Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß Absatz 1 und Absatz 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Begeht der Täter die Tat als Amtsträger ( Abs. 1 Nr. 2 StGB), z. B. Beamter oder Richter, erhöht sich die Höchststrafe gem. § 201 Abs. 3 StGB auf fünf Jahre.

Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt ( StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht.

Tatbestand § 201 StGB gehört zu den Strafvorschriften, die den persönlichen Lebens- und Geheimbereich schützen. Damit wird auf grundrechtlicher Ebene das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, konkret das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes.Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 201 Rn. 2.

Geschützt ist die Kommunikationssphäre bzw. die Unbefangenheit persönlicher Aussprüche. Tatbestandlich muss eine nichtöffentliche Äußerung vorliegen. Das wird folgendermaßen definiert: „Dies ist nur der Fall, wenn die Äußerung nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist.“Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 201 Rn. 6. Tathandlungen sind das unbefugte Aufnehmen und Abhören, das Zugänglichmachen der Aufnahme sowie die öffentliche Inhaltsmitteilung.

Ein Eingriff in die durch § 201 StGB geschützten Rechte kann durch Notwehr ( StGB) bzw. Notstand ( StGB) gerechtfertigt sein. Einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts BerlinLandesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15. Februar 1988, 9 Sa 114/87 = DB 1988, 1024 lag ein Fall zugrunde, in dem Kassiererinnen, die im Verdacht standen, Kassengelder zu unterschlagen, heimlich abgehört wurden. Das Landesarbeitsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gehabt habe, sich geeignete Beweismittel zu verschaffen, um die Mitarbeiterin zu überführen und sah den Eingriff deshalb als gerechtfertigt an.

Amtliche Äußerungen Umstritten ist die Behandlung amtlicher Äußerung, zum Beispiel von Polizisten. Wenn Polizisten gefilmt werden, dann stellt die visuelle Aufnahme keine Straftat dar. Da aber in der Regel auch der Ton aufgenommen wird, kann diese Aufnahme nach § 201 Absatz 1 StGB strafbar sein. Obergerichtliche Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Das Landgericht Osnabrück hat in einem Beschluss vom 24. September 2021 grundsätzliche Erwägungen dazu getroffen: „Eine weniger enge, d. h. den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Auslegung ist nicht angezeigt. Denn die Vorschrift dient der verfassungsrechtlich garantierten freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Gewährleistung der Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Eines Schutzes der Unbefangenheit bedarf ein Amtsträger, dessen Handeln rechtlich gebunden ist und als solches der rechtlichen Überprüfung unterliegt, indes nicht.“LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 – 10 Qs/120 Js 32757/21 - 49/21 –, juris, Rn. 11. Danach kommt eine Strafbarkeit nach § 201 Absatz 1 StGB nicht in Betracht, wenn der Polizeieinsatz an einem frei zugänglichem Ort erfolgt. Dann bestehe eine „faktische Öffentlichkeit“.LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 – 10 Qs/120 Js 32757/21 - 49/21 –, juris. Anders sieht es dagegen das Landgericht München. Danach könne auch die Äußerung von Polizisten auf öffentlichem Verkehrsgrund eine nichtöffentliche Äußerung sein.LG München I, Urteil vom 11. Februar 2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 –, juris.

Beispielsfall A besucht B daheim. Bei einem Warmgetränk unterhalten sie sich. B nimmt dabei das Gespräch unbemerkt mit seinem Handy auf. C hat Zugriff auf dieses Handy, findet die Aufnahmedatei und stellt diese ins Internet.

B hat sich nach § 201 Absatz 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da er das private Gespräch ohne Einwilligung aufgenommen hat. C hat sich nach § 201 Absatz 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, da er die Aufnahme Dritten zugänglich gemacht hat.

Rechtsprechung Leitsätze verschiedener Urteile

Zeitschriftenfundstellen: BAGE 87, 31; NJW 1998, 1331; MDR 1998, 421; BB 1998, 431; DB 1998, 371; NZA 1998, 307

Geschichte Vorgängervorschriften traten am 30. Dezember 1967 in Kraft. Anlass waren zunehmende Fälle heimlicher Tonaufnahmen infolge der Verbreitung kleiner Aufnahmegeräte (Kassettenrekorder). Die Höchststrafe lag damals bei sechs Monaten; in besonders schweren Fällen galt jedoch das allgemeine Höchstmaß der damaligen Gefängnisstrafe von fünf Jahren, ebenso bei Begehung durch Beamte. Zum 1. April 1970 wurde die Gefängnisstrafe durch die Große Strafrechtsreform durch Freiheitsstrafe von gleicher Dauer abgelöst.

Zum 1. Januar 1975 wurden die Vorschriften auf § 201 verschoben, der besonders schwere Fall gestrichen und die Höchststrafe auf drei Jahre festgelegt (für Amtsträger weiter fünf Jahre, vgl. oben).

Schweiz und Österreich In der Schweiz ist die Strafbarkeit ähnlich wie in Deutschland geregelt (§ 179bis Strafgesetzbuch (Schweiz) ff). In Österreich sind nur die Aufzeichnung bzw. Abhörung fremder Gespräche strafbar (§ 120 Strafgesetzbuch (Österreich)).

Siehe auch Versteckte Kamera

Literatur Lorenz Erni: Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht. Rüegger, Diessenhofen 1981, ISBN 3-7253-0137-9. Wolfgang Kattanek: Die Verletzung des Rechtes am gesprochenen Wort durch das Mithören anderer Personen. LIT Verlag, Juristische Schriftenreihe, Band 154, 2000, ISBN 3-8258-5230-X. zur Verurteilung eines Redakteurs nach § 201 StGB. In: taz, 29. Januar 2005

Weblinks Michael Giesecke: Juristische Aspekte des § 201 StGB Uni Erfurt Rechtsausschuss des Bundestags (PDF; 277 kB)

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Geheimhaltung Kategorie:Persönlichkeitsrecht