mini|hochkant|Adolf Eichmann während seines Prozesses in Jerusalem (Mai 1961) Als Eichmann-Prozess wird das Gerichtsverfahren gegen den ehemaligen deutschen SS-Obersturmbannführer Adolf Eichmann bezeichnet, in dem dieser vor dem Jerusalemer Bezirksgericht zwischen dem 11. April und 15. Dezember 1961 für den millionenfachen Mord an Juden zur Verantwortung gezogen wurde. Das Urteil lautete auf Tod durch den Strang.
Der Prozess erregte große internationale Aufmerksamkeit und wird bis heute kontrovers diskutiert. Bekannt sind die in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Äußerungen von Hannah Arendt, die in ihrer Publikation Eichmann in Jerusalem von der „Banalität des Bösen“ sprach.
Eichmanns Rolle im Nationalsozialismus
mini|Eigenhändiger Lebenslauf Eichmanns (Juli 1937) Adolf Eichmann war ab 1932 Mitglied der NSDAP und der SS, ab 1934 war er Mitglied des Sicherheitsdienstes (SD). Insbesondere als Leiter der Zentralstellen für jüdische Auswanderung in Wien und in Prag 1938 und 1939, als Geschäftsführer der Reichszentrale für jüdische Auswanderung in Berlin ab 1939 und als Referatsleiter für „Judenangelegenheiten“ im Reichssicherheitshauptamt in Berlin („Eichmannreferat“) ab 1940 war er mit der Planung und Durchführung der systematischen Judenverfolgung im Dritten Reich befasst, von Arisierung und Vertreibung („forcierte Auswanderung“) über Pläne zur Massenumsiedlung (1939 Nisko-Plan, 1940 Madagaskarplan) bis hin zu den planmäßigen Deportationen und der Ermordung in Konzentrations- und Vernichtungslagern in ganz Europa. Eichmann gilt mit seinen Vorgesetzten Heinrich Himmler, Reinhard Heydrich, Ernst Kaltenbrunner und Heinrich Müller sowie anderen Verantwortlichen, etwa Hans Frank, Odilo Globocnik oder Rudolf Höß, als eine der Schlüsselfiguren bei der „Endlösung der Judenfrage“.
Eichmann selbst besuchte das Generalgouvernement, das Warschauer Ghetto und verschiedene Lager, darunter das KZ Auschwitz, wo er die Gaskammern besichtigte. Auf Dienstreisen in die meisten der von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete organisierte er die durchzuführenden Transporte. Zudem nahm er im Januar 1942 als Protokollführer an der Wannseekonferenz teil, in der über die „Endlösung der Judenfrage“ beraten wurde. Eichmann organisierte im März und Oktober 1942 noch zwei Folgekonferenzen, die in seinem Referat in Berlin stattfanden. Die Sprache seines Protokolls, das später der Staatsanwaltschaft in Jerusalem als Beweismittel diente, ist beispielhaft für seinen verharmlosend-bürokratischen Stil.
Eichmann wird die massenhafte Tötung durch Giftgas (Zyklon B) in den Vernichtungslagern zugeschrieben. Sein Stellvertreter Rolf Günther hatte im Juni 1942 Kurt Gerstein mit der Beschaffung von 100 kg Blausäure beauftragt. Dass diese zur Tötung von Menschen bestimmt war, unterlag seinerzeit als Geheime Reichssache der höchsten Geheimhaltungsstufe.
Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1945/46 war Eichmann nicht angeklagt, da es ihm gelang, mit falschen Namen unterzutauchen und später ins Ausland zu fliehen. Im Hauptkriegsverbrecher-Prozess wurde die planmäßige Ermordung von Millionen Juden (Holocaust) nur unzureichend und nur als ein Anklagepunkt neben anderen verhandelt.
Vor dem Prozess Ergreifung und Ermittlungen mini|Haftbefehl vom 23. Mai 1960 Nach Ende des Zweiten Weltkrieges gelang Eichmann entlang der sogenannten Rattenlinie die Flucht nach Argentinien, wo er mit gefälschten Papieren unter den Namen Otto Henninger und Ricardo Clement lebte. Am 11. Mai 1960 wurde er von israelischen Agenten in Buenos Aires gefangen genommen und – da das Auslieferungsabkommen zwischen Israel und Argentinien noch nicht ratifiziert worden war und man Eichmanns Flucht befürchtete – am 22. Mai 1960 nach Israel entführt. Der Distriktsrichter in Haifa erließ am 23. Mai 1960 den Haftbefehl gegen Eichmann.
Eichmanns Entführung führte zu diplomatischen Verwicklungen. In der Resolution 138 vom 23. Juni 1960 verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Vorgehen Israels als Verletzung der Souveränität Argentiniens.S.C. Res. 138 (1960), 23 June 1960 Die damalige israelische Außenministerin Golda Meir rechtfertigte die Verletzung des Völkerrechts mit den historisch beispiellosen Verbrechen Eichmanns und dem hieraus resultierenden besonderen Strafverfolgungsinteresse. Am 3. August 1960 erklärten Argentinien und Israel die Angelegenheit übereinstimmend für erledigt.
Die Bundesregierung hatte kein Interesse an einer Auslieferung Eichmanns an die deutsche Justiz. Ein Antrag des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer blieb ebenso erfolglos wie ein Ersuchen Eichmanns selbst. Inoffiziell stimmte eine interministerielle Arbeitsgruppe die beiderseitigen Interessen bezüglich der Anklage und der Prozessführung mit der israelischen Regierung ab.Klaus Wiegrefe: Der Fluch der bösen Tat. Die Angst vor Adolf Eichmann. In: Der Spiegel, 11. April 2011.
Mit der Leitung der Verhöre war Avner Werner Less betraut. Die Ermittlungen dauerten neun Monate.
Am 1. Februar 1961 wurde die Mitteilung der Belastungspunkte (notice of charge) dem 54-jährigen Angeklagten zugestellt. Gleichzeitig wurden der Verteidigung das polizeiliche Vernehmungsprotokoll von über 3000 Seiten sowie 1300, später insgesamt 1600 Dokumente in Abschrift übergeben. Den Großteil stellten bei Ende des Zweiten Weltkriegs im damaligen Auswärtigen Amt sichergestellte Akten dar, die bereits im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher von der Anklage verwendet worden waren. Die Verteidigung verzichtete am 12. Februar 1961 auf die Durchführung eines Vorverfahrens.
Anklage Die Generalstaatsanwaltschaft erhob am 21. Februar 1961 vor dem zuständigen Jerusalemer Bezirksgericht Anklage gegen Adolf Eichmann (Attorney-General of the Government of Israel v. Eichmann, Criminal Case No. 40/61). Hauptankläger war der Generalstaatsanwalt Gideon Hausner.
Die 15 Anklagepunkte lassen sich in vier Kategorien unterteilen:vgl. Yael Weinstock Mashbaum: Adolf Eichmann vor Gericht. Hintergründe zum Prozess in Jerusalem Yad Vashem, abgerufen am 2. Mai 2021.
Kategorie 1: Verbrechen gegen das jüdische Volk 1. Anklagepunkt: Verursachung des Todes von Millionen von Juden durch Vernichtungslager, Einsatzgruppen, Arbeitslager, Konzentrierung und Massendeportation 2. Anklagepunkt: Schaffung von Lebensbedingungen für Millionen von Juden, durch die diese physisch vernichtet werden sollten 3. Anklagepunkt: Verursachung schwerer körperlicher und seelischer Schäden für Millionen von Juden in Europa 4. Anklagepunkt: Vorbereitung von Maßnahmen für die Sterilisation der Juden, um Geburten von Juden zu verhindern
Kategorie 2: Verbrechen gegen die Menschlichkeit 5. Anklagepunkt: Verursachung der Ermordung, Vernichtung, Versklavung und Deportation der jüdischen Bevölkerung 6. Anklagepunkt: Verfolgung von Juden aus nationalen, rassischen, religiösen und politischen Motiven 7. Anklagepunkt: Durchführung der Ausplünderung von Juden durch unmenschliche Maßnahmen, einschließlich Raub, Zwang, Terror und Quälerei 9. Anklagepunkt: Deportation einer halben Million Angehöriger der polnischen Zivilbevölkerung von ihren Wohnorten mit der Absicht, an ihrer Stelle Deutsche anzusiedeln 10. Anklagepunkt: Deportation von 14.000 Angehörigen der slowenischen Zivilbevölkerung von ihren Wohnorten mit der Absicht, an ihrer Stelle Deutsche anzusiedeln 11. Anklagepunkt: Deportation von Zehntausenden Roma, sowie ihre Zusammentreibung, Transportierung und Ermordung in den Vernichtungslagern 12. Anklagepunkt: Deportation von ungefähr 100 Kindern aus der Zivilbevölkerung des Dorfes Lidice in der Tschechoslowakei und ihr Transport nach Polen zum Zwecke der Vernichtung
Kategorie 3: Kriegsverbrechen 8. Anklagepunkt: Misshandlung, Deportation und Ermordung von Juden
Kategorie 4: Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation 13. Anklagepunkt: Mitgliedschaft in der SS 14. Anklagepunkt: Mitgliedschaft im Sicherheitsdienst des Reichsführers SS 15. Anklagepunkt: Mitgliedschaft in der Gestapo
Es gab keine Nebenkläger. Während der Voruntersuchung hatten mehrere Geschädigte beantragt, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Nebenkläger zugelassen zu werden. Nachdem Bedenken gegen ihre Zulassung aufgetreten waren, erhoben die Geschädigten vor den Zivilgerichten in Haifa und Jerusalem Schadenersatzklagen, die die Gerichte aber in Abwesenheitsverfahren mangels hinreichender Klagebegründung abwiesen.
Verteidiger Der Kölner Rechtsanwalt Robert Servatius, der mehrere Angeklagte in den Nürnberger Prozessen verteidigt hatte, übernahm ab Juni 1960 auf Wunsch der Angehörigen Eichmanns und unter Mitwirkung der Zentralen Rechtsschutzstelle des Auswärtigen Amts die Verteidigung.Eichmann: Wer zahlt? Der Spiegel, 18. Oktober 1960. Es assistierte ihm der junge Münchener Rechtsanwalt Dieter Wechtenbruch (1931–2025). Anlässlich des Prozesses wurde ein Gesetz erlassen, das ausländischen Anwälten den Zugang zu einem israelischen Gericht gewährte, da dem geltenden Verfahrensrecht nach nur ein israelischer Staatsangehöriger die Vertretung eines Angeklagten vor einem Gericht in Israel vornehmen konnte. Obwohl sich israelische Anwälte zur Verteidigung Eichmanns im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens anboten, sah man von dieser Option aufgrund zweier Überlegungen ab: Einerseits wäre ein israelischer Verteidiger Gefahr gelaufen, die israelische Öffentlichkeit gegen sich aufzubringen und überdies dem Verdacht ausgesetzt gewesen, die Verteidigung in diesem Fall möglicherweise nicht hinreichend auszuführen.Werner Renz: NS-Verbrechen und Justiz. Eine Einführung. In: Werner Renz (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften. Campus, Frankfurt a. M. 2012, S. 27 f.
Servatius erhielt ein Honorar in Höhe von 20 000 US-Dollar aus dem israelischen Justizministerium, dazu Zahlungen der Familie Eichmanns; außerdem erzielte er Einnahmen aus der Veröffentlichung seines Plädoyers im Herbst 1961.Willi Winkler: Adolf Eichmann und seine Verteidiger. Ein kleiner Nachtrag zur Rechtsgeschichte. In: Adolf Eichmann vor Gericht. Der Prozess in Jerusalem. Einsicht 05. Bulletin des Fritz Bauer Instituts. Frankfurt/M. 2011, S. 33 ff. PDF, abgerufen am 2. Mai 2021.Robert Servatius: Verteidigung Adolf Eichmann, Plädoyer von Robert Servatius. Verlag Ferd. Harrach, Bad Kreuznach 1961. Der Historiker Klaus-Dietmar Henke veröffentlichte 2026, dass Rechtsanwalt Wechtenbruch als Agent mit dem Decknamen „Laqueur“ für den Bundesnachrichtendienst tätig war, um den damaligen Chef des Bundeskanzleramts der Regierung Adenauer, Hans Globke, und andere NS-Kollaborateure aus dem Prozess herauszuhalten. Er verhinderte, dass Eichmann in seinem Schlusswort Globke als Mitverantwortlichen benannte.
Rechtsgrundlagen für den Prozess Grundlage der Anklage und der Verurteilung Eichmanns war das von Justizminister Pinchas Rosen eingebrachte, von der Knesset am 1. August 1950 verabschiedete und am 9. August 1950 veröffentlichte Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern. Dieses orientierte sich am Londoner Statut von 1945, das die Durchführung der Nürnberger Prozesse ermöglicht hatte. Ergänzend verwies es auf das israelische Strafgesetzbuch, den „Criminal Code Ordinance“ (CCO) von 1936.