Verwertungsgesellschaften übernehmen die Verwaltung und Verwertung der den Urhebern zustehenden Verwertungsrechte aus Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft.

Allgemeines Es handelt sich um Unternehmen zur kollektiven Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte von Autoren, Komponisten, Liedtextern und Musikverlagen.Insa Sjurts, Gabler Lexikon Medien Wirtschaft, 2004, S. 234

Das international weitgehend einheitliche Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ( UrhG). Der Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung ( UrhG), insbesondere ein Vervielfältigungsrecht ( UrhG), Verbreitungsrecht ( UrhG) und ein Ausstellungsrecht ( UrhG). Bei Verwertung des geistigen Eigentums steht dem Urheber gegenüber den Nutzern und Verbrauchern eine Vergütung zu, deren Ansprüche gemäß UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Die Bezeichnung als Verwertungsgesellschaft stammt mithin aus dem Verwertungsrecht des Urhebers. Dieser muss sein Werk bei der Verwertungsgesellschaft registrieren lassen, damit diese seine Urheberrechte wahrnehmen kann.

Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, denen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in vielen Ländern eine gesetzliche Monopolstellung zugewiesen wurde. Ihr Geschäftsmodell liegt zwischen der quasi-gewerkschaftlichen Funktion einer Solidargemeinschaft des ihr angeschlossenen Kollektivs an Urhebern gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern und einer quasi-amtlichen Funktion, die Einhaltung der Meldepflicht bei der Nutzung von Werken, z. B. bei öffentlichen Aufführungen, Vervielfältigungen, Rundfunk- und Fernsehausstrahlungen sowie Verbreitung im Internet, zu kontrollieren.

Deutschland In Deutschland gibt es insgesamt 13 beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Verwertungsgesellschaften, die jeweils im Auftrag spezifischer Urhebergruppen arbeiten.Manfred Rehbinder, Urheberrecht, 2006, S. 298; ISBN 978-3-406-57054-4

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das auf der beruhende Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Nach VGG ist die Verwertungsgesellschaft eine Organisation, „die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen“. Dabei müssen ihre Anteile von ihren Mitgliedern gehalten werden oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht und/oder sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Aufsichtsbehörde ist nach VGG das Deutsche Patent- und Markenamt sowie bei Musiknutzungen aufgrund eines zwar seit 1945 nicht mehr gesetzlichen (siehe STAGMA-Gesetz), aber dennoch weiterhin als Tatsache anerkannten Monopols dem Bundeskartellamt ( Urheberrechtswahrnehmungsgesetz – UrhWG).

Mit der Zunahme der auch für Verbraucher zugänglichen Vervielfältigungstechnologien wie Tonband, CD-Brenner oder anderen, digitalen Speichergeräten (USB-Stick, Festplatte, MP3-Player) stellte sich die Frage, ob auch für die Kopien von Werken für den privaten, nicht gewerblichen Gebrauch ein gebührenpflichtiger Rechteerwerb erforderlich sei. Das US-amerikanische Rechtssystem bejahte dies, führte aber zugleich die Ausnahmeregelung des vergütungsfreien „Fair Use“ ein. Das kontinentaleuropäische Recht entschied sich, die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch zuzulassen ( Abs. 1 UrhG), führte aber zugleich eine Pauschalabgabe für Reproduktionsgeräte und Leermedien ein.

Die grundlegende Novellierung des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) von 1965 schuf einen Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber dem Hersteller und Importeur von Geräten und Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind ( UrhG). Diese Rechte der Urheber nehmen unter anderem die GEMA und für den Sprachanteil von Hörfunk- und Fernsehsendungen die Verwertungsgesellschaft VG Wort wahr. Ihnen gegenüber sind die Hersteller meldepflichtig. Die Erträge werden an die in ihnen organisierten Autoren verteilt. 1985 wurde auch für die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten sowie für diejenigen, die solche Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, eine Vergütungspflicht in das Gesetz aufgenommenen ( UrhG). Die Vergütungshöhe regeln und UrhG, wobei das Gesetz allerdings nur von einer „angemessenen“ Vergütung spricht.

Ebenfalls 1965 wurde das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) erlassen. Danach bedürfen juristische oder natürliche Personen, die von Urhebern mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt werden, einer Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde, das Patentamt (, UrhWG). Die Einnahmen sind nach einem öffentlichen Verteilungsplan aufzuteilen, um ein willkürliches Vorgehen auszuschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind ( UrhWG). Zum 1. Juni 2016 ersetzte das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) das bisher geltende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.

Durch ihre Monopolstellung in Bezug auf die von ihr vertretenen Werke unterliegt eine Verwertungsgesellschaft einem Abschlusszwang gegenüber Werknutzern: Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen ( UrhWG). Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen und dabei auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten, einschließlich der Belange der Jugendpflege, angemessene Rücksicht zu nehmen ( UrhWG). Schließlich soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten ( UrhWG). Dieser Anspruch auf sozialen Schutz von Künstlern und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wurde durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von 1983 weiter geregelt.

Arten Die drei wesentlichsten Gesellschaften sind die GEMA, GVL und ZPÜ. Die GEMA ist zuständig für das Inkasso von Royaltys bei Tonträgerunternehmen und der Weiterleitung an Liedtexter, Komponisten und Musikverlage. Die GVL nimmt die Zweitverwertungsrechte von Leistungsschutzberechtigten im Bereich von Musik, Film und Fernsehen für alle Arten von Medien wahr. Zweitverwertungsrechte umfassen allgemein Verwertungshandlungen, die der dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten zustehenden ersten Verwertung nachfolgen. Hierzu gehört insbesondere die Sendung (Airplay), der Abruf, der Einspeisung von Rundfunksendungen in ein Kabelnetz, bei Veranstaltungen und in Gaststätten, durch Vermietung (z. B. Videothek) und Verleih (z. B. öffentliche Bibliothek). Daneben nimmt sie auch den Anspruch auf die Rekorder- und Leermedienabgabe wahr. Die ZPÜ macht die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche der an ihr beteiligten Verwertungsgesellschaften aus der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zentral geltend und schüttet die Erlöse anschließend an die Verwertungsgesellschaften aus.

GEMA GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Der quasi-gewerkschaftliche (hat nichts mit der Gewerkschaft für Arbeitnehmer gemein) Aspekt der Verwertungsgesellschaften als Anwälte der der ihr angeschlossenen Kreativen und Tarifpartner der Rechtenutzer spricht aus folgendem Satz: „Nur Verwertungsgesellschaften mit einem umfangreichen, möglichst allumfassenden Repertoire sind in der Lage, ein Gegengewicht zur Marktmacht der Werknutzer, die durch die Zusammenschlüsse auf dem globalen Medienmarkt ständig wächst – über 80 Prozent ihrer Schallplattenumsätze macht die GEMA mit nur noch fünf Schallplattenproduzenten –, zu bilden.“Reinhold Kreile/Jürgen Becker/Karl Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, de Gruyter, 1997, S. 638; ISBN 978-3-11-091985-1

Weitere Verwertungsgesellschaften In Deutschland regelt das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) die Zulassung und Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Folgende Gesellschaften sind vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugelassen:Liste der vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Deutschland zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Stand: Okt. 2017) Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), vertritt das so genannte „Weltrepertoire“ urheberrechtlich geschützter Musik Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), nimmt die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter und Musikvideoproduzenten wahr Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), nimmt die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen wahr Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), nimmt die Erst- und Zweitverwertungsrechte für visuelle Werke wahr. Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF), Verwertungsgesellschaft im Bereich der Filmproduzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition) GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH (GÜFA), vertritt die Rechte der Filmproduzenten/Rechteinhaber, die sich überwiegend mit der Herstellung von erotischen und pornographischen Filmen beschäftigen Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (VGF), nimmt die Rechte von deutschen und ausländischen Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen wahr. Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH (GWFF), nimmt die Rechte von Film- und Fernsehproduzenten wahr, für Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen. AGICOA Urheberrechtsschutz Gesellschaft mbH Corint Media (früher VG Media zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH) Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH (VG TWF) Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) Einige dieser Gesellschaften haben sich in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen.

Geschichte und Entwicklung Die Idee, dass sich Autoren zusammentun, um Verlagsfunktionen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu übernehmen, führte schon Ende des 18. Jahrhunderts zur Gründung erster Selbstverlagsunternehmen (vergleiche Czychowski, 1998). Das Modell hat sich mit dem Verlag der Autoren oder dem Filmverlag der Autoren bis heute erhalten. Einmal veröffentlicht, konnten Noten von jedem Kaffeehausorchester gespielt werden, und vor allem das Abspielen der Schallplatte konnte in kommerziellen Etablissements beliebig oft für Tanz und Stimmung sorgen.

Die Entwicklung und Existenz von Verwertungsgesellschaften ist kein neuer Trend, wie häufig vermutet wird, wenn Schlagworte wie GEMA oder GVL fallen. Entstanden bereits im 19. Jahrhundert, ist die Entfaltung von Verwertungsgesellschaften geprägt durch den Bereich Musik.