Die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut (PP) bezeichnet in Deutschland einen Psychologen, der nach einem erfolgreich abgeschlossenen Diplom- oder Masterstudium der Psychologie (Studiengang Psychologie) eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung oder eine mindestens fünfjährige Teilzeitausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) absolvierte und die Berechtigung zur eigenständigen Durchführung von Psychotherapie erworben hat (Approbation). Abs. 2, SGB V Psychologische Psychotherapeuten haben nach der Weiterbildung sozialrechtlich Facharztstatus.
Mit der Neufassung des PsychThG, die am 1. September 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendtherapeut“ zugunsten der allgemeinen Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ fallengelassen. Die Bezeichnung „Ärztlicher Psychotherapeut“ bleibt allerdings erhalten.
Berufsstand Rechtliche Voraussetzungen Psychologische Psychotherapeuten behandeln psychische Störungen von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen (eingeschränkte Anerkennung). Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, aber keine Erwachsenen. Sie verfügen jedoch über eine umfassendere Ausbildung für die Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Es handelt sich um in Deutschland seit 1999 rechtlich durch das PsychotherapeutengesetzPsychotherapeutengesetz geschützte Berufsbezeichnungen, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzen. Neben dem Psychotherapeutengesetz unterliegen die Psychologischen Psychotherapeuten den Heilberufsgesetzen der Länder, in Nordrhein-Westfalen etwa dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen.Heilberufgesetz Nordrhein-Westfalen
Ausbildung Voraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist zunächst ein Hochschulstudium der Psychologie bis zum Diplom oder Master of Science oder Master of Arts unter Einschluss einer Abschlussprüfung in Klinischer Psychologie. Die Regelstudiendauer dieser wissenschaftlichen Ausbildung beträgt 10 Semester Hochschulstudium der Psychologie. Zusammen mit der 5-jährigen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind also mindestens 10 Jahre Ausbildung zu veranschlagen. In der Praxis benötigen Psychologische Psychotherapeuten jedoch durchschnittlich 12 Jahre bis zur Approbation. Nach der Weiterbildung bzw. Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten haben Psychologen sozialrechtlich Facharztstatus. Es folgt die Eintragung in Arztregister.
Um die Weiterbildung bundesweit gesetzlich regeln zu können, musste diese den Status „Ausbildung“ erhalten, da Weiterbildungen unter die Länderkompetenz fallen. Für die mindestens 3-jährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind folgende psychotherapeutische Verfahren zugelassen: Psychoanalyse/analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie, seit Dezember 2008 auch die Systemische Therapie.
Während der Psychotherapie-Ausbildung führt der Auszubildende die Bezeichnung „Psychotherapeut in Ausbildung“ (PiA). Geregelt wird die Ausbildung auf Basis des Psychotherapeutengesetzes in der „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten“.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 4200 Stunden und kann nach Abschluss eines Psychologiestudiums mit einem Diplom oder Master als mindestens 3-jährige Vollzeit-Ausbildung oder als mindestens 5-jährige berufsbegleitende Ausbildung absolviert werden (§ 5 PsychThG). Die im Gesetz verankerten Zeitangaben beziehen sich dabei auf die mindestens benötigte Zeit zum Abschluss der theoretischen Ausbildung, die mit 600 Stunden verteilt auf ca. monatliche Wochenendseminare den Rahmen für die Ausbildungsdauer steckt. Durch diverse Unwägbarkeiten im praktischen Teil der Ausbildung, insb. während der 600–800 Behandlungsstunden in der Ambulanzzeit sowie durch die Warte- und Vorbereitungszeit auf nur halbjährlich angebotenen Prüfungstermine zum Staatsexamen, beträgt die durchschnittliche Ausbildungszeit in Deutschland für die gesetzlich „3-jährige Vollzeitausbildung“ etwa 4,5 Jahre. Innerhalb dieser Ausbildungsjahre sollen nach dem Psychotherapeutengesetz Fähigkeiten im folgenden Umfang erworben werden (§ 8 PsychThG):
600 Stunden theoretische Ausbildung 1.800 Stunden praktische Tätigkeit, davon mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung (PT1) und mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung (PT2) mindestens 6 abgeschlossene eigenständige Patientenbehandlungen innerhalb von 600 bis 800 Behandlungsstunden (praktische Ausbildung) unter mindestens 150 Stunden Supervision (eine Stunde Supervision auf jede vierte Behandlungsstunde der praktischen Ausbildung) 120 Stunden Selbsterfahrung 930 Stunden „Freie Spitze“, d. h. nachgewiesene fachliche Weiterbildung, deren Gestaltung und Gewichtung nicht allgemein gesetzlich festgeschrieben ist, sondern in Abhängigkeit vom geprüften Psychotherapieverfahren steht und von der jeweiligen Ausbildungsakademie festgelegt werden kann Fallkonferenzen, Kolloquien, frei wählbare Fortbildungsveranstaltungen Arbeitsgruppentreffen inkl. Intervision Vor- und Nachbereitung von Supervisions- und Theorieeinheiten sowie Lerngruppeneinheiten/Tutorien in Vorbereitung auf das Staatsexamen Überstunden aus PT1/PT2 und Ambulanzzeit sind z. T. über die Freie Spitze anrechenbar In der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oft 150 Stunden Lehrtherapie statt (oder zusätzlich zu) denn 120 gesetzlich vorgegebenen Stunden Selbsterfahrung, die zusätzlichen 30–150 Stunden sind dann meist Freie Spitze für dieses Therapieverfahren In der Analytischen Psychotherapie laut DPV-Richtlinien 176 Stunden Lehranalyse pro Ausbildungsjahr (auch hier sind nur 120 Stunden Selbsterfahrung über die gesamte Ausbildungsdauer gesetzlich vorgeschrieben, die zusätzliche Lehranalyse kann vom Ausbildungsinstitut in der Freien Spitze verankert werden)
Die Ausbildung kann an universitär angebundenen Einrichtungen sowie an staatlich anerkannten privaten Ausbildungsinstituten absolviert werden. In der Regel bieten die Ausbildungsinstitute die Ausbildung nur in einem Verfahren an. Einige Institute bieten die Ausbildung in allen zugelassenen Psychotherapieverfahren an.
Mediziner erhalten ihre Approbation i. d. R. nach dem erfolgreichen Abschluss des 6-jährigen Medizinstudiums. Sie dürfen die Heilkunde daher während ihrer Facharzt-Ausbildung selbstständig ausüben. Da das Psychologiestudium nicht zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, dürfen Psychologen in Psychotherapie-Ausbildung die Heilkunde nur eingeschränkt betreiben.Wann und unter welchen Umständen haftet ein PIA in Gerlach Berufsrecht und Berufsethik in der Psychotherapie, S. 38 ra-gerlach.de Nach heutiger Gesetzeslage erwerben Psychologen die Approbation erst mit Abschluss ihrer Ausbildung. Diese Praxis wird als Hauptursache dafür angesehen, warum Psychologen während der praktischen Tätigkeit ihrer Ausbildung meist nicht bezahlt werden. Gleichzeitig müssen sie privat für ihre Ausbildungskosten in Höhe von rund 20.000 bis 40.000 Euro aufkommen.
Inzwischen ergingen mehrere Gerichtsurteile gegen Kliniken, die Psychologen in Psychotherapie-Ausbildung während ihrer praktischen Tätigkeit eine Bezahlung verweigert hatten.LAG Hamm, Urteil vom 29. November 2012, Az. 11 Sa 74/12www.hensche.de
Unterschied zu ärztlichen Psychotherapeuten Auch approbierte Fachärzte mit psychotherapeutischer Zusatzqualifikation sind als Psychotherapeuten tätig. Die psychotherapeutischen Fachärzte (Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) haben dabei nach dem Medizinstudium und dem Erwerb der Approbation eine mindestens 5-jährige Facharzt-Ausbildung absolviert, in welcher der Erwerb von psychotherapeutischen Kenntnissen nachgewiesen werden musste. Im Gegensatz zu Psychologischen Psychotherapeuten müssen die psychotherapeutischen Fachärzte kein Psychologiestudium, sondern ein Medizinstudium abschließen. Um gegebenenfalls abzuklären, ob z. B. bei verhaltensauffälligen Patienten eine organische Krankheitsursache (hormonelle Störung, Hirntumor...) besteht, verweisen Psychologische Psychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten ihre Patienten an entsprechende Fachärzte (Internisten, Onkologen...), um eine fehlerhafte Therapie und die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren zu vermeiden.
Befugnisbereich Die Tätigkeit von psychologischen Psychotherapeuten beschränkt sich nach dem Psychotherapeutengesetz auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Psychologische Psychotherapeuten sind im Gegensatz zu Ärzten nicht berechtigt, Medikamente zu verschreiben oder gemäß AU-Richtlinie des G-BA Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.g-ba.de Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Rahmen der Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes können Psychotherapeuten Leistungen wie Soziotherapie, Ergotherapie, psychotherapeutische Rehabilitationsmaßnahmen, Krankenhausbehandlungen sowie Krankentransporte verordnen.
Kassenzulassung
Psychologische Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben oftmals auch eine Kassenzulassung, d. h. eine Behandlung durch sie wird (ggf. nach entsprechender Antragsstellung zur Kostenübernahme) von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Zulassung kann nach der Approbation und einem Eintrag ins Arztregister durch die Kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Für die Psychologischen Psychotherapeuten gibt es eine Bedarfsplanung, die festlegt, wie viele Therapeuten sich in einem Bezirk niederlassen dürfen. Daher ist in vielen Bereichen eine freie Niederlassung nicht mehr möglich. Mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen zu kaufen, die in den Ruhestand gehen.
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann je nach Art der Ausbildung (Psychologischer Psychotherapeut für Erwachsene; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) Leistungen über die Krankenkassen und Privaten Krankenversicherungen abrechnen für nachfolgende Personengruppen: Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahrs), Kinder- und Jugendliche (bis zum vollendeten 21. Lebensjahr; vor Beginn einer Therapie sollte absehbar sein, dass die Altersgrenze während der Therapie nicht überschritten wird). (PDF; 577 kB)
Die Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung stieß in der Vergangenheit wiederholt auf Kritik. Beanstandet wurden dabei insbesondere die langen Wartezeiten bis zur Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten. Im Durchschnitt warten Betroffene drei Monate auf ein Erstgespräch mit einem Therapeuten sowie drei weitere Monate auf den Beginn der Therapie. (PDF; 68 kB)
Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die den Psychotherapierichtlinien entsprechen. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten sowie die Einschränkung auf bislang vier zugelassene Therapieverfahren (Verhaltenstherapie, systemische Psychotherapie, tiefenpsychologische Therapie, Psychoanalyse).
Privatbehandlung