Wahlausschuss Beschlüsse treffen, die dem Wahlgesetz widersprechen, falls dies nötig ist, um die geheime Wahl und ihre Durchführung zu sichern (§ 8). Kommunale Wahlvorstände führen die Wahl durch. Jedem Wahlvorstand gehören der Bürgermeister und zwei Kommunalratsabgeordnete an. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind zu vertreten, wenn sie selbst kandidieren (§ 9). In jedem Abstimmungsort gibt es einen durch den Wahlvorstand ernannten Wahlleiter (§ 10). Die Wahlvorstände und Abstimmungsleiter führen ebenfalls Wahlbücher, sichern, dass genügend Wahlzettel vorhanden sind und ähnliches (§ 11).
Bei der Wahl sind alle Parteien wahlberechtigt, die in der vorherigen Legislaturperiode im Inatsisartut vertreten waren oder fünf Wochen vor der Wahl Unterstützungserklärungen entsprechend 1/31 der gültigen Stimmen bei der vorherigen Wahl einreicht (§ 12). Personen können für eine Partei oder parteilos kandidieren (§ 13). Parteien dürfen maximal doppelt so viele Kandidaten aufstellen, wie gewählt werden können. Auf dem Wahlzettel darf der Kandidat mit mindestens einem Vornamen, einer Initiale oder einem Spitznamen sowie mit Mittelnamen oder Nachnamen genannt werden (§ 14). Dieselbe Regelung gilt für parteilose Kandidaten (§ 15). Parteilose Kandidaten dürfen in einem Kandidatenverbund antreten (§ 16). Parteilose Kandidaten benötigen für die Kandidatur 40 Unterstützerstimmen (§ 17). Kein Kandidat darf für mehrere Parteien, für eine Partei und parteilos oder für mehrere Kandidatenverbünde kandidieren. Ebenso darf kein Unterstützer mehrere Parteien oder Kandidaten unterstützen (§ 18). Eine Kandidatur kann zurückgezogen werden, eine Unterstützerstimme nicht (§ 19). Die Wahlvorstände leiten die Kandaturen an den Wahlausschuss weiter, welcher überprüft, ob diese als gültig anzuerkennen sind, und wenn nötig aufträgt, Fehler zu korrigieren (§ 20). Sofern weniger Personen kandidieren als Parlamentssitze zu vergeben sind, wird die Anmeldefrist verlängert (§ 21).
Die Wahlvorstände fertigen Wahllisten über die wahlberechtigten Personen in jeder Kommune an. Wähler sind in der Kommune wahlberechtigt, in der sie sechs Wochen vor der Wahl gemeldet waren (§ 22). In gemeindefreien Gebieten lebende Personen ohne zusätzlichen Wohnsitz in Grönland sind in der Kommuneqarfik Sermersooq wahlberechtigt (§ 23). Wahlberechtigte Personen, die außerhalb Grönlands leben, sind für die Kommune der letzten Meldeadresse in Grönland wahlberechtigt (§ 24). Wahllisten sind in jeder Kommune anzufertigen und nach Abstimmungsorten aufzuteilen (§ 25). Die Wahlliste ist mindestens drei Wochen vor der Wahl zu veröffentlichen (§ 26). Gegen die eigene Aufnahme oder das Fehlen auf der Wahlliste kann geklagt werden (§ 27).