miniatur|Abbildung aus einem Manuscript des Edictum Rothari Das Edictum Rothari war eine Gesetzessammlung des Langobardenkönigs Rothari. Es wurde am 22. November 643 vom gairethinx (Thing) beschlossen und in Kraft gesetzt.

Entstehung Das Edictum Rothari (643) entstand deutlich später als andere germanische Rechtscodices, wie der westgotische Codex Euricianus (um 475), das ostgotische Edictum Theoderici (um 500), die fränkische Lex Salica (um 510) und die Lex Burgundionum (um 510), doch war es, anders als diese, kaum von Einflüssen der römischen Rechtstradition beeinflusst.

Das langobardische Recht war ein Stammesrecht, das vorher mündlich tradiert worden. Rothari ließ die Gesetze der Langobarden, die „nur im Gedächtnis und durch den Gebrauch überliefert wurden“Historia Langobardorum IV, 42 (cadarfida), von dem „Notar“ Ansoald sammeln und in einem Edikt niederschreiben.Hodgkin, Italy and her Invaders Vol VI S. 175 Der Rechtsinhalt des Ediktes war überwiegend langobardischen Ursprunges, doch zeigte sich auch in diesem Gesetzeswerk deutlich die Einwirkung der römischen Kultur auf das germanische Gesetz: Das edictum wurde in spät- bzw. vulgärlateinischer Sprache geschrieben, enthält aber zahlreiche unübersetzbare juristische Begriffe in langobardischer Sprache.

Die Feststellung eines Reichsrechtes, das lokalen Besonderheiten und der Willkür Einzelner entgegentrat, brachte die überragende Stellung, die dem Könige durch das Gesetz eingeräumt wurde, zum Ausdruck. Außenpolitisch konnte das Edikt als Zeichen an Byzanz verstanden werden, dass sich nun keine „Barbarenhorde“ mehr vorübergehend in Italien aufhielt, sondern sich ein dauerhaftes Staatswesen konstituierte.Hartmann, Geschichte Italiens im Mittelalter Bd. II Teil 1, S. 241–243.

Geltungsbereich Dem Edictum Rothari unterstanden alle freien männlichen Langobarden im königlichen Einflussbereich. Frauen, Kinder, Sklaven, Leibeigene und Halbfreie standen in der Munt und waren keine selbständigen Rechtssubjekte. Die nichtlangobardischen Germanen, die mit den Langobarden nach Italien gekommen waren, mussten wahrscheinlich das langobardische Recht annehmen. Die freien Römer waren im Zuge der langobardischen Eroberung als Feinde getötet oder versklavt worden, und deren Abhängige „gehörten“ nun Langobarden. Einwanderer konnten vom König das Privileg erhalten, nach eigenem Recht zu leben.Hartmann, Geschichte Italiens im Mittelalter Bd. II Teil 2, S. 2ff.

König Grimoald führte 668 einige Reformen durch. Unter König Liutprand (712–744) wurde das langobardische Recht durch Jahressatzungen stark erweitert und näherte sich einem Fallrecht. Das weiterentwickelte Edictum Rothari behielt seine Geltung auch nach der fränkischen Unterwerfung durch Karl den Großen im Jahr 774.

Inhalt Präambel Den Zweck des Gesetzes und die Gründe für dessen Erlass gab König Rothari selber an: Er erließ es in königlicher Fürsorge für die Untertanen. Es sollte die Armen gegen die Ausbeutung der Mächtigen schützen. Es sollte kein neues Recht durch das Edikt geschaffen, sondern das Geltende festgestellt werden. Einige Gebräuche sollten abgestellt, einige Bestimmungen hinzugefügt werden, damit ein jeder nach dem Gesetz in Ruhe leben und seinen Besitz schützen könne.

Eine lange Liste langobardischer Könige wies auf das Alter des unabhängigen langobardischen „Staates“ und seiner Rechtstradition hin.

I–XXV Kapitalverbrechen und Straftaten gegen König und Staat Wer sich gegen den König verschwor, Feinde in das Land ließ, scamarae (Räuber)Die geklammerten Begriffe geben nur die ungefähre Bedeutung wieder und stellen keine exakte Übersetzung dar. Viele langobardische Begriffe haben auf Grund der veränderten Gesellschaftsstruktur keine moderne Entsprechung. beherbergte, als Offizier desertierte oder zur Meuterei aufrief, wurde mit dem Tode bestraft. Es war jedoch möglich, den König um Gnade zu bitten.

Ein Mord wurde durch guidrigild/wergild (Wergeld) gesühnt, von dem eine Hälfte dem Opfer bzw. dessen Erben, die andere Hälfte dem König zufiel. Für die Höhe des Wergeldes war angargathungi (Landbesitz)Meyer, Sprache der Langobarden, S. 275 ff. des Opfers maßgebend. Der Beklagte konnte ein camphio/camfio (Gottesurteil durch Zweikampf) verlangen, um seine Unschuld zu beweisen. Wurde der Ermordete beraubt, so kam für diesen ploderaub („Blutraub“, Raubmord) eine Buße von 80 solidi1 Solidus entsprach 4,55 Gramm Gold (Stand: April 2010: etwa 220,– €) Der Goldpreis unterliegt jedoch starken Schwankungen und ist wenig repräsentativ. Als Wertmaßstab können folgende Preise dienen: ein aufgezäumtes Pferd = 100 solidi, ein Mantel = 10 solidi, eine Tunika = 10 solidi (vgl. Hodgkin: Italy and her Invaders Vol VI, S. 414). hinzu.

XXVI–XXXIV Straßenraub, Einbruch wegworin (Wegelagerei) gegenüber einem freien Mann, Sklaven, Dienstmagd, aldius (Höriger, Leibeigener, Halbfreier) oder Freigelassenem zog ohne Standesunterschied eine Buße von 20 solidi nach sich. Wurde einer freien Frau eine iniuria (lat. Unrecht) zugefügt, betrug die Strafe 900 solidi. Die Hälfte der Buße fiel dem König, die andere dem Opfer bzw. deren/dessen mundoald (Vormund) zu. marhworf (jmd. vom Pferd stoßen) und walapauz (Vermummung, Verkleidung bei einer Straftat) standen mit 80 solidi unter Strafe. Einbrecher durften nachts straflos getötet werden oder sich für 80 solidi freikaufen.

XXXV–XLII scandalum Mit dem lateinischen Wort scandalum bezeichnete das langobardische Recht ein nicht näher definiertes „Ärgernis“ in einer Kirche, im Palast des Königs und auch in der Stadt, in der der König sich aufhielt.

Körperverletzung und Mord XLIII–LXXVI Körperverletzung unter Freien Körperverletzung wurde mit einer Geldbuße an das Opfer gesühnt. Diese Buße war von Rothari höher angesetzt worden „als bei den Vorfahren üblich, damit die faida (Fehde) ausbleibe“. Die Buße war in 32 Paragraphen detailliert gestaffelt. Beispielhaft sei genannt: das Abschlagen einer Hand entsprach dem halben wergilt, bei Lähmung einer Hand: ein Viertel des wergilt, Verlust des Daumens: ein Sechstel, Verlust des Zeigefingers: 17 solidi, des Mittelfingers: 6 solidi, des Ringfingers: 8 solidi, des kleinen Fingers 16 solidi. Ähnlich war der Verlust eines Fußes bzw. Zehen geregelt. Der Verlust eines Auges und das Abschneiden der Nase kosteten das halbe, das Abschneiden eines Ohres ein Viertel des wergilt. Bei Schlägen ins Gesicht wurde zwischen solchen mit der Faust und der flachen Hand unterschieden, wobei das zweite offenbar als entehrend empfunden wurde und mit der doppelten Buße belegt war. Andere, ebenfalls einzeln genannte Verletzungen waren mit festen Geldbußen belegt. Starb der Verletzte innerhalb eines Jahres an den Wunden, so war die Buße angargathungi (nach dem Wert des Opfers) das volle Wergeld. Das unbeabsichtigte Töten eines Ungeborenen wurde mit dem halben „Wert“ der freien Mutter gebüßt, wenn diese überlebte. Starb auch diese, betrug die Buße deren „Wert“, für das Ungeborene erfolgte keine Zahlung.Hodgkin, Italy and her Invaders, Vol. VI, S. 183ff.

LXXVII–CXXVI Körperverletzung an einem Unfreien Das langobardische Recht kannte verschiedene Arten und Grade der Unfreiheit: servus rusticanus (Feldsklave), aldius (Höriger, Leibeigener, Halbfreier), servus ministerialis (Haussklave, Dienstmann), ancilla (Haussklavin, Dienstmagd) sowie „Freigelassene“, die dennoch in Abhängigkeit ihres alten „Herren“ blieben.siehe auch: #CCXXIV–CCXXVI Freilassung

Das Edictum Rothari unterschied zwischen aldius (Höriger, Leibeigener, Halbfreier) und servus ministerialis (Haussklave, Dienstmann). Ein aldius war wahrscheinlich meist ein Angehöriger der ortsansässigen romanischen Bevölkerung, während ein servus ministerialis ortsfremd (z. B. Kriegsgefangener) war. Die Buße betrug meist ein Drittel von der eines Freien und wurde an den „Herrn“ gezahlt. Der servus rusticanus (Feldsklave) stand auf der untersten Stufe der Gesellschaft. Die Buße betrug meist ein Sechstel bis ein Achtel von der eines Freien.

Der Täter war verpflichtet, einen Arzt zu holen. War die Schwere der Verletzung nicht abzusehen, so erfolgte eine „Abschlagzahlung“, die nach der Heilung, spätestens nach Jahresfrist, bei der „Endabrechnung“ angerechnet wurde. Für Arbeitsausfall und Arztkosten hatte der Täter bei vielen der schwereren Verletzungen ebenfalls aufzukommen.Hodgkin, Italy and her Invaders, Vol. VI, S. 186ff.

CXXIX–CXXXVII Tötung eines Unfreien Die Entschädigung an den „Herrn“ eines getöteten Unfreien war nach dem Rechtsstatus und der wirtschaftlichen Funktion des Opfers gestaffelt. Status, Funktion Buße in solidi aldius 60 servus ministerialis (vertrauenswürdig und erfahren) 50 servus ministerialis (untergeordnete Tätigkeiten) 25 Schweinehirt mit mindestens zwei Untergebenen 50 einfacher Schweinehirt 25 Aufseher der Servum massarium (Landarbeiter)Servum bubulcum de sala (Rinderhirte)pecorario (Schafhirte) (Ziegenhirte) 20 servus rusticanus (einfache Hirten und Feldsklaven) 16

CXXXVIII–CLII Haftung, Giftmord, Blutrache, Brandstiftung Baumfäller und Maurer hafteten für verursachte Personenschäden selbst, nicht deren Auftraggeber.

Das Zubereiten von Gift wurde mit 20 solidi, versuchter Giftmord mit dem halben, gelungener Giftmord mit dem vollen angargathungi (Wert) des Opfers geahndet.

Das Konzept der Blutrache war offenbar noch nicht aus dem Rechtsempfinden der Langobarden verschwunden, denn Rothari verfügte, dass eine Sippe, die ein Wergeld angenommen und dabei den Frieden beschworen hatte, im Falle einer Blutrache innerhalb eines Jahres nicht nur für ihr Opfer Wergeld zahlen, sondern das erhaltene Wergeld doppelt zurückgeben musste. Als das eigentliche Verbrechen wurde dabei offenbar der Eidbruch und nicht der Mord betrachtet.Hodgkin, Italy and her Invaders, Vol. VI, S. 190f.

Bei versehentlich verursachten Bränden war der Schaden zu ersetzen. Im Falle von absichtlicher Brandstiftung war der Schaden dreifach zu ersetzen.

CLIII–CLXXVII Erbrecht und Schenkungen Erbberechtigt waren grundsätzlich die Kinder. Dabei unterschied das Edictum Rothari zwischen ehelichen und unehelichen Nachkommen und nach deren Geschlecht. Hatte ein Mann einen ehelichen männlichen Erben, waren die Töchter von der Erbfolge ausgeschlossen. Es war möglich, uneheliche Söhne den ehelichen gleichzustellen, doch war deren Einverständnis im rechtsfähigen Alter von 12 Jahren erforderlich. Enterbungen waren nur bei schweren Vergehen, wie Mordversuch am Vater oder Unzucht mit der Stiefmutter, möglich. Eine freie testamentarische Verfügung war nicht möglich, sogar Schenkungen zu Lebzeiten waren reglementiert.Hodgkin, Italy and her Invaders, Vol. VI, S. 193ff.

Bei bis zu sieben ehelichen Söhnen regelte das Edictum die Teilung ausdrücklich in der Weise, dass jeder eheliche Sohn doppelt so viel erbte wie die unehelichen zusammen: Hinterließ ein Mann einen ehelichen Sohn, so erbte dieser zwei Drittel, und ein Drittel fiel an alle unehelichen Söhne. Zwei eheliche Söhne erbten je zwei Fünftel, alle unehelichen Söhne zusammen ein Fünftel. Drei eheliche Söhne erbten je zwei Siebtel, alle unehelichen Söhne zusammen ein Siebtel. usw.

Hatte der Erblasser eine eheliche Tochter und uneheliche Söhne, so erbte die Tochter ein Drittel, die Söhne ein Drittel und der nächste (männliche) Verwandte ein Drittel. Zwei eheliche Töchter erbten je ein Viertel, die uneheliche Söhne gemeinsam ein Drittel und der nächste Verwandte ein Sechstel. Als verwandt galten Personen bis in das siebte Glied. War kein Verwandter zu ermitteln, trat der curtis regia (königlicher Hof) an dessen Stelle.

Thinx oder gairethinx (Geschenke) mussten öffentlich auf dem Thing gemacht werden, ut nulla in posterum oriatur intentio (damit künftig kein Streit entsteht). Bekam ein kinderloser Schenker später doch noch einen Erben, so wurde die Schenkung nichtig. Mit dem Begriff „lidinlaib“ wurde eine Überlassung auf Lebenszeit bezeichnet, die mit dem Tod des Gebers endete, aber in Notlagen von diesem auch zurückgefordert werden konnte.