Die Online-Durchsuchung stellt einen heimlichen Eingriff staatlicher Stellen in fremde informationstechnische Systeme dar und wird im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder auch zur Datenerhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln eingesetzt.

Sie unterscheidet sich von herkömmlicher Telekommunikationsüberwachung dadurch, dass nicht nur der Datentransfer an sich auf dem Übertragungsweg der Nachrichten angezapft wird, sondern Daten direkt am Endgerät (Computer, Mobiltelefon etc.) mittels Spionagesoftware durchsucht werden. Technisch handelt es sich hierbei somit um Hacking. Die verwendete Software heißt Remote Forensic Software (RFS, Fernforensische Software), umgangssprachlich Staatstrojaner und ähnlich genannt.Meldung. heise.de, 8. Oktober 2006Sophos: Wir werden auch staatliche Trojaner stoppen. de.internet.com

Online-Durchsuchung umfasst sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) als auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Online-Überwachung. Beschränkt sich der Zugriff auf das Abgreifen laufender Kommunikation auf dem Gerät einer Zielperson, spricht man von Quellen-Telekommunikationsüberwachung, also der Überwachung an der Quelle der übermittelten Nachrichten. Sie hat dabei meist das Ziel, die Verschlüsselung der Daten zu umgehen.

Technische Grundlagen Um Daten, die in einem geschlossenen elektronischen System gespeichert sind, aus der Ferne durchsuchen zu können, muss technisch direkt auf diese Geräte zugegriffen werden können. Dies funktioniert, indem heimlich ein entsprechendes Computerprogramm (ein sogenanntes Trojanisches Pferd) installiert wird, das eine dauerhafte Überwachung ermöglicht. In der Sicherheitsbranche werden solche Arten von Schadsoftware auch als Govware (von ‚Regierung‘) oder Remote Forensic Software (Fernforensische Software, RFS) bezeichnet.Dirk Fox: Realisierung, Grenzen und Risiken der „Online-Durchsuchung“ (PDF; 317 kB). In: DuD 11/2007, S. 827–834„Bundestrojaner“ heißt jetzt angeblich „Remote Forensic Software“. heise online, 3. August 2007.

Die staatlicherseits eingesetzte Software unterliegt der Geheimhaltung, daher sind die Technologien nicht allgemein bekannt. Faktisch handelt es sich aber um Programmpakete, in denen neben Rootkits und Trojanern (im eigentlichen Sinne) für die Basisinstallation diverse Malware-Technologien eingesetzt werden können. Nach Angaben von Beamten des Bundeskriminalamtes (2007) kommt dabei in Deutschland ein spezifischer Keylogger zum Einsatz. Anwendungsplattformen wie FinFisher umfassen neben den Intrusionsroutinen auch Speicherabbild-Programme.

Die Installation dieser Software erfolgt entweder auf ähnlichem Wege wie andere Computerviren, also z. B. über Phishing- oder Man-in-the-Middle-AngriffeBenjamin Derin, Sebastian Golla: Polizei darf Staatstrojaner nutzen, aber oft nicht installieren Netzpolitik.org, 18. Mai 2019, oder durch einen physischen Eingriff, etwa über verdeckte Ermittler, die heimlich eine Wohnung betreten und dort die Spionagesoftware auf dem PC installieren. Oft werden auch die Netzinfrastrukturbetreiber verpflichtet, dabei behilflich zu sein und entsprechende Schnittstellen bereitzuhalten. Es wird auch spekuliert, dass Kooperationen mit Hardware- und Betriebssystem-Herstellern bestehen, die ab Werk vorinstallierte „Hintertüren“ (sogenannte Backdoors) in die Systeme einbauen, um den Behörden bei Bedarf direkten Zugang zu jedem Gerät zu verschaffen.Robert C. Newman: Computer Security – Protecting digital Resources; Februar 2009, ISBN 978-0-7637-5994-0, Auszug Seite 49: „Backdoor software tools allow an intruder to access a computer using an alternate entry method. Wheras legitimeate users log in through front doors using a userid and password, attackers use backdoors to bypass these normal access controls.“, books.google.de (komplette online-Einsicht in den zitierten Auszug); Windows Vista Security; O’Reilly Verlag, 2007, ISBN 978-3-89721-466-8, Auszug Seite 105: „Ein Backdoor ist eine Hintertür zu einer Anwendung, ein versteckter Zugang zu einem Computer oder eine Abkürzung durch einen Autorisierungsmechanismus“; books.google.de (komplette online-Einsicht in den zitierten Auszug).

Mit Ausnahme des direkten physischen Zugriffs, haben jedoch alle obengenannten Methoden gemeinsam, dass sie (wie jede Schadsoftware) auf technische Sicherheitslücken angewiesen sind, die sie gezielt ausnutzen, um ihren Zweck zu erreichen. Weil die Hersteller von Computersystemen solche Lücken jedoch sofort schließen würden, wenn sie publik würden, werden sie von staatlicher Seite geheim gehalten. Hieraus ergibt sich auch ein direkter Zielkonflikt zwischen der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einerseits und den Interessen der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Denn jede nicht geschlossene Sicherheitslücke stellt potenziell eine Gefahr für alle Nutzer dar, auch wenn sie gar nicht von Überwachungsmaßnahmen betroffen sind.

Hinzu kommt, dass die entsprechenden Schwachstellen überhaupt erst gefunden werden müssen. Da staatliche Stellen hierzu häufig technisch nicht in der Lage sind, bedienen sie sich hierbei auch auf dem digitalen Schwarzmarkt, wo entsprechende Exploits gekauft werden können.

Anwendung Der Bedarf an staatlicher Überwachungssoftware hat, parallel zur wachsenden Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch durch Kriminelle, stetig zugenommen. Eine besondere Problematik stellt hierbei eine etwaige Verschlüsselung dar: Konnten die Behörden früher die Kommunikation (z. B. Anrufe, SMS oder Briefe) eines Verdächtigen relativ einfach auf dem Weg von Sender zu Empfänger abfangen und mithören/mitlesen, ist dies durch die wachsende Verbreitung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation (z. B. PGP-Mail oder Messenger wie WhatsApp, Signal und Threema) nicht mehr möglich.Erich Möchel: „Bundestrojaner 2.0“ mit neuen technischen Widersprüchen. In fm4.ORF.at, 26. Februar 2018. Um verschlüsselte Kommunikation mitlesen zu können, muss man entweder an den Schlüssel selbst gelangen (was meist nicht möglich ist) oder die Daten aber noch vor der Verschlüsselung bzw. nach der Entschlüsselung, also direkt auf dem Gerät des Senders oder Empfängers, einsehen.

Situation in einzelnen Ländern Deutschland

Die gesetzliche Grundlage der Online-Durchsuchung in Deutschland ist seit Inkrafttreten des des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens am 24. August 2017, (pdf), (pdf) der neue Strafprozessordnung (StPO).

Vor Schaffung der speziellen gesetzlichen Regelung des § 100b StPO bildeten des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) die Rechtsgrundlage in Fällen der Gefahrenabwehr des internationalen Terrorismus (i. S. d. BKAG). Der verfahrensrechtlich für sonstige schwere Kriminalität relevante StPO a.F. ließ die Installation von Spionagesoftware jedoch nicht ausdrücklich zu, weswegen u. a. der Deutsche Richterbund eine Entscheidung des Gesetzgebers über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung forderte.

In dem Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit der deutschen Bundesregierung wird die Online-Durchsuchung als Maßnahme umschrieben, „entfernte PCs auf verfahrensrelevante Inhalte hin zu durchsuchen, ohne tatsächlich am Standort des Gerätes anwesend zu sein“. Ob sie als eine Durchsuchung im Rechtssinne anzusehen und inwieweit sie einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung gleichzusetzen ist (womit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgesetze in das Wohnungsgrundrecht, z. B. nach der deutschen Strafprozessordnung genügen müsste), ist unter Juristen umstritten.Online-Durchsuchung: Ist die Festplatte eine Wohnung? Heise Online, 25. Juli 2007 Der BGH sieht mit Urteil vom 31. Januar 2007BGHSt 51, 211. jedenfalls keine Ermächtigungsgrundlage in den StPO. Gerade die Heimlichkeit der Durchsuchung entspricht nicht der Systematik der offenen Durchsuchung in den §§ 102, 105 StPO. Vielmehr in Betracht käme § 100a StPO. Doch auch dies lehnt der BGH ab. Es finde bei der Online-Durchsuchung gerade keine Überwachung von Telekommunikation, d. i. die Überwachung des Kommunikationsflusses des Verdächtigen mit einem Dritten statt. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass für spezielle Datentypen die Online-Durchsuchung bereits von geltendem Recht gedeckt sei. Eine Ermächtigungsgrundlage verfüge z. B. bereits der Zollfahndungsdienst als die die Maßnahme veranlassende Behörde. Dafür wird ein Programm für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (auch Quellen-TKÜ, die Überwachung der Telekommunikation am Rechner vor ihrer Verschlüsselung) installiert und eingesetzt, wenn bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung die Inhalte verschlüsselt werden.Drucksache 16/6885 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 30. Oktober 2007 (PDF; 81 kB).Drucksache 16/7279 Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 16/6885 (PDF; 74 kB) Für das Betreten der Wohnung, um die Software zu installieren, gibt es bisher keine Rechtsgrundlage, weswegen diese Möglichkeit aktuell nicht zum Einsatz kommen kann.dipbt.bundestag.de (PDF; 211 kB).

Beim 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts waren seit dem Jahr 2018 eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von unter anderem Rechtsanwälten, Künstlern und Journalisten, darunter einige Mitglieder des Deutschen Bundestages, anhängig zu der Frage, ob die zum 24. August 2017 bewirkten Änderungen der Strafprozessordnung, insbesondere die Möglichkeit der Anordnung der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung mittels des sog. „Staatstrojaners“ verfassungsgemäß sind.Bundesverfassungsgericht: Übersicht für das Jahr 2019 Zweiter Senat, Nr. 26 Die Rechtsgrundlage zur Online-Durchsuchung wurde mit der Entscheidung des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen das Zitiergebot nach Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes verstößt. Bei Erlass der Norm blieb ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach GG unerwähnt. Die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort.BVerfG, Beschl. v. 24.6.2025, Az. 1 BvR 180/23, hier abrufbar.

Österreich Gleichzeitig mit der Diskussion in Deutschland wurde auch in Österreich über die Möglichkeiten der Online-Durchsuchung und -Überwachung nachgedacht. Ein Argument der Befürworter ist die Bekämpfung von Terrorismus, Kinderpornografie und organisierter Kriminalität – was von Datenschützern bezweifelt wird, da auch die Ausforschung Kleinkrimineller unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung möglich wäre. Am 17. Oktober 2007 wurde in einer Ministerratssitzung eine Einigung erzielt und in einem gemeinsamen Vertragspapier festgehalten. Demnach soll die „Online-Fahndung“, wie sämtliche Ermittlungsmethoden an Privatcomputern bezeichnet werden, nur bei Verbrechen, die mit über zehn Jahren Strafe bedroht sind, eingesetzt werden und dies auch nur, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. Funde auf Computern ohne richterlichen Beschluss sollen laut Justizministerin keine Verwendung finden dürfen.

Wie 2011 bekannt wurde, erwarb das österreichische Innenministerium einen Trojaner von DigiTask. Dieser wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und der Sondereinheit für Observation eingesetzt, ohne dass eine rechtliche Grundlage vorhanden war.

Am 31. März 2016 brachte das Bundesministerium für Justiz einen neuen Gesetzesvorschlag als Ministerialentwurf ins Parlament ein, der einen Rechtsrahmen für die "Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden" schaffen soll. Dieser Vorschlag lässt explizit auch die Überwachung per Fremdsoftware auf dem Rechner des oder der Betroffenen oder einen seiner Kontakte zu. Schon in der darauffolgenden Woche gab es dazu massive Kritik von zahlreichen Organisationen, unter anderem den Grünen, dem AK Vorrat und dem Forum Datenschutz.