Mit Health-Claims-Verordnung (zu deutsch etwa „Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“) wird die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet.
Allgemeines Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) trat am 1. Juli 2007 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Sie ist als Verordnung seitdem von allen Gerichten und Behörden in der EU als unmittelbar geltendes Recht zu beachten.
Der Zweck der Health-Claims-Verordnung liegt insbesondere im Gesundheitsschutz. Eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist nach der Verordnung prinzipiell nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union in einem – von der HCVO – vorgegebenen Verfahren wissenschaftlich anerkannt wurden.EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – C-19/15, Tz. 39 – VSW/Innova Vital Für die wissenschaftliche Anerkennung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter gesundheits- oder nährwertbezogener Angaben trifft die Europäische Kommission.
Für Lebensmittel darf nach der HCVO – von Übergangsbestimmungen und Ausnahmeregelungen abgesehen – nur mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben geworben werden, die ausdrücklich genehmigt wurden. Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel unterliegen somit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Darüber hinaus stellt die HCVO noch weitere zusätzliche Anforderungen an die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogene Angaben, die im Einzelfall berücksichtigt werden müssen.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen a) Die Health-Claims-Verordnung gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, und zwar auch, soweit sie für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
b) Der Begriff „kommerzielle Mitteilung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der HCVO ist dahin zu verstehen, dass er u. a. Mitteilungen in Form einer Lebensmittelwerbung erfasst, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes dieser Lebensmittel dienen. Die Mitteilung muss für den Endverbraucher gedacht, aber nicht an den Endverbraucher gerichtet sein. Auch Werbung gegenüber einem Arzt, die er an Patienten weiterverbreiten soll, fällt darunter.EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – C-19/15, Tz. 29 ff – VSW/Innova Vital
c) Lebensmittel sind nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Darunter fallen nach Art. 2 Abs. 1 b) HCVO in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG auch Nahrungsergänzungsmittel.
Der Anwendungsbereich der HCVO wird dadurch eröffnet, dass in einer kommerziellen Mitteilung über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen aufgestellt oder Darstellungen wiedergegeben werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften.BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, Tz. 22 – Original Bach-Blüten unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, Tz. 24 – Green – Swan Pharmaceuticals
d) Die HCVO erfasst alle Angaben, die einen Bezug zur Gesundheit oder auf den Nährwert eines Lebensmittels haben. Andere Angaben können von anderen Regelungswerken erfasst werden, beispielsweise der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) oder der (Novel-Food-Verordnung, siehe auch Novel Food).
e) Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ wird in Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO definiert als jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Es reicht aus, dass nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10, Tz. 34 ff – Bekömmlicher Wein; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, Tz. 18 – Praebiotik Es werden auch Angaben erfasst, mit denen suggeriert wird, dass der Konsum eines Lebensmittels weniger schädlich ist als bei anderen Lebensmitteln gleicher Art.EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10, Tz. 34 ff – Bekömmlicher Wein; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. November 2016 – 2 U 37/16, Tz. 29 – Bekömmliches Bier Der Gesundheitsbegriff erfasst auch Angaben zum seelischen Gleichgewicht.BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, Tz. 23 – Original Bach-Blüten
aa) Gesundheitsbezogene Angaben sind von Aussagen abzugrenzen, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen. Auf das allgemeine Wohlbefinden bezogene Werbeaussagen werden von den Regelungen der HCVO nicht erfasst.BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12 – Original Bach-Blüten; Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12 – Vitalpilze; Beschluss vom 13. Januar 2011 – I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör Die Frage, ob eine Angabe auf die Gesundheit oder das allgemeine Wohlbefinden bezogen ist, beurteilt sich aus der Sicht der Werbeadressaten.BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, Tz. 17 – Praebiotik
bb) Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe ist andererseits vom Begriff der nährwertbezogenen Angabe abzugrenzen. Eine „nährwertbezogene Angabe“ ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, weil es über eine bestimmte Energie (Brennwert) verfügt oder eben nicht, oder Nährstoffe oder andere Substanzen enthält oder eben nicht. Während sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie beziehen und damit etwa (nur) Sachinformationen in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln, stellen gesundheitsbezogene Angaben einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit her. Auch eine Angabe, die in diese Richtung bestimmte Assoziationen bei Werbeadressaten weckt, kann nährwertbezogen sein.BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, Tz. 28 f – Monsterbacke II
Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben ist zunächst zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Die Zulässigkeit spezifischer gesundheitsbezogener Angaben richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, die Zulässigkeit nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO.
b) Spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind dem Beweis zugänglich und können Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Bei nichtspezifischen gesundheitsbezogene Angaben handelt es sich zwar ebenfalls um gesundheitsbezogene Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Sie sind aber nicht beweisbar und damit auch nicht zulassungsfähig.BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, Tz. 36 – Monsterbacke II
Bei den spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben ist derzeit des Weiteren noch zwischen Angaben zu sog. Botanicals, das sind natürliche pflanzliche Stoffe, und anderen Lebensmitteln zu unterscheiden. Während die EU-Kommission mittlerweile über alle zur Zulassung angemeldeten gesundheitsbezogenen Angaben beginnend im Mai 2012 entschieden hat, ob sie zulässig sind oder nicht, ist dies bei Botanicals nicht der Fall.
Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe für ein Lebensmittel (außer einem Botanical) ist nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nur zulässig, wenn die Angabe ausdrücklich zugelassen wurde und (kumulativ) auch im Übrigen den allgemeinen Anforderungen des Kapitel II und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der Verordnung entsprechen.BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, Rn. 14 – Repair-Kapseln; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11, Rn. 10 – Monsterbacke Die von der EU beschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben können im EU-Register über nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen über LebensmittelEU-Register über nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel recherchiert werden.
Beispiele Mögliche Health-Claims können sein: Nährstoff/Substanz/Lebensmittel Angabe (VO 432/2012) Bedingungen für die Verwendung (VO 432/2012) Roggen-Ballaststoffe „tragen zu einer normalen Darmfunktion bei“ Hoher Ballaststoffgehalt (= mind. 6 g Ballaststoffe pro 100 g) Weizenkleie „trägt zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei“ Hoher Ballaststoffgehalt (= mind. 6 g Ballaststoffe pro 100 g) Weizenkleie „trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei“ Hoher Ballaststoffgehalt (= mind. 6 g Ballaststoffe pro 100 g) und einer täglichen Aufnahme von mind. 10 g Weizenkleie Die gesundheitsbezogene Angabe muss außerdem auf den Inhaltsstoff bezogen werden, für den sie zugelassen wurde und nicht auf das Lebensmittel insgesamt.BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, Tz. 34ff – Repair-Kapseln Zulässig ist z. B. die Angaben „Das Vitamin C in einem Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“, während die Angaben „Ein Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ oder „Hohes C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ unzulässig sind, weil sich der zugelassene Health Claim auf Vitamin C und nicht auf Orangensaft oder gar die Marke Hohes C bezieht. Andererseits sind zwar von der Zulassung abweichende Formulierungen zulässig. Sie müssen inhaltlich aber mit der zugelassenen Angabe identisch sein. Die Rechtsprechung wendet insoweit einen strengen Maßstab an.BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, Tz. 30 – Repair-Kapseln; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2015 – I ZR 222/13, Tz. 51 f – Lernstark