Der (CIC, für Kodex des kanonischen Rechtes) ist das Gesetzbuch des Kirchenrechts der römisch-katholischen Kirche für die lateinische Kirche. Die aktuelle Version ist der von Papst Johannes Paul II. promulgierte Codex Iuris Canonici 1983 mit den unten aufgeführten Ergänzungen.Codice di diritto canonico, auf vatican.va Der CIC/1983 trat am 27. November 1983, dem ersten Adventssonntag, in Kraft. Für Deutschland gibt es eine offizielle Übersetzung der Deutschen Bischofskonferenz. Die aktuelle Ausgabe (ockerfarben gebunden) ist von 2021 und wird mit den bisherigen Ergänzungen und Änderungen sowie den bis dahin erfolgten Entscheiden der PCLT herausgegeben.
Für die katholischen Ostkirchen existiert ein eigenes Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO), der am 18. Oktober 1990 promulgiert wurde und ist seit 1. Oktober 1991 in Geltung ist.
Historische Entwicklung Im ersten Jahrtausend bestand kein einheitliches Kirchenrecht, sondern zunächst nur die lokalen Regelungen der Ortskirchen. Ab dem 2. oder 3. Jahrhundert gewannen Kirchenordnungen weitere Verbreitung. Dazu kamen die Bibel, Beschlüsse von Konzilien (vor allem der ökumenischen Konzilien) und in der Westkirche päpstliche Dekretalen als überdiözesan verbreitete Normen. Ab dem 5. Jahrhundert wurden diese unterschiedlichen Rechtsquellen in Kanones-Sammlungen zusammengestellt, die unterschiedlich weite Verbreitung hatten. Die für die Westkirche wichtigsten Sammlungen des Mittelalters waren das Decretum Gratiani (ca. 1140) und der Liber Extra (1234). Die ordentliche Gerichtsbarkeit lag bei den Ortsbischöfen; das Prozessrecht war teilweise vom römischen Recht beeinflusst.
Das kirchliche Gericht hatte weitreichende Zuständigkeiten, unter anderem für alle Prozesse, in denen mindestens eine Partei dem Klerus angehörte und für die meisten Fragen des Eherechts. Im frühen und hohen Mittelalter wurde das kanonische Recht überwiegend von Praktikern (Bischöfe, Äbte) weiterentwickelt; erst im 12. Jahrhundert wurde es zu einer akademischen Disziplin an den entstehenden Universitäten, vor allem in Bologna.
Diese Kirchengerichte hatten weitreichende Zuständigkeiten. Aus diesen Zuständigkeiten bildeten sich zahlreiche Teilgebiete des kanonischen Rechtes, und aufgrund dieser Praxisbezogenheit und des Umstandes, dass es nicht von Akademikern ausgearbeitet wurde, galt das kanonische Recht als weniger abstrakt. Nach der Einschätzung von Harold Berman orientierte sich das Recht zu dieser Zeit an den Anforderungen des Prozesses. Nach Gratian entwickelte sich das kanonische Recht mehr zu einer von Akademikern beeinflussten Rechtsordnung.
Das Decretum Gratiani, der Liber Extra und vier weitere Kompilationen bildeten zusammen das Corpus Iuris Canonici. In seiner überarbeiteten Fassung (Editio Romana) von 1582 war es bis 1917 der Kern des in der katholischen Kirche geltenden Kirchenrechts. Problem dieses Rechtes war, dass es stets nur dort galt, wo es promulgiert wurde. Teilweise gab es in verschiedenen Gegenden der Welt sogar Gesetze, die gegensätzlich waren. Dies änderte sich erst mit dem Erscheinen des Codex Iuris Canonici, der universelle Gültigkeit hatte.Bolla providentissima mater il vescovo benedetto, servo dei servi di dio. A perpetua memoria, auf vatican.va
Codex Iuris Canonici 1917 mini|Eine Ausgabe des CIC/1917
Das Erste Vatikanische Konzil regte die Schaffung eines einzigen, einheitlichen katholischen Gesetzbuches an. Dieses wurde von Papst Pius X. 1904 bei der durch ihn gebildeten Päpstlichen Kommission für Kodifizierung des Kanonischen Rechts in Auftrag gegeben und maßgeblich von Kardinal Pietro Gasparri erarbeitet. Papst Benedikt XV. promulgierte dieses zentralisierende Rechtsbuch mit der ersten Kodifikation des lateinischen Kirchenrechts mit der Konstitution Providentissima Mater am 27. Mai 1917 (Pfingsten). In Kraft trat der CIC zum Pfingstfest des Folgejahres, am 19. Mai 1918.
Aufgabe des CIC/1917 war vor allem die „Sammlung und die Systematisierung des kanonischen Rechts“.Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015 (= Studienbücher Theologie; Bd. 24), ISBN 978-3-17-026227-0, S. 26. Bis auf zwei kleine Streichungen wurde am CIC/1917 bis zum CIC/1983 nichts geändert. Untergeordnete Gesetze wurden zumeist in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht und privat in Ochoa: Leges Ecclesiae post Codicem iuris canonici editae gesammelt.
Die Stärkung der päpstlichen Rechtszuständigkeiten wurde vom Vatikan auch aus den niederschmetternden Erfahrungen päpstlicher Ohnmacht angesichts des Ersten Weltkriegs vorangetrieben. Bischofsweihen beispielsweise dürfen seither nicht mehr unter die Kontrolle nationaler Politik fallen. So stellt der Papst in der Bulle zur Promulgation des CIC/1917 klar, dass es viele Gesetze gibt, die dermaßen unübersichtlich sind, dass die Schaffung eines gesamtgültigen Rechtes für die katholische Kirche unumgänglich ist.
Der CIC/1917 erwies sich alsbald als ergänzungsbedürftig. So wurde in den Konkordaten mit Preußen und mit Baden vom alleinigen Bischofsernennungsrecht des Papstes Abstand genommen. Mit der Zeit erwies sich das kanonische Recht ähnlich zerstreut wie vor der Kodifizierung des CIC/1917.So Georg Bier: Einführung in das Kirchenrecht. In: Clauß Peter Sajak: Praktische Theologie. Modul 4. Schöningh, Paderborn 2012 (UTB; 3472), ISBN 978-3-8252-3472-0, S. 133 f.
Codex Iuris Canonici 1983 Entstehungsgeschichte Die Reform erfolgte von einer durch das Zweite Vatikanische Konzil eingesetzten Kommission, die Codex-Reform-Kommission, die später in die Kommission zur authentischen Interpretation der Gesetzestexte bzw. in den Rat für die Gesetzestexte (PCLT) übergegangen ist. Sie erarbeitete als Experten-Kommission aus der ganzen Welt von 1965 bis 1982 die Änderungen des CIC/1917. Ursprünglich wollte man eine Zweiteilung des Rechtes in eine Art „Verfassungsrecht“ (Lex ecclesiae fondamentalis, LEF), wo wichtige Dinge (z. B. Glaubenswahrheiten) gesammelt werden sollten, und einer Ergänzung, die unwichtigere Dinge (z. B. die Aufbewahrung des Tabernakelschlüssels in der Sakristei). Allerdings wurde das Projekt LEF wieder aufgegeben und die Inhalte der LEF 1981 in den CIC wieder eingearbeitet.Documenti preparatori del CIC/1983, auf iuscangreg.it
Die aktuelle Fassung des Codex wurde am 25. Januar 1983 von Papst Johannes Paul II. mit der Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplinae Leges promulgiert und ist seit dem ersten Adventssonntag desselben Jahres (27. November) in Kraft. Der Codex von 1983 löste damit den Vorgänger von 1917 ab.
Reformgesetz Das CIC 1983 ist als Reformgesetz konzipiert, das die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils umsetzen soll. Genannt wird in diesem ZusammenhangVon Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015 (Studienbücher Theologie; Bd. 24), ISBN 978-3-17-026227-0, S. 47: die Kirche als Volk Gottes die Dienstfunktion der Hierarchie die communio (Gemeinschaft) zwischen den Teilkirchen und der Gesamtkirche die Kollegialität zwischen Papst und Bischöfen die Teilhabe aller Gläubigen am sogenannten dreifachen Amt Christi, d. h. an seinem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt die Hinwendung zum Ökumenismus die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips mit der Konsequenz einer Dezentralisierung.
Geltungsbereich Die römisch-katholische Kirche gliedert sich in die lateinische Kirche (Ecclesia latina, „Westkirche“) und in (derzeit 23) sogenannte katholische Ostkirchen (Ecclesiae catholicae orientales). Während der Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 an noch für die gesamte katholische Kirche als das kirchliche Gesetzbuch galt, wirkt der neue CIC von 1983 an gemäß can. 1 nur noch in der lateinischen Kirche (Westkirche). Die katholischen Ostkirchen haben im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) von 1990 ein eigenes Kirchenrecht erhalten. Höchste Autorität für die römisch-katholische Kirche ist der Papst, der als Bischof von Rom sowohl Bischof eines einzelnen Bistums als auch Oberhaupt der Gesamtkirche ist. Die katholischen Ostkirchen erkennen aber den Jurisdiktionsprimat des Papstes als Bischof von Rom an und stehen untereinander sowie mit der lateinischen Kirche in Glaubens-, Gebets- und Sakramentengemeinschaft.Grundwissen katholische Kirche – Die Organisation der Kirche konfessionskundliches-institut.com, Stand 24. März 2015.
Die rein kirchlichen Gesetze des CIC gelten nach c. 11 nur für die in der katholischen Kirche Getauften oder Aufgenommenen, die Vernunftgebrauch haben und – wenn nicht etwas anderes bestimmt ist – die das siebente Lebensjahr vollendet haben.
Gliederung Bücher Der CIC gliedert sich in sieben Bücher (lat. libri):Codex Iuris Canonici: Inhaltsverzeichnis deutsch und lateinisch Allgemeine Normen (cc. 1–203): Grundlegende Definitionen, ohne die ein Rechtswerk nicht auskommt, so etwa die Gesetzesdefinition oder die Vorschriften für die Übertragung von Kirchenämtern. Volk Gottes (cc. 204–746): Rechte und Pflichten aller Gläubigen, die Kirchenverfassung, Aufgaben und Rechte des Papstes, der Diözesanbischöfe, die innere Ordnung der Teilkirchen z. B. die Aufteilung in Pfarreien und Dekanate, die Rechtsstellung der Ordensgemeinschaften und der anderen Formen des geweihten Lebens. Verkündigungsdienst der Kirche (cc. 747–833): Hierunter fallen Predigt und Katechese, katholisches Schul- und Hochschulwesen, Religionsunterricht und Bücherzensur. Heiligungsdienst der Kirche (cc. 834–1253): Sakramente, sonstige gottesdienstliche Handlungen (z. B. Sakramentalien) sowie Heilige Orte und Zeiten. Das kirchliche Vermögensrecht (cc. 1254–1310): Verwaltungsvorschriften zu Geld- und Sachwerten der Kirche. Das kirchliche Strafrecht (cc. 1311–1399): Insbesondere „kirchenspezifische“ Straftaten wie etwa Sakramentensimulation oder Gehorsamsverweigerung werden hier behandelt. Prozesse (cc. 1400–1752): Neben den Bestimmungen zum kirchlichen Gerichtswesen im Allgemeinen finden sich hier Regelungen sowohl für das reguläre (und fast nie vorkommende) Streitverfahren über besondere Arten von Verfahren, wie z. B. das Ehenichtigkeitsverfahren (in Deutschland das häufigste Verfahren an kirchlichen Gerichten) bis hin zum Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern.
Die sieben Bücher sind unterschiedlich unterteilt in Teile (partes), Sektionen (sectiones), Titel (tituli), Kapitel (capita) und Artikel (articula).
Canones Ein einzelner Rechtssatz des CIC ist ein „Canon“. Der CIC enthält 1752 Canones. Der Ausdruck Canon wird mit can. oder mit c. abgekürzt, der Plural Canones mit cann. bzw. mit cc. Der Ausdruck hat eine lange kirchengeschichtliche Tradition.
Teilweise wird in der deutschsprachigen Literatur die Abkürzung c. nur für den CIC/1983, die Abkürzung can. für den älteren CIC/1917 verwendet.
Ein Canon kann unterteilt sein in Paragraphen und weiter in Nummern. Beispielsweise behandeln die Canones 124–128 Rechtshandlungen. Zwei dieser Canones (124 und 125) sind in jeweils zwei Paragraphen unterteilt. Canon 127 ist in drei Paragraphen unterteilt, wobei der zweite Paragraph zwei Nummern enthält.CIC, Buch I, Titel VII: Rechtshandlungen (Cann. 124–128) vatican.va
Allgemeine Normen (I. Buch, cc. 1–203) Rechtsquellen (cc. 7–34, 94 f.) Göttliches Recht – rein kirchliches Recht Nach der katholischen Rechtsnormenlehre ist zwischen dem göttlichen Recht (ius divinum) und dem menschlichen Recht (im Sinne von rein kirchlichem Recht, ius mere ecclesiasticum) zu unterscheiden. Rein kirchliches Recht, das göttlichem Recht widerspricht, ist unwirksam. Beim göttlichen Recht unterscheidet man dem Erkenntnisgrund nach das Naturrecht (Schöpfung/Vernunft) und das positive göttliche Recht (Offenbarungsrecht). Beim rein kirchlichen Recht unterscheidet man schriftliches Recht und Gewohnheitsrecht.Vgl. Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015 (Studienbücher Theologie; Bd. 24), ISBN 978-3-17-026227-0, S. 16
Schriftliche Rechtsquellen Bei den schriftlichen Rechtsnormen unterscheidet der CIC