Bedingung ist im Recht die einer Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung, nach der die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird.
Allgemeines Manche Rechtsgeschäfte werden nach dem Willen der Beteiligten nicht sofort wirksam, sondern erst, wenn ein hiermit klar beschriebenes künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist, tatsächlich eintritt. Ungewissheit ist hierbei die mangelnde Kenntnis über die künftige Entwicklung eines Umweltzustands. Tritt das Ereignis ein, wird der Vertrag automatisch wirksam, tritt es nicht ein, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Damit kann die Wirksamkeit von Verträgen von Zukunftsentwicklungen abhängig gemacht werden, also die Rechtslage an die noch nicht überschaubare Zukunft angepasst werden. Die Möglichkeit, derartige Bedingungen in Verträge einzubringen, ist Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit.
Vertragsbedingungen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen sind keine Bedingungen im Rechtssinn, sondern Bestandteile eines Vertrags, die einen bestimmten Sachverhalt oder die Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln.Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 158 Rn. 3 Auch Konditionen sind keine Bedingungen, sondern häufig preisrelevante Bestimmungen, welche den Vertragsinhalt bilden (wie beispielsweise Kreditkonditionen).
Geschichte Bereits das frühe römische Recht kannte die Bedingung () in Form der aufschiebenden Bedingung. Mit Ausnahme bestimmter bedingungsfeindlicher Rechtshandlungen ()aufgezählt in den Digesten des Papinian, L. 77 de Regulis Juris 50, 17, 77; unter anderem Mancipatio, Acceptilatio, Eheschließung, Erbschaftsantritt, Ernennung eines Vormunds, Option eines Sklaven: stand sie für Geschäfte aller Art zur Verfügung.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 138
Das Urkundenbuch von Arnstadt erwähnte die Rechtsbedingung in Deutschland ersichtlich erstmals 1302.Eberhard von Künßberg/Richard Schröder, Deutsches Rechtswörterbuch, Band I, 1914–1932, Sp. 1358 Mit der Bedeutung als „Einschränkung“ erschien sie erstmals 1505 in Kassel.Adolf Stölzel, Geschichtsbuch der Stadt Cassel 1505-1506, 1913, S. 38 Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 enthielt bereits die heutigen Wesensmerkmale der Bedingung: „Soweit jemand über eine Sache verfügen kann, soweit kann er auch seiner Willenserklärung darüber Bedingungen beifügen“ (APL I 4, § 99). Johann August von Hellfeld definierte 1798 präziser: Eine Bedingung ist die „einer Willenserklärung beigefügte Bestimmung darunter, wodurch das daraus entstehende Recht von einem Ereignis, welches eintreffen oder nicht eintreffen soll, abhängig gemacht wird“.Samuel Gottfried Liekefett, Praktischer Commentar über die Pandekten nach dem Lehrbuch des Herrn Johann August von Hellfeld, Band 6, 1798, S. 46 Bernhard Windscheid verfasste 1851 die erste Monografie über die Bedingung, deren Inhalt das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB übernahm.Bernhard Windscheid, Die Wirkung der erfüllten Bedingung, 1851, S. 1 ff. Otto Heinrich Wendt brachte 1872 ein Lehrbuch heraus, in welchem er Bedingungen nicht überall für zulässig hielt.Otto Heinrich Wendt, Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft, 1872, S. 164 ff
Arten Bedingungen kennt das Zivilrecht und das Verwaltungsrecht.
Zivilrecht Als Bedingung bezeichnet man im Zivilrecht eine durch Parteiwille in ein Geschäft eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht. Im deutschen Zivilrecht ist die Bedingung in BGB geregelt.
Auflösende Bedingung Die auflösende (oder auch resolutive) Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt ein Rechtsverhältnis enden soll, beispielsweise: „Der Lizenzvertrag endet, sobald das letzte der lizenzierten Patente erlischt.“ Geregelt ist die auflösende Bedingung in § 158 Abs. 2 BGB.
Mit einer auflösenden Bedingung lässt sich etwa ein Vertrag auf Zeit schließen, wenn der Endzeitpunkt an ein zukünftiges, aber unsicheres Ereignis geknüpft ist; so ließe sich beispielsweise der Arbeitsvertrag mit einem teuren Fußballprofi für den Fall auflösend bedingen, dass der Verein in die zweite Liga absteigt (falls dieser etwa befürchtet, das Gehalt dann nicht mehr aufbringen zu können).
Aufschiebende Bedingung Eine aufschiebende (oder auch suspensive) Bedingung ist eine Bedingung, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll. Im deutschen Recht ist die aufschiebende Bedingung in § 158 Abs. 1 BGB geregelt. Bis zum Eintritt der Bedingung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Sind die Geschäftsfähigkeit, Verfügungsbefugnis oder der Erwerb kraft Rechtsscheins strittig, kommt es stets auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an. Eine nach Vornahme des Rechtsgeschäfts, jedoch vor Bedingungseintritt eintretende Geschäftsunfähigkeit, Verfügungsbeschränkung oder fehlende Gutgläubigkeit ist demnach unbeachtlich.
Ein bekanntes Beispiel ist der Eigentumsvorbehalt, der oftmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Die Übereignung der Kaufsache wird darin durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt. Erst wenn der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat, wird er Eigentümer der Kaufsache. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer. Durch diese aufschiebende Bedingung entsteht ein Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache.
Potestativbedingungen und Wollensbedingungen Potestativbedingungen sind Bedingungen, deren Eintritt oder Nichteintritt allein vom Verhalten einer Partei abhängt. Wollensbedingungen sind Bedingungen deren Eintritt oder Nichteintritt allein vom geäußerten Willen des Erklärungsempfängers (also einer Willenserklärung) abhängt.
Beispiel Eine Änderungskündigung (vgl. KSchG) des Arbeitgebers wird für den Fall ausgesprochen, dass sich der Arbeitnehmer nicht zu einer Vertragsänderung bereit erklärt. Ob die Rechtsfolge der Kündigungserklärung eintritt, hängt hierbei alleine vom Willen des Arbeitnehmers ab. Potestativbedingungen sind grundsätzlich zulässig, können aber im Einzelfall sittenwidrig sein ( Abs. 1 BGB), wenn durch sie in den Kernbereich der Entscheidungsfreiheit einer Person, insbesondere bei höchstpersönlichen Entscheidungen eingegriffen wird. Dies wird z. B. angenommen, wenn ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgegeben wird, dass der andere die Konfession wechsele oder sich von seiner Ehefrau scheiden lasse.Helmut Rüßmann: , abgerufen am 29. Dezember 2011. Eine Wollensbedingung ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen (z. B. auch bei Einräumung eines Ankaufs- oder Wiederkaufsrechts).
Bindet sich nur eine Vertragsseite, während sich die andere durch eine vermeintliche Wollensbedingung ihre Entscheidung vorbehält, liegt jedoch in der Regel ein Vertragsangebot mit verlängerter Bindungswirkung vor.
Unechte Bedingungen Von den rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingungen sind die unechten Bedingungen zu unterscheiden, die nicht von § ff. BGB erfasst sind. Zu diesen zählen: Die Scheinbedingung (oder Gegenwartsbedingung; ) beruht auf einem vergangenen oder gegenwärtigen Zustand, der den Beteiligten eines Rechtsgeschäfts noch nicht bekannt ist; sie ist keine Bedingung. Beispielsweise ist die Formulierung „wenn gestern die standesamtliche Trauung stattgefunden hat“ eine Scheinbedingung, weil dieses Ereignis vergangenheitsbezogen und damit objektiv nicht mehr ungewiss ist. Die Rechtsbedingung () ist die einem Geschäft von vorneherein eigentümliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie wiederholt lediglich gesetzliche Erfordernisse in Form einer Bedingung („wenn das Betreuungsgericht den Gesellschaftsvertrag mit dem Minderjährigen genehmigt“) und ist unschädlich. Sie ist ebenfalls keine echte Bedingung. Hierzu gehören auch Bedingungen, bei denen der Eintritt von einer Rechtsfrage abhängt (z. B. ordentliche Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Genehmigung durch Dritte ( Abs. 2 BGB) oder durch eine Behörde). Innerprozessuale Bedingungen, über deren Eintritt das erkennende Gericht im Laufe des Verfahrens entscheidet (z. B. Eventualanfechtung, Eventualaufrechnung) sowie
Zeitbestimmung Tritt das künftige Ereignis zu einem gewissen Zeitpunkt (etwa bestimmtes Datum) oder ungewissen Zeitpunkt (etwa Tod einer Person) ein, so liegt eine Zeitbestimmung vor.
Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit Unter Bedingungsfeindlichkeit versteht man das gesetzliche Verbot, bestimmte Rechtsgeschäfte unter einer Bedingung abzuschließen. Der Eintritt des mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Erfolges darf also nicht von Faktoren abhängig sein, die außerhalb des Rechtsgeschäftes liegen, und die zukünftig und ungewiss sind.
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte bedingungsfreundlich. Folgende Beispiele sind dagegen Ausnahmen; diese sind in der Regel auch befristungsfeindlich: Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, z. B. Aufrechnung, S. 2 BGB Auflassung, Abs. 2 BGB Bestellung und Übertragung eines Erbrechtes, Abs. 4, Abs. 1 Erbbauverordnung Begründung und Aufhebung von Wohneigentum, Abs. 2 S. 2 WEG Eheschließung, BGB Vaterschaftsanerkennung, Abs. 3 BGB Sorgeerklärung, Abs. 1 BGB Annahme und Ausschlagung von Erbschaft oder Vermächtnis, , Abs. 2 S. 2 BGB Entscheidung über die Annahme des Amts als Testamentvollstrecker, Abs. 2 S. 2 BGB Erteilung einer Prokura, Abs. 2 HGB Bedingungen bei einem Indossament eines Wechsels, Abs. 1 S. 2 Wechselgesetz aus der Natur der Sache bei Gestaltungsgeschäften, da dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit zuzumuten ist (der bei einseitigen Gestaltungsrechten vorliegende – und für den Empfänger rechtsunsichere – Schwebezustand soll durch die Ausübung des Gestaltungsrechts beendet und nicht durch einen anderen Schwebezustand ersetzt werden) z. B. Anfechtung Kündigung, u. a. BGB; allerdings Befristung i. d. R. möglich (oder gar erforderlich), z. B. Kündigungsfristen bei Wohnungsmietverträgen oder bei Arbeitsverhältnissen (vgl. etwa , ff. BGB) Widerruf, u. a. BGB Widerspruch, u. a. BGB Rücktritt, BGB Genehmigung, u. a. BGB Eine Ausnahme wird für die Gestaltungsrechte gemacht, wenn allein der Erklärungsempfänger den Bedingungseintritt herbeiführen kann, weil dann keine Ungewissheit herrscht. Dies ist u. a. der Fall bei der Potestativbedingung oder der Änderungskündigung (nicht möglich ist eine Änderungskündigung allerdings bei Wohnmietverträgen, BGB). Ebenso ausgenommen von der Bedingungsfeindlichkeit sind innerprozessuale und Rechtsbedingungen.
Arbeitsverträge können insbesondere nur nach Maßgabe des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge befristet werden. Für Wohnungsmietverträge schränken die Regelungen des Abs. 2 und des BGB die Bedingung- und Befristungsmöglichkeiten ein.
Verwaltungsrecht