Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (SR ; abgekürzt: VZG) ist ein im schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren praktisch zentraler Erlass.

Die Verordnung trat am 1. Januar 1921 in Kraft. Seither wurde sie mehrmals revidiert und an die Änderungen anderer Erlass angepasst.

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst die Grundstücke i. S. v.  ZGB. Ausgenommen sind Grundstücke, welche im Gesamteigentum stehen. Abs. 2 VZG

Die VZG findet sowohl Anwendung auf Zwangsverwertungen in spezialexekutorischenPfändungsverfahren:  ff. VZG; Pfandverwertungsverfahren:  ff. VZG als auch in generalexekutorischen Verfahren ff. VZG. In konkursrechtlichen Zwangsverwertungen ist neben dem SchKG insbesondere die KOV (SR 281.32) zu beachten. Zur Hauptsache regelt sie die Zwangsversteigerung der Immobilien.

Quellen

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Kategorie:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Kategorie:Rechtsquelle (Schweiz)