Als Transformation wird in der Rechtswissenschaft die Umsetzung von Völkerrecht in nationales Recht durch einen Rechtsetzungsakt bezeichnet.

Allgemeines Staatliche Rechtsordnungen sehen im Allgemeinen vor, wie Völkerrecht in das staatliche Recht umzusetzen ist, wie also innerstaatlich sichergestellt wird, dass sich die in Betracht kommenden Staatsorgane so verhalten, dass der Staat damit seine völkerrechtliche Pflicht erfüllt.

Transformation in Deutschland Nach Grundgesetz (GG) gelten nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes unmittelbar als Bundesrecht, für andere völkerrechtliche Regelungen, etwa völkerrechtlicher Verträge bedarf es in Deutschland eines Umsetzungsaktes, dem so genannten Transformationsgesetz. Erst dieses Transformationsgesetz macht internationale Regelungen zum Bestandteil des deutschen Rechts. Besonders geregelt ist die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen ( GG) und hierbei insbesondere auf die Europäische Union beziehungsweise Europäische Gemeinschaft ( GG).

Transformation in Gliedstaaten Eine Besonderheit ist die Transformation in Gliedstaaten: In der Bundesrepublik Deutschland bestimmen und Abs. 2 GG, dass der Bund das Recht hat Verträge mit Auswärtigen Staaten zu schließen. Dies erstreckt sich auf Materien der Gesetzgebung und Verwaltung, die in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder fallen.Christoph Degenhart, Staatsrecht I, Rn 562. Die innerstaatliche Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages obliegt damit allerdings den Bundesländern, wenn sich der Vertrag auf Gegenstände ihrer Gesetzgebungskompetenz erstreckt (z. B. bei völkerrechtlichen Verträgen über das Schulwesen, oder die Kultur). Die Transformation bestimmt sich insoweit nach den GG („Transformationskompetenz“).Christoph Degenhart, Staatsrecht I, Rn 561.

EU-Recht Während EU-Verordnungen ohne weiteren Umsetzungsakt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind (), verpflichten EU-Richtlinien die Mitgliedstaaten, den vorgegebenen Rahmen in nationale Gesetze zu transformieren ().Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 2012, S. 207

Literatur Ekkehart Stein, Götz Frank: Staatsrecht, 1. Kapitel „§ 5 Nationale Verfassung und internationale Ordnung“, 20. Auflage, Mohr Siebeck, 2007, ISBN 3-161-49110-6, S. 26 ff. Christoph Degenhart, Staatsrecht I, § 5 VI Auswärtigen Beziehungen und völkerrechtliche Verträge, Art. 32, 59 GG, Verlag C.F. Müller Heidelberg

Einzelnachweise

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