mini|Ausgabe der Bundeskanzlei Das Schweizerische Obligationenrecht, kurz OR (, , ), ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber eine eigene Artikel-Nummerierung erhalten und ist im Umfang länger als die anderen vier Teile zusammen.
Hintergründe mini|Obligation über 1000 Franken der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Dezember 1888 Das Obligationenrecht (aus ‚Verpflichtung‘) ist das Recht der Schuldverhältnisse. Im deutschen und österreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts heute als Schuldrecht bezeichnet. Die römischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht wird heute noch im Schweizer Recht verwendet.
Das OR enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten und enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden ( ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen ( ff.).
Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) einzelne Vertragsverhältnisse besonders regelt, wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung und Bürgschaft. Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schliesst sich das Wertpapierrecht an.
Genauso wie das ZGB ist das Obligationenrecht dreisprachig verfasst, in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Alle Versionen sind gleichermassen verbindlich.Joachim Münch: Strukturprobleme der Kodifikation. In: Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-0. S. 161.
Inhalt Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen In den ersten Artikeln werden allgemeine Bestimmungen zum Wesen der Obligationen und zu ihrem Entstehen aufgeführt. Im Sinne des Gesetzes ist eine Obligation ein Schuldverhältnis. Die meisten Obligationen entstehen aus einem Rechtsgeschäft und die mit Abstand bedeutendste Obligation ist der Vertrag. Zum Abschluss des Vertrages ist die gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend und grundsätzlich in einer beliebigen Form erfolgen.
Das Gesetz regelt, dass Angebote, sowohl im Umfang als auch im Preis, während der gesamten Angebotsfrist verbindlich sind. Ist eine Schaufensterauslage mit Preisschildern versehen, kann also der Kunde davon ausgehen, dass er die Ware auch zum angegebenen Preis bekommt – vorbehalten eines wesentlichen Irrtums, siehe unten.
Art. 11 ff. regelt die Form der Verträge. Diese ist im Allgemeinen frei, d. h. eine mündliche oder auch stillschweigendeAls stillschweigende Annahme eines Vertrages gilt zum Beispiel, wenn man in einem Geschäft Waren aus der Auslage nimmt. Es ist nicht notwendig, dem Verkäufer zu sagen, dass man das kaufen will. Abmachung ist hinreichend. Eine besondere Form ist für die Gültigkeit von Verträgen nur dann notwendig, wenn das Gesetz dieses explizit erfordert. Auch sind grundsätzlich alle Arten von Verträgen zulässig, davon ausgenommen sind allerdings solche, deren Inhalt widerrechtlich ist, anfänglich objektiv unmöglich ist oder gegen die guten Sitten verstösst.
Ab Art. 23 folgen mögliche Willensmängel des Vertragsabschlusses, namentlich Irrtum,Der Irrtum muss wesentlich sein, d. h., eine der Parteien muss geltend machen können, dass sie einen wesentlich anderen Vertrag abschliessen wollte. absichtliche TäuschungBetrug, Übervorteilung. und Furchterregung.Darunter fällt zum Beispiel eine Erpressung.
Die Art. 40a–40f regeln den besonderen Fall des Haustürgeschäftes, in denen der Kunde ein Widerrufsrecht geltend machen kann, was ihm bei normalen Kaufverträgen nicht zusteht.
Es gibt grundsätzlich drei Arten, wie Obligationen zustande kommen können: durch einen Vertrag, durch eine unerlaubte Handlung und durch ungerechtfertigte Bereicherung. Bei der Entstehung durch unerlaubte Handlung sieht das Gesetz vor, dass jemand schadenersatzpflichtig wird, wenn er eine andere Person durch eine widerrechtliche Handlung – beispielsweise eine Sachbeschädigung oder einen Diebstahl – schädigt. Er muss also den Schaden, der jemandem dadurch entsteht, ersetzen. Zu unterscheiden ist dies von der aus der gleichen Handlung möglicherweise folgenden strafrechtlichen Verfolgung, die zu einer Busse oder zu Gefängnis führen kann. Zivilrechtlich ist es unerheblich, ob der Schaden fahrlässig oder absichtlich beigefügt wurde. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Ersatz des finanziellen Schadens. Weitergehende Ansprüche, wie Schmerzensgeld, sind nur in sehr speziellen FällenDie Genugtuung ist explizit nur für die Tötung eines Menschen (Art. 47) oder bei einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 49) vorgesehen. vorgesehen.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrundlage. Für gewöhnlich hat der Bereicherte dem Entreicherten die Bereicherung zurückzuerstatten. Üblicherweise handelt es sich um Versehen, wie eine versehentliche Überweisung.
Nicht schadenersatzpflichtig ist lediglich, wer ein Handeln aus Notwehr oder Notstand geltend machen kann. Insbesondere ist der vorübergehende Verlust der Urteilsfähigkeit, beispielsweise durch Trunkenheit, kein Grund, nicht schadenersatzpflichtig zu sein. Eine zivilrechtliche Forderung ist unabhängig von einem strafrechtlichen Urteil in der gleichen Sache. Der Zivilrichter und der Strafrichter können betreffend Schuld und Haftbarkeit auch zu unterschiedlichen Ansichten gelangen.
Ebenfalls zu den Obligationen aus unerlaubter Handlung werden die drei folgenden Formen der Kausalhaftung gezählt: Geschäftsherrenhaftung (Art. 55) Tierhalterhaftung (Art. 56) Werkeigentümerhaftung (Art. 58) Die Eigenheit der Kausalhaftung besteht darin, dass den Haftenden kein direktes Verschulden trifft. Konkret haftet der Geschäftsherr (≈Unternehmer) für den bei der Arbeit Dritten zugefügten Schaden; der Tierhalter für durch sein Tier verursachte Schäden und der Werkeigentümer für Schäden, welche auf Mängel am Werk (≈Gebäude) zurückzuführen sind. Als Beispiel kann genannt werden, dass der Werkeigentümer für den Schaden haftet, wenn ein Passant durch einen nicht fachgerecht befestigten Dachziegel verletzt wird. Bei der Geschäftsherrenhaftung und der Tierhalterhaftung ist allerdings zu sagen, dass es sich um eine sogenannt milde Kausalhaftung handelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass dem Haftenden die Möglichkeit gegeben wird zu beweisen, dass der Schaden trotz Anwenden aller Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn alle Sorgfalt angewendet worden wäre. Dem Haftenden steht somit also ein «Schlupfloch zur Verfügung», was beispielsweise die Werkseigentümerhaftung nicht gewährt.
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen Der nächste Abschnitt definiert, wie eine Obligation ordnungsgemäss erfüllt wird. Zunächst wird bestimmt, dass es im Allgemeinen nicht notwendig ist, die Leistung persönlich zu erbringen, es sei denn, solches sei vereinbart.Die Pflicht, den Vertrag persönlich zu erfüllen, ist zum Beispiel bei Arbeitsverträgen die Regel. Ausgenommen Geldschulden, die am Wohnsitz des Gläubigers zu begleichen sind, gilt ohne spezielle Abmachung (z. B. «Lieferung frei Haus»), dass der Lieferant an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz die Ware bereitstellen muss.
Ist nichts Besonderes abgemacht, ist die Bezahlung bzw. Lieferung sofort fällig. Die Erfüllung kann aber auf einen beliebigen Termin festgelegt werden, Sonntage oder Feiertage werden im Allgemeinen jedoch nicht mitgerechnet, sondern es wird erwartet, dass der Vertrag während der Geschäftszeiten erfüllt wird. Eine vorzeitige Erfüllung des Vertrages ist möglich, sofern nicht aus der Art des Vertrages ersichtlich ist, dass dies nicht gewünscht oder nicht sinnvoll wäre.Wer beim Bäcker eine Hochzeitstorte bestellt, wird kaum Freude daran haben, wenn sie zwei Wochen zu früh geliefert wird.
In der Schweiz sollen Schulden, so nichts anderes vereinbart, in Landesmünze, also in Schweizer Franken bezahlt werden. Wer eine Schuld begleicht, hat Anrecht auf eine schriftliche Quittung.
Artikel 91 ff. und im Speziellen auch 97 ff. befassen sich mit den Folgen der Nichterfüllung einer vertraglichen Abmachung, sowohl aus Sicht des Gläubigers (ungerechtfertigte Verweigerung der angebotenen Leistung) als auch des Schuldners (Waren werden nicht geliefert, die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht, Geldschuld nicht beglichen). In jedem Fall wird derjenige, der sich nicht an die Abmachung halten will oder kann, gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Er muss also die dem anderen entgangenen Einnahmen vollumfänglich ersetzen. Der Gläubiger darf, nachdem eine angemesseneDas «angemessen» ist vom Wesen des Vertrages abhängig. Ein Auftrag, ein Zimmer neu zu streichen, ist sicher weniger zeitkritisch als der Termin für die Lieferung einer Hochzeitstorte. Entsprechend können sich die Fristen unterscheiden. Frist für Nacherfüllung auch nicht eingehalten wurde, einem Dritten denselben Auftrag erteilen, und der Fehlbare muss die Mehrkosten übernehmen.
Die letzten Bestimmungen des zweiten Titels befassen sich mit dem Eintritt eines Dritten, den Vertrag zu Lasten eines Dritten und den Vertrag zugunsten eines Dritten. Bei zweiterem ist zu sagen, dass die Bezeichnung von der Lehre als irreführend betrachtet und der Begriff Versicherungsvertrag als geeigneter betrachtet wird.
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen Dieser Titel behandelt das Erlöschen der Obligationen, wobei der Schwerpunkt auf den Sonderfällen liegt. Im Normalfall erlischt eine Obligation durch Erfüllen der einzelnen Forderungen. Daneben sind aber auch weitere Möglichkeiten denkbar. Insbesondere kann eine Obligation durch gegenseitige Übereinkunft erlöschen (Art. 115). Ebenfalls erlischt die Obligation, wenn die Erfüllung nachträglich und ohne Verschulden des Schuldners unmöglich wird (Art. 119). Bei Gleichartigkeit ist zudem eine Verrechnung entgegenstehender Forderungen möglich (Art. 120 ff.). In Art. 127 ff. ist zudem noch die Verjährung der Forderungen geregelt. Hierbei verjähren allerdings lediglich die Forderungen und sind entsprechend nicht mehr gerichtlich durchsetzbar; die Obligation an sich erlischt jedoch nicht. Die Verjährungsfrist für Forderungen beträgt mit Ausnahmen zehn Jahre.
Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Der vierte Titel regelt besondere Verhältnisse wie die Solidarschuld und die Konventionalstrafe. Bei ersterer geht es um Forderungen, welche von einer Gruppe von Personen solidarisch zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass jeder für die gesamte Forderung einzustehen hat. Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um ein Instrument zur Erzwingung der Vertragstreue, welches im vornherein bei gegenseitiger Übereinstimmung vereinbart werden kann. Sollte eine Seite vom Vertrag abweichen, hat sie eine vereinbarte Summe (Konventionalstrafe) unabhängig von einer juristischen Schadenersatzpflicht zu leisten.
Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme Der fünfte Titel befasst sich mit der Abtretung von Forderungen (Zession) und der Schuldübernahme durch Dritte.
Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Die zweite Abteilung behandelt einige wichtige Spezialfälle von Verträgen. Sechster Titel: Kauf und Tausch