Die Parteienfinanzierung in Deutschland umfasst Einnahmen, Ausgaben und Vermögensentwicklung der politischen Parteien in Deutschland. Parteienfinanzierung ist ein Begriff der Politikwissenschaft.
Allgemeines Die gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der politischen Parteien in Deutschland sind im Parteiengesetz (PartG) festgehalten. Die Grundlage für die Tatsache, dass Parteien überhaupt in größerem Rahmen wirtschaftlich tätig werden und die Details für Politik und Staat von Interesse sind, bildet Abs. 1 Grundgesetz:
Hieraus resultieren die jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte deutscher politischer Parteien, welche Aufschluss über deren Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen geben. Diese Berichte werden vom Bundestagspräsidenten geprüft und veröffentlicht.
Ziel der deutschen Gesetzgebung ist es, den Parteien es auch wirtschaftlich zu ermöglichen, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Hierfür soll die Abhängigkeit der Parteien von externen Großspendern reduziert oder zumindest offengelegt werden. Gleichzeitig soll eine finanzielle Abhängigkeit vom Wohlwollen der jeweiligen Regierung vermieden werden; Partei- und Staatsfinanzen sollen sauber getrennt bleiben. Als eine typische Optimierungsaufgabe gelingt beides stets nur teilweise, und es kommt immer wieder zu Finanzierungsskandalen wie der „Flick-Affäre“ und der „Schwarzgeldaffäre“.
Zu beachten ist hierbei, dass die nicht zu vernachlässigenden „Sonderbeiträge“ (Parteisteuern) der Mandatsträger und Minister nicht explizit ausgewiesen sind, sondern teilweise als „Beiträge“ und teilweise als „Spenden“ verbucht werden. Mit der Neufassung des PartG im Jahr 2002 wurde eine Pflicht zum gesonderten Ausweis von „Mandatsträgerbeiträgen“ im Rechenschaftsbericht eingeführt.
Auf der Ausgabenseite fallen insbesondere Aufwendungen für Personal, für die Geschäftsstellen, für die innerparteiliche Kommunikation sowie für Wahlkämpfe an.
Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen Eine wichtige Einnahmequelle für Parteien bilden die regelmäßigen Beitragszahlungen der Parteimitglieder. Im Wahljahr 2005 trugen die Mitgliedsbeiträge bei den Bundestagsparteien zu über einem Viertel der Gesamteinnahmen bei.
Finanzierung aus Parteispenden
In Deutschland finanzieren sich die Parteien zu mehr als 15 % durch Parteispenden. Sowohl natürliche als auch juristische Personen dürfen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden und Beiträge sind in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien bekommen für Spendeneinnahmen zudem noch einen staatlichen Zuschuss ausgezahlt.
Finanzierung aus staatlichen Mitteln Aufgrund des Parteiengesetzes ( PartG) erhalten die Parteien jährlich staatliche Mittel (ehemals Wahlkampfkostenerstattung). Maßgebend für deren Höhe sind ihre „Verwurzelung in der Gesellschaft“, gemessen an den bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten Stimmen, sowie die Summe ihrer „selbsterwirtschafteten“ Einnahmen aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen, eingeworbenen Spenden und Vermögenswerten.
Die vom Staat gezahlte Summe an alle Parteien durfte als sogenannte „absolute Obergrenze“ im Jahr 2018 maximal 190 Millionen Euro betragen. Sie wird seit 2013 jährlich angepasst. Die Anpassung richtet sich dabei nach einem Preisindex von „für eine Partei typischen Ausgaben“, der zu 70 % dem allgemeinen Verbraucherpreisindex und zu 30 % der Entwicklung der Gehälter von Beschäftigten der Gebietskörperschaften folgt ( PartG). Vor 2013 wurde die absolute Obergrenze unregelmäßig durch Gesetzesänderungen angepasst.
Eine Partei bekommt aber nach Abs. 5 PartG maximal die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen als Parteienfinanzierung („relative Obergrenze“); diese Kappung betraf bei der Festsetzung für das Jahr 2016 die Parteien AfD, PIRATEN, NPD, Tierschutzpartei, Die PARTEI, BP, Graue Panther, pro NRW und Tierschutzallianz.Deutscher Bundestag: Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2016, Veröffentlichung zum Stand 17. März 2017, S. 3
Die jährlichen Mittel der einzelnen Parteien berechnen sich wie folgt (Stand 2025):Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2020
0,99 € jährlich für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Zweitstimme, alternativ, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme. Für die ersten 4 Millionen Stimmen erhöht sich der Wert auf 1,21 €. Die in einem Land nicht mit einer Liste zugelassenen Parteien haben Anspruch auf die Finanzierung, sofern sie mindestens 10 % der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.Drucksache 19/19420 zusätzlich 0,45 €/Jahr für jeden Euro, den sie als Zuwendung (Mitglieds- oder Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden) erhalten haben. Dabei werden jedoch nur Zuwendungen bis zu 3.300 € je natürliche Person berücksichtigt.
Um am System der staatlichen Teilfinanzierung teilzunehmen, muss eine Partei bei der letzten Bundestagswahl oder Europawahl mindestens 0,5 % der gültigen Stimmen oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 1,0 % der gültigen Stimmen erhalten haben; nur für Wahlergebnisse über diesen Hürden werden die genannten Beträge ausgezahlt (auch für den Stimmenanteil, der unter 0,5 % bzw. 1 % liegt). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
Unabhängige Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten), für die mindestens 10 % der gültigen Erststimmen abgegeben wurden, erhalten für jede gültige Erststimme eine Wahlkampfkostenerstattung.
Die meisten parteilosen Einzelbewerber bleiben unter dieser Hürde, was für sie einen Nachteil darstellt. Der Bundesvorsitzende der Kleinstpartei UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie, Werner Fischer, war 2005 zur vorgezogenen Bundestagswahl als Kandidat selbst davon betroffen. Im Jahr 2007 fand dazu eine Anhörung vor dem Petitionsausschuss statt. Es ging dabei um die Anpassung der Wahlkampfkostenerstattung für Direktbewerber aus Bundesmitteln. Mit der letzten Änderung des Wahlgesetzes hätten sich die Parteiabgeordneten des Bundestages von der direkten Personenwahl weitestgehend verabschiedet. Die Situation ungleicher Wahlkampfbudgets von Parteibewerbern und freien Einzelbewerbern wäre damit nicht gelöst, würde aber wesentlich seltener auftreten.
Indirekte Finanzierung aus staatlichen Quellen Andere Zuwendungen aus staatlichen Geldquellen werden in den offiziellen Quellen nicht als Parteienfinanzierung aufgeführt, sind aber nach Ansicht von Experten als solche zu zählen:Elmar Wiesendahl: Parteien. Frankfurt am Main, 2006. S. 112–116. Zitiert von Armin, Ebbighausen Stimmen-Finanzierung: Politische Vereinigungen, die nicht wie oben beschrieben jährlich finanziert werden, erhalten für jede bei der Europawahl (§ 28 Absatz 1 Satz 2 EuWG) 1,13 Euro (Stand 2023)2017 laut Gesetz 1 Euro, inflationsbereinigt, 1,13 Euro Stand 2023 MDR pro Stimme (§ 18 Absatz 3 Satz 2 PartG). Dies ist begrenzt auf die ersten 4 Millionen Stimmen, wobei diese Grenze nur theoretischer Natur ist, da bei dieser Anzahl Stimmen die Prozentzahlen für die jährliche Parteienfinanzierung bereits deutlich überschritten ist/wird. Bei der Europawahl gibt es auch keine Obergrenze der Parteienfinanzierung (§ 28 Absatz 3 EuWG).
Abgeordnetenabgaben: Parteien erwarten von ihren Parlamentariern und kommunalen Mandatsträgern oft Spenden; es kann von mindestens 20 % Anteil an den Eigeneinnahmen der Parteien ausgegangen werden. Die Masse dieser sog. „Parteisteuern“ wird von den Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften (Gemeinderäte, Kreistage) erbracht.
Zuschüsse an die Fraktionen. Sie bleiben formal getrennt von den Parteihaushalten, finanzieren aber dennoch Aktivitäten, von denen die Parteien auch außerhalb ihrer parlamentarischen Arbeit profitieren. Sie betrugen 2012 rund 190 Millionen Euro.Hans Herbert von Arnim: Verdeckte Parteienfinanzierung
Staatliche Unterstützung der parteinahen Stiftungen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1966BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966, Az. 2 BvF 1/65, - Parteienfinanzierung I. („Die Dauerfinanzierung der Parteien aus Staatsmitteln für ihre gesamte politische Tätigkeit steht nicht in Einklang mit dem [grundgesetzlichen] Leitbild der politischen Partei“) leiteten die im Bundestag vertretenen Parteien die betroffenen Gelder einfach auf die Stiftungen um. Mittlerweile erhalten die Stiftungen rund dreimal so viel Förderung wie die Parteien selbst, mit stark steigender Tendenz; im Jahr 2022 etwa 700 Mio. Euro.Heribert Prantl Geld, Geiz, Gier, Süddeutsche Zeitung, S. 5, Nr. 23, 28./29. Januar 2023Bundesrechnungshof: Bemerkungen 2012 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (PDF)
Steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden: Steuerzahlende Mitglieder und Kleinspender zahlen faktisch nur knapp die Hälfte ihrer Leistungen, den größeren Teil übernimmt der Fiskus, sofern der Steuerpflichtige seine Zahlung geltend macht und dadurch eine Steuerermäßigung bewirkt.
Neben den Abgeordneten, die über Diäten versorgt werden, treffen die Parteien teilweise auch für andere Ämter, für Arbeitsverhältnisse und für hohe Posten in Verwaltung und Justiz die Entscheidung. Das ermöglicht es ihnen, die eigenen Mitglieder derart zu versorgen.
Die ÖDP klagte 2012 vergeblich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die „verdeckte Parteienfinanzierung“ durch Fraktionszuschüsse, Abgeordnetenmitarbeiter und Unterstützung parteinaher Stiftungen, die seit den 1960ern „exorbitant“ gestiegen seien.Bundesverfassungsgericht : Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen – Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische Stiftungen und für Abgeordnetenmitarbeiter im Haushalt 2012
Keine Finanzierung von verfassungsfeindlichen Parteien
Im Sommer 2017 wurde ins Grundgesetz eingefügt, womit verfassungsfeindliche Parteien von staatlichen Mitteln ausgeschlossen werden können, die steuerliche Begünstigung dieser Parteien selbst beendet werden könnte und Spenden an solche Parteien dann auch nicht mehr steuerlich absetzbar sein würde. Diese Regelung zielt in erster Linie auf die NPD, über die das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren Anfang 2017 geurteilt hatte, dass sie zwar verfassungsfeindlich sei, aber nicht verboten werden müsse, weil sie in der politischen Landschaft ohnehin bedeutungslos sei. Der Ausschluss von der Parteienfinanzierung muss gemäß Art. 21 Abs. 4 GG vom Bundesverfassungsgericht in einem entsprechenden Verfahren festgestellt werden.
Am 19. Juli 2019 gab das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bekannt, dass Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung einen gemeinsamen Antrag in Karlsruhe gestellt haben, die NPD von der Parteienfinanzierung auszuschließen.Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt Am 4. Juli 2023 fand die mündliche Verhandlung in der Sache statt. Mit Urteil vom 23. Januar 2024BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024- 2 BvB 1/19, Rn. 187. entschied das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 17. Januar 2017BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13., dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Partei Die Heimat (vormals NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung gem. Art 21 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz – nämlich dass sie eine Partei sei, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden – erfüllt seien. Mit diesem Urteil wurde Die Heimat für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
Entwicklung der Gesetzgebung