mini|Dikaiosyne auf alexandrinischer Tetradrachme, 226/227 n. Chr., Jahr 6 des Alexander Severus Dikaiosyne () galt in der griechischen Mythologie als die Personifikation der „Gerechtigkeit“ oder „Rechtschaffenheit“, jedoch nicht von Privatpersonen, sondern des Staates bzw. seiner Regierung.Siehe

Sie wurde auch häufig mit Dike gleichgesetzt. Dieser Deutung entspricht ihre Darstellung in den Orphischen Hymnen, die Dikaiosyne als Ausdruck staatlicher Rechtschaffenheit, darstellen. Zu dieser Zeit handelte es sich dabei allerdings noch nicht um Territorialstaaten, sondern noch um Stadt-Staaten. In der römischen Mythologie entspricht ihr die Iustitia.

Dikaiosyne als Rechtsbegriff In den Orphischen Hymnen ist Dikaiosyne nach Nemesis (= Zuteilungen) und Dike (=Rechtsprechung), aber vor Nomos (= Gesetz) der historisch als dritter entwickelte Rechtsbegriff. In der 64. Hymne des Orpheus Der Dikaiosyne heißt es von ihr: Oh Du, den Menschen Gerechteste! Segensreiche, Ersehnte! Die Du Dich aus der Gleichheit an gerechten Menschen erfreust. Allverehrte, glücklichen Schicksals! Hochgepriesene Dikaiosyne! Die mit reiner Gesinnung allzeit das Notwendige lenkt und unantastbar das [für] Recht erkannte. Wer der Waagschale Gewicht unersättlich hernieder zieht – die Wetterwendischen –, schmetterst Du mit wuchtigen Geißeln hinab. Unparteiische, Freundin aller! Festliebende, liebliche Freundin des Friedens, die ein sicheres Leben preist, denn Du verabscheust allzeit das Mehr und bist der Gleichheit hold, und die Weisheit der Tugend erreicht in Dir das gegebene Ziel. Höre, Göttin, die Du gerecht zerschmetterst menschliche Schlechtigkeit, dass das harmonische Leben dem sterblichen Menschen – der sich von den Früchten des Ackers ernährt, und [von] allen lebenden Wesen, die die Erde, die göttliche Mutter, an ihrem Busen ernährt und der meerbewohnende Zeus der Salzflut – stets im Gleichmaß dahin wandle.Zitiert nach: Orpheus Altgriechische Mysterien. Aus dem Urtext übertragen und erläutert von J.O. Plassmann, erschienen im Rahmen von Diederichs Gelbe Reihe, Eugen Diederichs Verlag Köln 1982, Seite 105, Text redigiert, in eckigen Klammern Einfügungen.

Unter den „Wetterwendischen“ sind hier dem Zusammenhang nach offensichtlich dieselben gemeint, die in der Hymne Der Dike als die, „die das Mehr wollen“ bezeichnet werden. Da das staatliche Recht hier noch auf Stadt-Staaten bezogen ist und im Wesentlichen das Marktrecht regelt (siehe die Aufzählung der Nahrungsmittel des Menschen: „Früchte des Ackers“, „lebende Wesen“ der „Erde“ und der „Salzflut“, die auf dem Markt feilgeboten wurden), sind also diejenigen gemeint, die den Staat nur zur Deckung ihres Betrugs mit falschem Maß und Gewicht ausnutzen wollen und zu diesem Zweck die Gewichte und Maße ändern, wie es jeweils (je nachdem, ob sie kaufen oder Verkaufen) zu ihrem Vorteil ist. Als Strafe wird für sie offenbar Geißelung und Verlust ihrer Stellung (ihres Marktplatzes?) bzw. ihres Ansehens („Anprangern“) angegeben. Die Bezeichnung der Dikaiosyne als „Festliebende“ bedeutet, dass auch die Regelung der religiösen Festtage zum Staatsrecht gehörte.

Entstehung und Bedeutung des staatlichen Rechts bei den Griechen Die Bedeutung des staatlichen Rechts und seine Entstehung zu einer relativ frühen Zeit geht auch aus Platons Dialog Protagoras hervor:Zitiert nach Schleiermacher: Platon Werke. Band I.1, S. 179–180, Text redigiert, in eckigen Klammern Einfügungen.

Zum letzten Satz in dem obigen Zitat vergleiche auch Aristoteles im ersten Buch seiner Politika:Aristoteles, Politika 1,1253a,2–5, Text redigiert und in eckigen Klammern Einfügungen.

Wenig später erklärt er genauer:Aristoteles, Politika 1,1253a,27–29, Text redigiert.

Die Entsprechung bei Rousseau Die Notwendigkeit- und der Sinn der nach Protagoras von Zeus geforderten Behandlung von Außenseitern, die sich weigern, sich der staatlichen Gemeinschaft einzuordnen, wird am deutlichsten von Rousseau im ersten Buch seines GesellschaftsvertragesJean-Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag 1,7 Vom Souverän, Text redigiert und in eckigen Klammern Einfügung. behandelt:

Das Volk ist als Gesamtheit der Einzelnen der Souverän und sein Wille wird im Gesellschaftsvertrag zum Gesetz, das für jeden einzelnen gilt, aber jederzeit von der Gesamtheit widerrufen und geändert werden kann.Dies nennt man Volkssouveränität. Das Recht der Verfassungsgebung und -änderung ist also ein Recht des Volkes, nicht des Parlamentes! Durch diesen Akt des Volkes wird die Ordnung der Gesellschaft [die Verfassung] geschaffen, die sie zum Staat bzw. Gemeinwesen macht, und der der Einzelne als Untertan unterliegt. Das Volk in seiner Gesamtheit übt die Macht aus, was sich in der Gesetzgebung (Legislative) ausdrückt, wobei der einzelne als Staatsbürger tätig wird. Die Regierung ist nach Rousseau lediglich ausführendes Organ des Volkswillens, also oberstes Organ der Verwaltung.Vergleiche dazu auch die Äußerung Friedrichs des Großen: „Ich bin der erste Diener meines Volkes.“ Die Funktion des Untertanen gilt für den Einzelnen also nur in Bezug auf die durch den gemeinschaftlichen Willen des Volkes bis auf Widerruf festgelegte gesellschaftliche Ordnung des Staates oder Gemeinwesens [die Verfassung], unmöglich aber gegenüber der Regierung. Nur wenn es einen solchen Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage der freien Entscheidung jedes Einzelnen gegeben hat, kann man von „Zivilisation“ und einem „Rechtsstaat“ reden und nur wenn dieser Zustand besteht, kann der Staat oder das Gemeinwesen vom Einzelnen Gehorsam fordern, ansonsten ist jeder sein eigener Herr und entscheidet wie im Naturrecht selbst als Souverän.Diesen Zustand bezeichnet Rousseau daher auch als „abgesonderten Naturzustand“ („abgesondert“ nicht im Sinne von „vereinzelt“, sondern im Sinne von „jeder selbst souverän“).

Rousseau fährt dann an der zitierten Stelle fort:Jean-Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag 1,7 Vom Souverän, Text redigiert und in eckigen Klammern Einfügungen.

Und im zweiten Buch führt erJean-Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag 2,5 Vom Recht über Leben und Tod näher aus:

Die Einschränkung bei Aristoteles Der Missbrauch dieser Festlegung ist wohl so alt wie sie selbst und machte selbst vor so großartigen Menschen wie Sokrates nicht halt. Doch in den obigen Zitaten von Aristoteles wird, – was die Beurteilung von Außenseitern im Staate angeht –, eine Einschränkung gemacht, die auch bereits in dem Zitat aus Platons Protagoras ungenannt enthalten war (aber von Rousseau nicht gemacht wird) und die im dritten Buch der Politeia von AristotelesAristoteles, Politeia 3,1284a,5–10, Text redigiert und in eckigen Klammern Einfügungen. näher erläutert wird:

Anmerkungen

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