Pregler ist nach dem Österreichischen LebensmittelkodexCodex Alimentarius Austriacus auf bmg.gv.at, abgerufen am 29. Mai 2013. eine geschützte Bezeichnung für einen Edelbrand, der folgende Bedingungen erfüllt:
Im Regelfall ausschließlich aus Äpfel und Birnen hergestellt Es müssen mindestens 25 % Äpfel und 25 % Birnen verwendet werden,Ziffer 7.8.4.1 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus. reine Apfel- oder Birnenbrände sind nicht zugelassen Die Früchte müssen aus Osttirol stammenZiffer 7.8.4.2 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus. Im Falle von Versorgungsschwierigkeiten dürfen die Birnen auch aus anderen österreichischen Regionen stammen Brenner, die nachweisen, dass sie traditionell auch Zwetschgen hinzugefügt haben, dürfen das bis zu einem Anteil von 25 % weiterhin tunZiffer 7.8.7 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus. Zuckerzusatz ist verbotenZiffer 7.8.6.3 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus. Die Destillation, Abfüllung und Etikettierung darf nur in Osttirol erfolgenZiffer 7.8.5 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus. 100 % Destillat zumindest 40 Vol.-%
Die Bezeichnung „Pregler“ stammt von „Pregeln“, „Prägeln“, „Brägeln“, was so viel bedeutet wie braten, sieden, schmoren; heutzutage wird dieses Wort jedoch nur mehr selten verwendet. Die Bezeichnung „Brägele“ für Bratkartoffeln ist im Alemannischen Sprachraum üblich.
Jede Brennerei verwendet die eigenen Äpfel- und Birnensorten, woraus sich die Vielfalt der Aromen in den einzelnen Bränden aber auch zwischen den unterschiedlichen „Preglern“ ergibt. Wie vielen anderen Schnäpsen auch werden dem Pregler wohltuende, verdauungsfördernde Eigenschaften nachgesagt und er soll zudem die Geselligkeit fördern.
Der 1991 von 20 Osttiroler Brennern gegründete Verein „Osttiroler Preglerbauern“, abgerufen am 29. Mai 2013. hat sich zum Ziel gesetzt, die jahrhundertealte Kultur des Preglers weiter zu führen und die Brenner bei der Vermarktung zu unterstützen.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/248 der Kommission vom 15. Februar 2022 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Pregler“/„Osttiroler Pregler“) ist die Angabe seit dem 14. März 2022 geschützt.Text der Durchführungsverordnung
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Kategorie:Spirituose