Das deutsche Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils einen Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil nicht bekannt oder verstorben ist oder aus anderen Gründen keinen oder unzureichenden Kindesunterhalt zahlt.
Ziel Durch die Unterhaltsvorschuss-Leistung soll der Lebensunterhalt des Kindes teilweise gesichert werden, wenn der familienferne Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht im vollen Umfang in der Lage ist oder verstorben ist.
Zwar ist dieses Gesetz noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingebettet, jedoch gilt es laut Nummer 14 SGB I bereits als dessen besonderer Teil und soll eingearbeitet werden. Vorbilder waren die Länder Österreich und Schweden, die schon längere Zeit ein ähnliches Gesetz hatten.
Unterhaltsvorschusszahlungen Allgemeine Voraussetzungen Anspruchsberechtigt ist nicht ein Elternteil, sondern das Kind selbst, wenn es das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 verstößt die Voraussetzung, dass das Kind in Deutschland leben muss, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Das Gericht ließ deshalb zu, dass auch im EU-Ausland lebende Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten können, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist.Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 88/2017 vom 18. Dezember 2017
Der Wortlaut „bei einem seiner Elternteile“ verlangt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, tatsächlich alleinerziehend sein muss, also die überwiegende Verantwortung der Erziehung und Fürsorge für das Kind übernimmt. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind somit ausgeschlossen, wenn beide Elternteile das Kind im sogenannten Wechselmodell annähernd zu gleichen Teilen betreuen.BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012, AZ 5 C 20.11 In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass eine lediglich zeitweilige oder gelegentliche Übernahme der Betreuung (z. B. alle vierzehn Tage) durch den anderen Elternteil einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht ausschließt, solange die Betreuungsleistungen durch den anderen Elternteil einen zeitlichen Umfang von 40 Prozent nicht überschreiten.BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023, AZ 5 C 9.22, 5 C 10.22
Nach Abs. 1a des Gesetzes erhält ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Leistung, wenn es keine Leistungen nach den SGB II bezieht oder durch den Unterhaltsvorschuss solche Leistungen vermieden werden können oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über mindestens 600 Euro monatliches Einkommen verfügt (ohne Kindergeld und die Absetzbeträge nach SGB II).
Der Elternteil selbst muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von den zweien diese auch nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt. Diesem Tatbestand gleichzusetzen ist, wenn der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt (z. B. im Gefängnis) untergebracht ist.
Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss hinzukommen, dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der Höhe, in der sich die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bemessen würde, erhält.
Voraussetzungen bei ausländischen Staatsangehörigen Hat das Kind oder der Elternteil, bei dem es lebt, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Rechtslage wie bei deutschen Staatsangehörigen. Das Gleiche gilt, wenn das Kind oder der Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen privilegierten Staates hat. Zu diesen Staaten gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Trifft keine der im vorigen Absatz erwähnten Voraussetzungen zu, muss das Kind oder der Elternteil nach dem Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, die aktuell zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Auch davon gibt es wieder Ausnahmen.
Leistungsausschluss Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder das Kind mit beiden Eltern in einer Wohnung lebt, auch wenn die Eltern in dieser Wohnung dauernd getrennt leben, oder zu der häuslichen Gemeinschaft auch ein Stiefvater bzw. eine Stiefmutter gehört, oder soweit der Lebensunterhalt des Kindes im Rahmen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abgedeckt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Elternteil für sein Kind Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer Vollzeitpflegestelle erhält. Das Gleiche gilt, wenn sich das Kind mit einem Elternteil in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder befindet ( SGB VIII).
Der Anspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Elternteil weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ist die Vaterschaft zu dem Kind noch nicht festgestellt, muss die Mutter Maßnahmen in die Wege leiten, dass die Vaterschaft festgestellt werden kann. Fühlt sie sich dazu nicht in der Lage, muss sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sie wohnt, eine Beistandschaft einrichten lassen. Andernfalls besteht kein Anspruch.
Höhe + Unterhaltsvorschuss-Leistungen (gestaffelt nach Lebensjahren)Zeitraum nominellerUnterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussnach KindergeldabzugUnterhaltsvorschussinkl. Kindergeld0-5 Lj.6-12 Lj.13-17 Lj.0-5 Lj.6-12 Lj.13-17 Lj.0-5 Lj.6-12 Lj.13-17 Lj.OstWestOstWest OstWestOstWest OstWestOstWest 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 188 204 228 247 - 111 127 151 170 - 265 281 305 324 - 1. Juli bis 31. Dezember 2007 186 202 226 245 - 109 125 149 168 - 263 279 303 322 - 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 279322 - 125168 - 279322 - 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 281 322 - 117 158 - 281322 - 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 317 364 - 133 180 - 317 364 - 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 328 376 - 144 192 - 332Für das Jahr 2015 existiert aufgrund der rückwirkenden Erhöhung von Kindergeld und Mindestunterhalt eine Sonderregelung in UhVorschG. Dadurch wird der Unterhaltsvorschuss nicht ebenfalls rückwirkend erhöht, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft; umgekehrt aber bleibt die Erhöhung des Kindergeldes für das gesamte Jahr 2015 außer Betracht, sodass sich für dieses Jahr durch die Zusammenrechnung von tatsächlich ausgezahltem Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ein höherer Betrag ergibt als nominell zustünde. 380 - 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 335 384 - 145 194 - 335 384 - 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 342 393 - 150 201 - 342 393 - 1. Juli 2017 bis 31.12.2017* 342 393 460150 201 268342 393460
Seit dem 1. Juli 2017 steht auch Kindern über 12 Jahren (13. Lebensjahr) Unterhaltsvorschuss zu.
Seit Januar 2022 betrug der Unterhaltsvorschuss nach Abzug des Kindergeldes für Kinder bis 6 Jahre monatlich 177,00 €, bis 12 Jahre 236,00 € und bis zum 18. Geburtstag monatlich 314,00 €. Bis heute wurden die Beträge aufgrund von Änderungen der Düsseldorfer Tabelle bzw. des Kindergeldes mehrfach angepasst.
Die monatliche Unterhaltsleistung entspricht dem Mindestunterhalt des Bürgerlichen Rechts ( BGB, UhVorschG). Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf das volle Kindergeld, was in der Regel der Fall ist, so ist dieses voll anzurechnen. Besucht das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr, so wird das Einkommen des Kindes zur Hälfte angerechnet. Solange einer Ausbildung nachgegangen wird, bleiben die ersten 100 Euro Einkommen anrechnungsfrei. Abs. 4 UhVorschG
In den Jahren 2008 und 2009 fielen die Beträge etwas höher aus, wie vorstehender Tabelle im Detail zu entnehmen ist. Bis zum 31. Dezember 2007 richtete sich der Mindestbetrag nach den in der Regelbetrag-Verordnung genannten Regelbeträgen, die für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe gelten. Damit einher ging eine Unterscheidung der Leistungshöhe nach Ost und West. Wenn der Elternteil für sein Kind Anspruch auf das staatliche Kindergeld hat – was in der Regel der Fall ist –, mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des Betrages, der für das erste Kind gezahlt wird.
Anrechnung von Unterhalt, Waisenrente etc. Wenn der andere Elternteil für sein Kind bereits regelmäßig Unterhalt zahlt oder das Kind eine Waisenrente erhält, weil der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, mindern sich die in der vorigen Tabelle genannten Beträge um den Betrag der Unterhaltszahlung bzw. der Waisenrente.
Der auszuzahlende Betrag wird stets auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag aufgerundet. Sollte sich dann ein Betrag ergeben, der sich auf weniger als fünf Euro beläuft, kommt keine Unterhaltsleistung in Betracht (Bagatellfall).
Unterhaltsvorschuss und Leistungen nach dem SGB II Der Unterhaltsvorschuss ist nach der Vollendung des 12. Lebensjahres eine nachrangige Leistung und wird nur noch gewährt, wenn das Kind nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro erzielt (§ 1 Abs. 1 und 2 UhVorschG).
Dauer Die öffentliche Unterhaltsleistung längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich wird die öffentliche Unterhaltsleistung erst von dem Monat an gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Ausnahme: Sie kann auch rückwirkend für den vorausgegangenen Monat gezahlt werden, wenn der andere Elternteil in diesem Monat schon in Verzug oder nachweislich nicht leistungsfähig war.
Verfahren und Zahlungsweise Die Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag des allein erziehenden Elternteiles gewährt. Das Antragsformular erhält man bei allen Gemeinde- und Kreisverwaltungen. Diese sind verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen und ihn – sofern sie nicht selbst zuständig sind – an die zuständige Stelle weiterzuleiten ( SGB I). Solche Stellen sind die so genannten Unterhaltsvorschusskassen, die es bei allen Stadt- und Landkreisen, die ein Jugendamt haben, gibt.