Opfer der NS-Militärjustiz sind Personen, die von der nationalsozialistischen Militärgerichtsbarkeit einschließlich Feldgerichten und Ersatzgerichten in der Zeit des Nationalsozialismus verurteilt wurden.
Die Urteile gegen bestimmte Opfergruppen wurden erst sehr spät aufgehoben, die Wiedergutmachung stellte einen langwierigen Prozess dar.
Folgende Tatbestände wurden von der Militärjustiz gegen Soldaten und Personen im Militärdienst angewandt:Maria Fritsche: Österreichische Opfer der NS-Militärgerichtsbarkeit. In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 80–103, hier S. 81.
Kriegsdienstverweigerung Desertion/Fahnenflucht Unerlaubte Entfernung politische Delikte Selbstverstümmelung Widersetzlichkeitsdelikte wehrkraftzersetzende Äußerungen Eigentumsdelikte Fälschungsdelikte Gewaltdelikte bedingt: Hochverrat und Landesverrat
Diese Delikte traten fast immer in Kombination auf. So ging zum Beispiel Desertion meist mit Diebstahl (der Waffe und der Uniform) einher. Diese Kategorisierung hatte zum Ziel, einer Vermengung der Tatbestände und dadurch undifferenzierten Betrachtung der Tatbestände (vor allem Desertion), entgegenzuwirken.
NS-Militärjustiz Verurteilungen
Die NS-Militärjustiz verurteilte etwa 1,5 Millionen der circa 20 MillionenC. Schindler, Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, Schwerpunkt Bewaffneter Widerstand - Widerstand im Militär, Jahrbuch, Wien 2009, S. 23. Soldaten der Wehrmacht in ihren insgesamt etwa 1.300 Gerichten. Sie verurteilte rund 30.000 Soldaten zum Tode; vollstreckt wurden etwa 23.000 Todesurteile.Messerschmidt, Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Baden-Baden 1987, S. 15, S. 49–51, S. 87+91. Zit. nach Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 27 f. Im Vergleich zu 30.000 Todesurteilen der Wehrmachtjustiz sprach im Ersten Weltkrieg die deutsche Militärjustiz gegen deutsche Soldaten gerade 150 Todesurteile, von denen 48 vollstreckt wurden. Der Vergleich wird noch drastischer, wenn man die Zahl der Todesurteile der westlichen Alliierten im Zweiten Weltkrieg heranzieht: die amerikanischen Streitkräfte exekutierten genau einen Soldaten, die französischen 102, die britischen 40. Nur die sowjetischen Militärtribunale übertrafen die Wehrmachtrichter noch; sie verhängten 157.000 Todesurteile zwischen 1941 und 1944 gegen Angehörige der Roten Armee.Norbert Haase: Wehrmachtangehörige vor dem Kriegsgericht. In: R.D. Müller, H.E. Volkmann (Hrsg. im Auftrag des MGFA): Die Wehrmacht: Mythos und Realität. Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56383-1, S. 481 f.
Strafen und Verfahren Bei Nichtanwendung des Todesurteils waren Bewährungskompanien und Strafarbeitslager als Strafen vorgesehen – erstere konnten einem Todesurteil nahekommen (schlechte Verpflegung, Minenentschärfung, unbewaffnet an der Front). Es sei hier auf die schwierige Datenlage hingewiesen: Ab 1944 führte die Wehrmacht keine Statistiken mehr. Die Mehrzahl der Unterlagen soll bei Bombenangriffen verloren gegangen sein. Die vor 1990 kolportierte Zahl von rund 100.000 Fahnenflüchtigen wird von aktuellen Forschungsprojekten angezweifelt.Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003.
Die Verfahren der NS-Militärjustiz erfüllten anfangs noch formal rechtsstaatliche Anforderungen: Recht auf Verteidiger,Güstrow: Gefährlicher Alltag. Strafverteidiger im Dritten Reich. 1981 Beweisantragsrecht (Entlastungszeugen), Überprüfung des Urteils, Gnadenantragsrecht, Möglichkeit des Wiederaufnahmeverfahrens usw. Zur entschädigungswürdigen Unrechtsjustiz wird die NS-Militärjustiz dann, wenn reines NS-Unrecht die Verfahrensgrundlage war, beispielsweise Wehrkraftzersetzung. Grundlage der Wehrmachtjustiz war das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich (MStGB) von 1926, welches 1935 und 1940 verschärfende Änderungen erfuhr und 1939 durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) ergänzt wurde. Diese setzte etwa das Analogieverbot außer Kraft, weitete die Tatbestände aus, schuf die Möglichkeit, das Verfahren abzukürzen, und erweiterte das Strafausmaß erheblich. Rechtsmittel waren nunmehr in den Verfahren nicht vorgesehen, einen Verteidiger erhielten Soldaten nur dann, wenn das anhängige Strafdelikt mit der Todesstrafe bedroht war. Damit waren alle „eventuell noch vorhandene Reste eines rechtsstaatlichen Prinzips aus dem Wehrmachtstrafrecht (eliminiert)“.Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 28.
Die in allen Armeen strafbare Fahnenflucht lässt sich während und nach dem NS-Staat rechtfertigen, da die Eroberungsfeldzüge der Wehrmacht ein verbrecherischer Angriffskrieg waren (vgl. die Problematik des rechtswidrigen Befehls). Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die Meinung vieler Juristen und Politiker nach dem Ersten Weltkrieg, wonach der inkonsequente Umgang mit Deserteuren im Ersten Weltkrieg zur Niederlage der Deutschen geführt habe, in der harten Urteilspraxis der NS-Militärrichter niederschlug.Walter Manoschek: Die nationalsozialistische Militärjustiz als Terrorinstrument gegen innere und äußere Gegner. In: Walter Manoschek (Hrsg.): Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 16–27, hier S. 17.
Beispiele für die rechtliche Problematik:
1) Wehrmachtsoldat A soll sich in Russland an der Erschießung von Zivilpersonen oder Kriegsgefangenen („Kommissarbefehl“) beteiligen (Kriegsverbrechen); er begeht deswegen Fahnenflucht; B und C von der Militärpolizei wollen ihn festnehmen (d. h. ihm droht die Todesstrafe); A erschießt B und C. Ergebnis: A hat sich nicht strafbar gemacht, wegen der Fahnenflucht ohnehin nicht, aber auch nicht wegen der Erschießung der beiden Feldjäger. Denn: Der Befehl war rechtswidrig, folglich die Fahnenflucht rechtmäßig, der Festnahmeversuch durch B und C wiederum rechtswidrig, die Erschießung von B und C durch A daher aus Notwehr verhältnismäßig (vgl. Fall bei Radbruch, 1947).
2) Aber: Soldat D erschießt, ohne anerkennenswerten Rechtfertigungsgrund, 1945 den Vorgesetzten E, um Fahnenflucht begehen zu können. Ergebnis: Strafbarer Totschlag (vgl. LG Köln 1953: 10 Jahre Gefängnis wegen Totschlags).
Entschädigung Deutschland
Eine Entschädigung für Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht oder Wehrkraftzersetzung lehnte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Walther Ascher im Jahr 1961 ab, weil diese Urteile im Allgemeinen nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hätten und solche Handlungen auch in Ländern mit rechtsstaatlicher Verfassung, z. B. in den westeuropäischen Staaten, während des Krieges mit Strafe bedroht waren.BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - IV ZR 71/61.Günter Saathoff: Die ausgebliebene Anerkennung und Entschädigung für die Deserteure, Kriegsdienstverweigerer und „Wehrkraftzersetzer“ unter dem NS-Regime. 1990. Der Kläger sei deshalb nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und habe keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Dem widersprach das Bundessozialgerichts im Urteil vom 11. September 1991. Die Todesurteile der Militärstrafjustiz während des Zweiten Weltkriegs schlössen die Hinterbliebenen der von ihnen betroffenen Soldaten nicht von den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aus, weil angesichts der Gesamtumstände die Rechtswidrigkeit der Urteile zu vermuten sei.BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 LS.Martin Rath: Militärstrafjustiz vor dem BSG: 1991 – Ein anderer 11. September, ein anderer Krieg. Legal Tribune Online, 11. September 2011.
In einer Entschließung vom 15. Mai 1997 erklärte der Deutsche Bundestag mit Stimmenmehrheit von SPD/Grüne die Urteile der NS-Militärjustiz für Unrecht.„Tür auf, Todesurteil.“ Der Spiegel, 11. Mai 1997. Die Opfer der Wehrmachtsjustiz bzw. ihren Angehörigen erhielten nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten vom 17. Dezember 1997BAnz Nr. 2 vom 6. Januar 1998. eine pauschale einmalige Entschädigung in Höhe von 7 500 DM.Rehabilitierung und Entschädigung für Deserteure unter dem NS-Regime. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 13/10105 vom 10. März 1998.Otto Langels: Der lange Schatten der NS-Justiz. Deutschlandfunk, 28. Mai 2009. „Verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind,“ wurden mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege von 1998 aufgehoben. Dazu zählten auch Entscheidungen nach dem Militärstrafgesetzbuch.vgl. , Nr. 3 NS-AufhG iVm. Ziff. 26a der Anlage zu § 2 Nr. 3.
Entschädigungsanträge konnten bis zum 31. Dezember 1999 gestellt werden.Oberfinanzdirektion Köln, Riehler Platz 2, 50668 Köln Das Gesetz sah eine Einzelfallprüfung vor, welche vor allem von Vertretern der CDU/CSU und der FDP geforderten Rücksichtnahme auf das Ansehen der Bundeswehr zurückzuführen ist. Diese Einzelfallprüfung wurde etwa von der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e. V. kritisiert.
Über 500 Fälle wurden positiv entschieden.Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Wiedergutmachung – Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. 10. Mai 2022, S. 20. Link zum Download (PDF, 7 MB).
Keine Entschädigungsansprüche waren z. B. bei den beiden vieldiskutierten Filbinger-Todesurteilen kurz vor Kriegsende gegeben: Erschießung des Vorgesetzten und Fahnenflucht bzw. Fahnenflucht und Meuterei.Im ersteren Fall hat das Landgericht Köln 1953 zehn Jahre Gefängnis wegen Totschlags verhängt (Spiegel, Nr. 28/10. Juli 1978, S. 27). D. h. Verurteilungen wegen Fahnenflucht an sich wurden als Widerstand gegen und Entziehung vom NS-Staat gewertet und waren zu entschädigen, ebenso wegen reinen NS-Tatbeständen (z. B. „Wehrkraftzersetzung“, also Äußerungen wie etwa „Hitler ist verrückt und der Krieg ist verloren“).
Am 17. Mai 2002 kam es zur pauschalen Rehabilitierung von ausgeklammerten Personengruppen (Homosexuelle, Deserteure und andere bis dato nicht rehabilitierten Opfergruppen).Hannes Metzler: Ehrlos für immer? Wien 2007, S. 49. Noch immer ausgeschlossen sind die im Reichsstrafgesetzbuch geregelten Tatbestände Landesverrat und Hochverrat, auch wenn sie in Kombination, etwa mit der (unausweichlichen) Desertion begangen wurden. Ein Soldat, der desertierte und sich den Alliierten anschloss, wurde in Deutschland nicht rehabilitiert. Die PDS bringt seit 2002 kontinuierlich Anträge zur Aufnahme dieses Tatbestands in die Rehabilitierungsgesetze ein.
Kritik am Umgang in Deutschland Die NS-Wehrmachtjustiz – und die etwaige Entschädigung ihrer Opfer – wurde jahrzehntelang in der deutschen Wiedergutmachungspolitik nicht berücksichtigt. In der Bundesrepublik begann das öffentliche Interesse erst, als 1978 der baden-württembergische Ministerpräsident Hans Filbinger – von 1943 bis Kriegsende Marinerichter und an vier Todesurteilen beteiligt – zurücktrat. Außerdem spielten Anfang 1980 diverse Initiativen zur Errichtung von Denkmälern für NS-Deserteure (vor dem Hintergrund der Antikriegsbewegung) eine wichtige Rolle.Hannes Metzler: Ehrlos für immer? Wien 2007, S. 195.Peter Richter, Norbert Haase: Denkmäler ohne Helden, 2019, S. 77–168.