Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der deutschen Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen. Es wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst () und zuletzt durch Artikel 7 des Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes vom 22. Dezember 2025 () geändert.
Die Beschädigtenversorgung ist seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr im SVG, sondern – von Übergangsregelungen abgesehen – im Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) geregelt ( SEG).
Das aktuelle SVG besteht aus fünf Teilen: Teil 1: Einleitende Vorschriften Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt 1: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Abschnitt 3: Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen Abschnitt 5: Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen Abschnitt 6: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen Abschnitt 7: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit Abschnitt 8: Besondere Leistungen Teil 3: Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen Teil 4: Organisation, Verfahren, Rechtsweg Teil 5: Schlussvorschriften
Das SVG regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils unter anderem die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Dienstzeitversorgung eines Zeitsoldaten umfasst unter anderem die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Hierbei ist sie von der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten zu unterscheiden, welche schwerpunktmäßig im zweiten Abschnitt des zweiten Teils geregelt wird.
Siehe auch Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Äquivalent zum SVG für Bundesbeamte und Richter des Bundes
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