mini|1940 im Bürgermeisteramt Oosé, Département Sarthe, ausgestellte Bescheinigung über Mittellosigkeit für eine als Flüchtling in der Kommune aufhältige Frau Ein Armutszeugnis, auch Bescheinigung der Mittellosigkeit, ist eine besonders im französischsprachigen Raum (Certificat d’indigence) offizielle Bescheinigung einer Kommunalverwaltung oder anderen öffentlichen Stelle über die Vermögenslosigkeit einer Person, die dazu dient, dieser die Inanspruchnahme staatlicher bzw. öffentlicher Unterstützung zu ermöglichen.
Im deutschen Sprachraum fand sich der Begriff im § 109 der Zivilprozessordnung von 1877, wo der damals Armenrecht genannte Anspruch Mittelloser auf einstweilige Befreiung von den Prozesskosten geregelt war. Damals wurde dort das bis heute bestehende Recht, den Gerichtsweg zu beschreiten auch für Menschen, die nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen, niedergelegt (heute: Prozesskostenhilfe).
Aus Marokko sind derartige Armutszeugnisse im eigentlichen Sinne bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts belegt.
Im deutschen Sprachraum ist der Begriff heute besonders im öffentlichen Raum eine stark negativ wertende Metapher, um einen Akteur (oft Unternehmen oder Behörden) zu kritisieren, wenn mit als vollkommen unzulänglich erscheinender Handlung oder außerordentlich dürftigem Arbeitsergebnis im Verhältnis zu den eingesetzten oder vorhandenen Mitteln sich selbst der offenkundige Beweis gänzlicher eigener Unfähigkeit ausgestellt worden sei, oft im Zusammenhang mit Missmanagement, Steuerverschwendung, Schlechter Regierungsführung, Behörden- und Justizversagen und ähnlichem.
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