mini|Protest gegen den Art. 301 vor einem türkischen Konsulat (vor der Reform vom 30. April 2008) Die Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates (TÜRK CEZA KANUNUNDA DEĞİŞİKLİK YAPILMASINA DAİR KANUN Kanun No. 5759. Kabul Tarihi: 30/4/2008) ist ein Straftatbestand im türkischen Strafgesetzbuch (Türk Ceza Kanunu, TCK), geregelt in Art. 301, der seit dem 1. Juni 2005 in Kraft ist. Mit der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 5759 im Amtsblatt der Türkei wurde dieser durch die Neufassung des Artikels am 8. Mai 2008 abgelöst.
Geschichte und Wortlaut Der Art. 301 TCK geht auf den Art. 159 des alten türkischen Strafgesetzbuches zurück. Das alte türkische Strafrecht wurde 1936 weitgehend vom italienischen „Codice Rocco“ Mussolinis kopiert. Seitdem wurde der Art. 159 siebenmal verändert. TDN, 25. Januar 2007vgl. Art. 159 türk. StGB (Fassung 2002) in: von Christian Rumpf, Stuttgart 2003 Insbesondere auch auf Druck der Europäischen Union wurde in den Gesetzesänderungen des dritten und siebten Harmonisierungspakets (vom 3. August 2002) mit der Änderung des Art. 159 (späterer Absatz 4 von Art. 301) klargestellt, dass nicht eine Meinungsäußerung, sondern nur absichtlich verunglimpfende oder herabsetzende Kritik den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Der Art. 159 letzter Fassung sah für alle Straftatbestände eine dreijährige Haftstrafe vor. Zusätzlich beinhaltete er eine Verfolgungsermächtigung des Justizministers. Bis zur Einführung des Art. 301 im Jahr 2005 konnte die Staatsanwaltschaft ohne Einwilligung des Ministers kein Verfahren eröffnen. Diese Verfolgungsermächtigung wurde 2008 wieder eingeführt. Das Strafmaß wurde von drei auf zwei Jahre gesenkt. Damit sind auch Bewährungsstrafen möglich.
Art. 301 alter Fassung (übersetzt)TÜRK CEZA KANUNU Kanun No. 5237. Kabul Tarihi: 26/9/2004 Fassung von 2008 (übersetzt)Silvia Tellenbach (Hrsg.): Das neue türkische Straf- und Strafprozessrecht. Berliner Wissenschaftsverlag (BWV), Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1538-8 (Deutsch-Türkische Rechtsstudien. Band 6), S. 105. Art. 301 Herabsetzung des Türkentums, der Republik und der Institutionen des Staates und seiner Organe Art. 301 Herabsetzung der türkischen Nation, des Staats der Republik Türkei, der Institutionen des Staates und seiner Organe (1) Wer das Türkentum, die Republik und die Große Nationalversammlung der Türkei öffentlich herabsetzt, wird mit sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. (1) Wer die türkische Nation, den Staat der Türkischen Republik, die Große Nationalversammlung der Türkei, die Regierung der Türkischen Republik und die staatlichen Justizorgane öffentlich herabsetzt, wird mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft. (2) Wer die Regierung der Republik Türkei, die staatlichen Justizorgane oder die staatlichen Streitkräfte oder Sicherheitskräfte öffentlich herabsetzt, wird mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft. (2) Wer die staatlichen Streitkräfte oder Sicherheitskräfte öffentlich herabsetzt, wird gemäß Abs. 1 bestraft. (3) Wenn die Verunglimpfung des Türkentums durch einen türkischen Staatsbürger im Ausland begangen wurde, wird die Strafe um ein Drittel erhöht. (4) Meinungsäußerungen, die mit der Absicht der Kritik erfolgt sind, stellen keine Straftat dar. (3) Meinungsäußerungen, die mit der Absicht der Kritik erfolgt sind, stellen keine Straftat dar. (4) Die strafrechtliche Verfolgung wegen dieser Tat hängt von der Ermächtigung des Justizministers ab.
Der türkische Ausdruck „aşağılamak“ kann ins Deutsche auch mit „Verunglimpfung“, „Beleidigung“, „Erniedrigung“ oder „Herabwürdigung“ übersetzt werden.Helmut Oberdiek: Gutachten für VG Magdeburg (7 A 88/06 MD) (PDF; 321 kB) 9. Mai 2007
Rechtspraxis Die nationalistische „Juristenvereinigung“ Büyük Hukukçular Birliği mit etwa 700 Mitgliedern unter dem Vorsitz von Kemal KerinçsizIn Turkey, ultra-nationalist lawyer wins supporters as enthusiasm for the EU falls IHT, September 5, 2006 hat im Mai 2005 Strafanzeigen gegen bekannte türkische Akademiker, Journalisten und Intellektuelle erstattet. Der Strafsenat des Kassationshofes definierte am 11. Juli 2006 im Hrant-Dink-Urteil das Türkentum folgendermaßen:
Von allen Verfahren nach dem Artikel 301 sind etwa elf Prozent wegen des Delikts „Beleidigung des Türkentums“. In den seltensten Fällen kommt es zu einer Verurteilung wegen dieses Straftatbestands. Weitaus mehr Fälle betreffen die Beleidigung der Republik Türkei, der Gerichtsorgane und der Sicherheits- und Polizeikräfte; zahlreiche Intellektuelle und Schriftsteller wurden deshalb angeklagt und verurteilt.Siehe dazu Osman Can: Der Schutz der staatlichen Ehre und religiösen Gefühle in der Türkei. In: Otto Depenheuer, İlyas Dogan, Osman Can (Hrsg.): Der Schutz staatlicher Ehre und religiöser Gefühle und die Unabhängigkeit der Justiz. LIT Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8258-1572-1, S. 33–50. Prominente Beispiele aus jüngerer Zeit: Der 2007 ermordete armenische Journalist Hrant Dink wurde als erster explizit wegen „Beleidigung des Türkentums“ am 8. Oktober 2005 zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt für einen Zeitungsartikel vom 13. Februar 2004.NZZ Online: Politische Bluttat in der Türkei geklärt, 21. Januar 2007 Das Verfahren gegen den Literatur-Nobelpreisträger Orhan Pamuk wurde am 22. Januar 2006 eingestellt mit der Begründung, es fehle eine Verfolgungsermächtigung des türkischen Justizministers. Die türkische Anwältin und Menschenrechtlerin Eren Keskin wurde von der 3. Strafkammer in Istanbul am 14. März 2006 verurteilt für Äußerungen zur türkischen Armee auf einer Podiumsdiskussion in Köln im Jahr 2002.Urteil vom 14. März 2006 Die Schriftstellerin Elif Şafak wurde im September 2006 vom Vorwurf freigesprochen. Im Mai 2007 wurde der kurdische Politiker Mahmut Alınak wegen Beleidigung des Parlamentes und der Streitkräfte zu 10 Monaten Haft verurteilt.Zu den Hintergründen vgl. Artikel im „derStandard“ Am 11. Oktober 2007 verurteilte ein Strafgericht in Istanbul Arat Dink, den Sohn des ermordeten Hrant Dink, und Serkis Seropyan zu jeweils einem Jahr Haft wegen Beleidigung des Türkentums.Arat Dink wegen „Beleidigung des Türkentums“ verurteiltMeldung der Hürriyet vom 11. Oktober 2007 Am 20. März 2008 wurde die Rechtsanwältin und Menschenrechtlerin Eren Keskin von einem türkischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Tagesschau: Kritik an türkischer Armee. Sechs Monate Haft für Menschenrechtlerin Keskin (tagesschau.de-Archiv), 20. März 2008 Laut dem türkischsprachigen Nachrichtensender CNN Türk wurden innerhalb von fünf Jahren 1481 Prozesse eröffnet, die auf diesem Artikel basieren. Handelsblatt zufolge steigen die Zahlen der Anklagen von 835 Anklagen im Jahr 2007 auf bereits 744 im ersten Quartal 2008.Ankara reformiert umstrittenen „Türkentum“-Paragrafen Von Gerd Höhler, Handelsblatt, Mittwoch, 9. April 2008 1. Mai 2008: Bericht des Projektes Media Monitoring für die ersten drei Monate 2008. Dem Bericht zufolge gab Justizminister Mehmet Ali Sahin bekannt, dass im Jahre 2006 in 835 Verfahren 1.533 Personen wegen eines Vergehens nach Artikel 301 TSG angeklagt waren. In den ersten drei Monaten des Jahres 2007 seien 744 Verfahren mit 1.189 Angeklagten hinzugekommen. 10. September 2008: Das Justizministerium hat nach der Gesetzesänderung im Mai 2008 in 36 Fällen der Eröffnung eines Verfahrens zugestimmt, in 115 Fällen die Zustimmung verweigert und in 98 Fällen dauerte die Prüfung der Anträge auf Zustimmung noch an.Nachricht in Radikal 28. März 2010: In einem Wiederaufnahme-Verfahren wurde Orhan Pamuk, Träger des Literatur-Nobelpreises 2006, zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt in Höhe von 6000 türkischen Lira an sechs Kläger, die sich durch seine Äußerungen zum Völkermord an den Armeniern (Pamuk: „Die Türken haben auf diesem Boden 30 Tausend Kurden und 1 Million Armenier getötet.“) beleidigt fühlten.Die Meinungsfreiheit lässt auf sich warten Neue Zürcher Zeitung, abgerufen am 4. April 2010 28. März 2011, abgerufen am 4. April 2011
Gesetzesänderung 2008 Bis zur Gesetzesänderung von 2008 (mit Gesetz Nr. 5759 vom 30. April 2008) war der Begriff „Türkentum“ Bestandteil des Gesetzestextes. Am 7. April 2008 wurde der Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht. Die Formulierung „Herabwürdigung des Türkentums“ wurde durch „Beleidigung der türkischen Nation“ ersetzt und der Strafrahmen auf höchstens zwei Jahre reduziert. Außerdem sollen Verfahren nach Art. 301 künftig nur noch mit ausdrücklicher Ermächtigung des Justizministers eingeleitet werden. Das türkische Parlament hat am 30. April 2008 der Revision des Gesetzes zugestimmt.
Internationaler Vergleich und Kritik Wesentlicher Unterschied zwischen den Straftatbeständen anderer Länder und der Türkei war es, dass im Gegensatz zur heutigen Formulierung „türkische Nation“ der Begriff des „Türkentums“ verwendet wurde. Eine parallele Entsprechung zu diesem Tatbestandsmerkmal weisen ähnliche Strafgesetze anderer Länder, in denen die Herabwürdigung staatlicher Institutionen mit Strafe bedroht ist, nicht auf. Die vermeintliche oder unterstellte „Beleidigung des Türkentums“ bietet türkischen Justizbehörden und privaten Klägern Interpretationsspielraum für Klagen gegen Kritiker aus dem eigenen Land sowie für kritische Anmerkungen über den türkischen Umgang mit dem Völkermord an den Armeniern und die öffentliche Anerkennung des Völkermordes.Die Meinungsfreiheit lässt auf sich warten Neue Zürcher Zeitung, abgerufen am 29. November 2011 28. März 2011, abgerufen am 29. November 2011
Der Artikel war und ist durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „Herabwürdigung“ und „Türkentum“ inhaltlich vage und offen für willkürliche Deutungen und wurde dementsprechend (zumindest vor 2008) als Gummiparagraph kritisiert.Telepolis: Die heimliche Hauptstadt Europas 7. Januar 2007welt.de: "Erniedrigung des Militärs" 27. Oktober 2005 Es ist ungeklärt, was „Herabwürdigung“ des sogenannten Türkentums etwa von „Kritik“ an ihm unterscheidet. So wurde zum Beispiel der türkische Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen Beleidigung des Türkentums und Kritik am Völkermord an den Armeniern angeklagt. Das Verfahren wurde am 22. Januar 2006 zunächst eingestellt; Orhan Pamuk wurde aber nach Wiederaufnahme im März 2011 zu einer Geldstrafe verurteilt.Die Meinungsfreiheit lässt auf sich warten Neue Zürcher Zeitung, abgerufen am 29. November 2010 Ebenso wurde die türkische Schriftstellerin Elif Shafak wegen ihres 2007 in den Vereinigten Staaten in englischer Sprache erschienenen Romanes The Bastard of Istanbul wegen Herabwürdigung des Türkentums in der Türkei angeklagt. Dieses Verfahren wurde eingestellt.Angeklagt: Elif Shafak „Der Bastard von Istanbul“ FAZ, 27. Juni 2006FAZ: Gerichtsurteil – Elif Shafak hat das Türkentum nicht beleidigt
Der Artikel beschneidet im internationalen Vergleich die Meinungsfreiheit und wurde u. a. vom Europarat,derStandard.at: Europarat fordert Reform des „Türkentum“-Paragrafen 26. Januar 2007 der Europäischen Kommission und auch Amnesty International als ernste Bedrohung der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit in der Türkei angesehen.faz.net: Elif Şafak hat das Türkentum nicht beleidigt 21. September 2006taz.de: Ein Sieg für die Meinungsfreiheit 22. September 2006
Im Jahr 2007 forderten zahlreiche in der deutschen Politik aktive türkischstämmige Politiker, darunter Cem Özdemir, die türkische Regierung in einer Petition auf, nicht nur semantische Verbesserungen des Gesetzestextes vorzunehmen, sondern den Paragraphen 301 ersatzlos aus dem türkischen Strafgesetzbuch zu streichen.Aufruf: Paragraph 301 im türkischen Strafgesetzbuch streichen! Spiegel Online, 7. Februar 2007 Zeit Online, 9. Februar 2007