Die Washingtoner Erklärung oder auch Washingtoner Prinzipien vom 3. Dezember 1998, englischer Originaltitel Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art, auch unter Washington Principles bekannt, in der deutschen Übersetzung für die Schweiz offiziell als Richtlinien der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden, kurz Washingtoner Richtlinien bezeichnet, in Deutschland bekannt als Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden, sind eine rechtlich nicht bindende, jedoch moralisch und ethisch verpflichtende Übereinkunft mit elf Artikeln, um die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmten Kunstwerke der Raubkunst zu identifizieren, deren Vorkriegseigentümer oder Erben ausfindig zu machen und eine „gerechte und faire Lösung“ zu finden.Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art. In: U.S. Departement of State, Außenministerium der Vereinigten Staaten, 3. Dezember 1998, abgerufen am 1. August 2024, englisch.

Die Übereinkunft wurde von 44 Staaten und 13 nicht-staatlichen Organisationen unterzeichnet. Es folgten, bezugnehmend auf die Washingtoner Prinzipien, 2000 und 2009 die Erklärungen von Vilnius und Terezin.

Washington Principles Auslöser

Im Januar 1998 wurden im New Yorker Museum of Modern Art von der dort ansässigen Bezirksstaatsanwaltschaft zwei Gemälde von Egon Schiele aus der Sammlung Leopold als Diebesgut beschlagnahmt. Die Kunstwerke Bildnis von Walburga Neuzil, genannt „Wally“, von 1912 und Tote Stadt III von 1911 standen unter dem Verdacht, NS-Raubkunst zu sein. Diese Beschlagnahmung hatte weitreichende Folgen für den Umgang mit Kunst- und Kulturgut in Museen.Pia Schölnberger: 1998: Die Washingtoner Erklärung. In: Haus der Geschichte Österreich, 1998, abgerufen am 30. Juli 2024

Grundsätze Die Washingtoner Prinzipien sind das Ergebnis der im Dezember 1998 durchgeführten Washington Conference on Holocaust-Era Assets (Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust), an der 44 Staaten, zwölf nicht-staatliche Organisationen, insbesondere jüdische Opferverbände, sowie der Vatikan teilnahmen. Der Plan der amerikanischen Delegation, „verbindliche völkerrechtliche Verpflichtungen“ auszuarbeiten wurde bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitungsphase aufgegeben. Es war ein Vorschlag der Schweizer Delegation, der den Durchbruch ermöglichte, um an der Konferenz einen Konsens zu finden:Gisela Blau: Den Durchbruch schaffte die Schweizer Delegation, tachles 22. Januar 2021 Es wurde eine ausdrückliche Erklärung in der Präambel aufgenommen, welche die Unverbindlichkeit der Grundsätze bekräftigt, die Unterschiede der Rechtssysteme anerkennt und berücksichtigt, dass die einzelnen Staaten im Rahmen ihrer eigenen Gesetze handeln.Katja Lubina: Contested cultural property - The return of nazi spoliated art and human remains from public collections, Maastricht 2009, S. 177 Fn. 820

Situation in Deutschland Dieser Selbstverpflichtung folgte Deutschland mit einer „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom 9. Dezember 1999Erklärung der Bundesregierung zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes insbesondere aus jüdischem Besitz. sowie einer „Handreichung zur Umsetzung der Washingtoner Erklärung“.Texte der drei Dokumente siehe Weblinks

Frühere Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Rahmen der Wiedergutmachungspolitik gesetzliche Grundlagen geschaffen, um berechtigte Ansprüche auf Restitution oder materielle Entschädigung von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut erfüllen zu können. War im Einzelfall eine Entschädigung nicht möglich, weil ein Rechtsnachfolger eines jüdischen Geschädigten nicht auffindbar war, so erfolgten Globalzahlungen an die Conference on Jewish Material Claims als Vertreterin der Nachfolgeorganisationen. Zivilrechtlich sind Ansprüche längst verjährt; nach Bundesrückerstattungsgesetz war eine Anmeldung von Ansprüchen spätestens bis zum 1. April 1958 vorzunehmen, bei schuldloser Fristversäumung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend Bundesentschädigungsgesetz allerspätestens bis 31. Dezember 1969.

Mitunterzeichnung der Grundsätze der Washingtoner Konferenz Die Bundesrepublik hat sich ungeachtet der fehlenden zivilrechtlichen Grundlagen, neben 43 weiteren Staaten, bereit erklärt, „nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden.“Erklärung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1999 Dabei soll der wahre Berechtigte festgestellt werden; früher geleistete Entschädigungszahlungen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Handreichungen zur Umsetzung Die öffentlichen deutschen Museen, Archive und Bibliotheken sollen zur Auffindung „NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter“ beitragen. Dazu sind die Besitzverhältnisse für den Zeitraum von 1933 bis 1945 zu überprüfen. Für eine derartige Provenienzforschung führen die „Handreichungen“ umfangreiche Hinweise auf Merkmale an, die einen Anfangsverdacht begründen. Die nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ überprüften Informationen sollen an die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste weitergegeben und in deren Internet-Webseite „LostArt.de“ veröffentlicht werden. Unter dieser Adresse sind auch Suchanträge aus dem Ausland einzugeben.

Für die „Prüfung des verfolgungsbedingten Entzugs“ und die Abwicklung des Rückgabeverfahrens wird kein rechtlich verbindliches Regelwerk vorgegeben: Auf dem Rechtswege sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Die Handreichungen bescheiden sich daher auf „Anregungen“ und überlassen dies „im Rahmen der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen“Handreichungen zur Umsetzung, S. 20 dem Ermessen der betroffenen Einrichtung beziehungsweise ihrem Träger. Nach dem vorgeschlagenen Prüfraster gilt die Vermutung eines verfolgungsbedingten Entzugs immer dann als widerlegt, wenn ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde und der Verkäufer über den Betrag frei verfügen oder ihn ins Ausland transferieren konnte.

Wird ein Anspruch anerkannt, so gibt es außer Rückgabe des Kunstobjekts an den Eigentümer weitere Lösungsmöglichkeiten wie Rückkauf, Dauerleihvertrag oder Tausch. Wenn das Kunstwerk weiter in der Ausstellung verbleibt, sollen Hinweise auf die Provenienz und das Schicksal der ehemaligen Eigentümer beigefügt werden.

Schlichtungsstelle Wenn eine einvernehmliche Regelung über die Rückerstattung eines Kunstwerks aussteht, besteht die Möglichkeit, über die „Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste“ eine Vermittlungsstelle anzurufen. Die „Beratende Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter“, in der Öffentlichkeit als Limbach-Kommission bekannt, spricht allerdings nur eine rechtlich nicht bindende Empfehlung aus.

Restitutionen Innerhalb der ersten fünf Jahre bis Mitte 2005 wurden nach Prüfung durch mehr als 150 Einrichtungen über 3500 Kulturgüter ermittelt, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Über 160 Gemälde, Zeichnungen und Grafiken und mehr als 1.000 Bücher konnten identifiziert und an die Berechtigten zurückgegeben werden.Appell zur Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern in deutschen Einrichtungen. (Januar 2005)

Anlässlich der Restitution des Gemäldes „Berliner Straßenszene“ von Ernst Ludwig Kirchner, das bis Juli 2006 im Berliner Brücke-Museum ausgestellt war, kam es zu überaus kritischen Reaktionen und kontroversen Diskussionen. Sie verdeutlichten die bestehende Rechtsunsicherheit, die die juristisch unverbindlichen aber moralisch verpflichtenden Grundsätze der Washingtoner Erklärung auslösen können.

Private Sammler Private Sammler sind wegen der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschriebenen Verjährung rechtlich nicht verpflichtet, ein dem jüdischen Eigentümer verfolgungsbedingt entzogenes Kunstwerk zurückzugeben.Inka Bertz, Michael Dorrmann: Raub und Restitution, Göttingen 2008, ISBN 978-38353-0361-4, S. 6 In den letzten Jahren sind einige Vorhaben mit dem Ziel, die Verjährung in bestimmten Fällen auszuschließen, gescheitert.

Situation in der Schweiz Die Bundesverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft informiert auf ihrer Website des Bundesamtes für Kultur über ihr Engagement und die auch von der Schweiz unterzeichneten Abkommen, die zur Aufarbeitung von Raubkunst in Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland getroffen wurden. Die Washingtoner Principles werden hier in einer offiziellen Übersetzung als Washingtoner Richtlinien bezeichnet.Bundesamt für Kultur, Anlaufstelle Raubkunst: Internationale Grundlagen. In: Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 23. August 2024.

Es finden sich – Stand Juli 2024 – die folgenden Dokumente und Links: Washingtoner Richtlinien, 3. Dezember 1998, deutsche Übersetzung Best Practices zu den Washingtoner Richtlinien, 5. März 2024, Link zum US-Department of State: BEST PRACTICES FOR THE WASHINGTON CONFERENCE PRINCIPLES ON NAZI-CONFISCATED ART, March 5, 2024, englisch Erklärung von Vilnius, 5. Oktober 2000, Link zu LootedArt, Policies: Vilnius Forum Declaration 5 October 2000, englisch Erklärung von Terezín, 30. Juni 2009, deutsche Übersetzung Neuer Bericht zur Umsetzung der Washingtoner Richtlinien, 5. März 2024, Link zur World Jewish Restitution Organization (WJRO) und der Claims Conference »Holocaust-Era Looted Cultural Property: A Current Worldwide Overview«, March 5, 2024, englisch

Elf Artikel der Richtlinien der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden Benennung in Deutschland: Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden.

Verabschiedet im Zusammenhang mit der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust, Washington DC, 3. Dezember 1998.

Im Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Richtlinien herbeizuführen, die zur Lösung offener Fragen und Probleme im Zusammenhang mit den durch die Nazis konfiszierten Kunstwerken beitragen sollen, anerkennt die Konferenz die Tatsache, dass die Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und dass die Länder im Rahmen ihrer eigenen Gesetzgebung handeln.

I. Kunstwerke, die von den Nazis beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, sollten identifiziert werden. II. Relevante Unterlagen und Archive sollten der Forschung zugänglich gemacht werden gemäß den Richtlinien des International Council on Archives. III. Es sollten Mittel und Personal zur Verfügung gestellt werden, um die Identifizierung aller Kunstwerke, die von den Nazis beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, zu erleichtern. IV. Bei den Beweisanforderungen betreffend eines durch die Nazis beschlagnahmten und in der Folge nicht zurückerstatteten Kunstwerks sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Frage der Provenienz unvermeidlich sind. V. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, Kunstwerke, die als durch die Nazis beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet identifiziert wurden, zu veröffentlichen, um so die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig zu machen. VI. Es sollten Anstrengungen zur Einrichtung einer zentralen Registratur aller diesbezüglich relevanten Informationen gemacht werden. VII. Die Vorkriegseigentümer und ihre Erben sollten ermutigt werden, ihre Ansprüche auf Kunstwerke, die durch die Nazis beschlagnahmt und in der Folge nicht restituiert wurden, anzumelden.