Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilfach der Rechts- und der Geschichtswissenschaft.
Definition Die Verfassungsgeschichte als Synonym für Verfassungsgeschichtsschreibung beschäftigt sich mit der Geschichte der Verfassungen im materiellen wie formellen Sinn. Im formellen Sinn ist sie die Geschichte der geschriebenen Verfassungen, im materiellen Sinn untersucht sie die politischen und gesellschaftlichen Strukturen der Geschichte ebenso wie die Verfassung als Kulturerscheinung. Man kann in diesem Zusammenhang auch von einem engen und einem weiten Begriff der Verfassung sprechen.
Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilgebiet der Geschichtswissenschaft. Sie existiert als Verfassungsgeschichte der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit. Sie ist aber zugleich Teil der Rechtswissenschaft und zwar des Öffentlichen Rechts, aber auch der Rechtsgeschichte.Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. München 2005 (= Ordnungsdenken, 16), S. 35–42. Als eine Art Hilfswissenschaft der Rechtswissenschaft wird sie im Rahmen der historischen Auslegung herangezogen. Bisweilen arbeitet auch die Politikwissenschaft mit verfassungsgeschichtlichen Fragestellungen.Hans Boldt: Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte. Düsseldorf 1984.
In der Praxis hat die Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert mit einem Verfassungsbegriff gearbeitet, der die Verfassungsgeschichte auf den normativen Bereich des Staates einschränkte. Zumeist wurden Fragen der politischen Verfassung, der Staatsorganisation und der staatlichen Institutionen behandelt. Dies führte zu einer stark etatistisch ausgerichteten Verfassungsgeschichte, die als Folge davon national begrenzt blieb. Diesem etatistischen Verfassungsverständnis entspricht auch die constitutional history in der angloamerikanischen Historiographie. Demgegenüber pflegte die französische Geschichtsschreibung einen sozial- und gesellschaftsgeschichtlich erweiterten Verfassungsbegriff ihren Forschungen einer histoire des institutions politiques zugrunde zu legen.Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. München 2005, S. 32–34.
Die Verfassungsgeschichte lässt sich anhand der Begriffskategorien der Staatstheorie durchdringen bzw. strukturieren, dabei unterliegen die Begrifflichkeiten selbst einem historischen Entstehungs- und Wandlungsprozess (siehe auch Etymologie); ihre anachronistische Verwendung ist zu vermeiden. Um historische Gegebenheiten aus Sicht der Menschen der jeweiligen historischen Epoche zu verstehen, ist weiterhin zu bedenken, dass auch soziale Verhältnisse und Wissenschaften einem Entwicklungsprozess unterliegen (vgl. Sozialgeschichte und Wissenschaftsgeschichte).
Gegenstand Sofern sich die Verfassungsgeschichtsschreibung auch mit vorkonstitutioneller Geschichte befasst, lassen sich selbst politische und gesellschaftliche Strukturen der Antike und des Mittelalters als Verfassungsgeschichte bezeichnen und mit dem entsprechenden Methoden untersuchen. In Mittelalter und Früher Neuzeit kann man zudem an Grundgesetze des Heiligen Römischen Reichs wie die Goldene Bulle oder den Westfälischen Frieden anknüpfen, bei denen es sich – materiell gesehen – um Verfassungsgesetze handelt.
Frühe, allerdings nur rudimentäre Elemente einer geschriebenen Verfassung weisen die mittelalterlich-spätmittelalterlichen Herrschaftsverträge auf. Solche sog. Herrschaftsverträge finden sich beispielsweise etwa in Königreichen wie in England mit der Magna Charta von 1215, im Königreich Ungarn mit der Goldenen Bulle von Ungarn 1222, in Aragón mit dem Privilegio General de Aragón (1283/1287)Enric Guinot Rodríguez u. a.: Libre de la Cort del Justícia de València. 1: 1280–1282; 2: 1283–1287; 3: 1287–1288 (Vol. 1–3), Valencia 2008. und im römisch-deutschen Reich mit der Wahlkapitulation Karls V. von 1519 sowie in Territorialherrschaften wie Brabant (Joyeuse Entrée, 1356), Bayern (5 „Freiheitsbriefe“ von 1302 bis 1429), Mecklenburg (1304), Braunschweig-Lüneburg (Lüneburger Sate, 1392), Brandenburg (1472), den burgundischen Niederlanden (1477), Herzogtum Württemberg (Tübinger Vertrag, 1516) und in weiteren Territorien des Reichs im 16. und 17. Jahrhundert. In ihnen sichern Herrscher den Ständen bei deren Huldigung zu, bestimmte Rechte und Gewohnheiten zu achten.Eberhard Isenmann: Widerstandsrecht und Verfassung in Spätmittelalter und früher Neuzeit. In: Helmut Neuhaus, Barbara Stollberg-Rilinger (Hrsg.): Menschen und Strukturen in der Geschichte Alteuropas. Festschrift für Johannes Kunisch. Berlin 2002, S. 36–69, hier S. 46–48.
Verfassungsdokumente des römisch-deutschen Reichs sind neben der Wahlkapitulation Karls V. von 1519 noch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, die Reformgesetze des Wormser Reichstags von 1495, die 1500 und 1512 geschaffenen Reichskreise sowie das kurzlebige Reichsregiment zwischen 1500 und 1502 sowie 1521 und 1530. Sie betreffen die Königswahl und die Kurfürsten mit ihren Territorien sowie die Regulierung der Fehde (1356), das generelle Fehdeverbot (1495), die Einführung und Ordnung des Reichskammergerichts, die Mitwirkung des Reichstags bei der Gesetzgebung, Exekutions- und Verteidigungsmaßnahmen des Reichs und ein kaiserlich-ständisches Regierungsgremium.
Deutlicher ausgeprägt und umfassender ist jedoch der Verfassungscharakter in den Schwör-, Verbund- und Friedebriefen deutscher Städte des 14. Jahrhunderts. Die größere spätmittelalterliche Stadt ist im Hinblick auf das Gewaltmonopol des Rates und den inneren absoluten Frieden, die intensive Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und die Erhebung von Steuern im modernen Sinne als Solidarabgaben für Gemeinschaftszwecke funktional als „das älteste wahrhaft staatliche Gemeinwesen in Deutschland“ (Otto von Gierke) anzusehen. Der absolute Friede, der gewaltsame Eigenmacht und Selbsthilfe nicht zulässt, in Verbindung mit den vielfältigen politischen Partizipationsmöglichkeiten im Kleinen Rat, Großen Rat, der Zunft- und Bürgerversammlung und in bürgerschaftlichen Ausschüssen machten das Bürgertum zu einer ersten deutschen „Zivilgesellschaft“. Im Zusammenhang mit der Beilegung innerstädtischer Verfassungskämpfe von Zunfthandwerkern in Koalition mit nicht patrizischen Kaufleuten gegen die regierenden Geschlechter (Patrizier) wurden auf der Grundlage politischer Zünfte (mit gewerblichem Unterbau) sog. Zunftverfassungen in Urkundenform mit erweiterter, demokratisierender politischer Partizipation und neuer Machtverteilung als Kompromiss zwischen den Geschlechtern und dem Zunftbürgertum errichtet. Die Zunftverfassungen regelten vor allem die Zusammensetzung und Wahl des regierenden Rats und Mitwirkungsrechte der Gemeinde durch einen gewählten Großen Rat oder eine Zunft- oder Bürgerversammlung.
Die erste frühkonstitutionelle und zugleich eine durch die Erweiterung der politischen Partizipation demokratisierende Verfassung in Deutschland und Europa ist, was die an Flächenstaaten orientierte Verfassungsgeschichtsschreibung übersieht, der Kölner „Verbundbrief“ von 1396, der 1513 durch den „Transfixbrief“ bestätigt und erweitert wurde und fortan mit ihm eine Einheit bildete. Der Verbundbrief wurde durch einen repräsentativen verfassungsgebenden Ausschuss, eine Konstituante, ausgearbeitet und vom (provisorischen) Rat und den neu errichteten 22 politisch-gewerblichen Zünften („Gaffeln“) als der korporativ gegliederten Gemeinde beschworen. Im Zuge einer ständischen Egalisierung wurden die Geschlechter als ehedem privilegierte und dominierende sozio-politische Kategorie aus der Verfassung eliminiert. Eine ausführliche Präambel mit Gottesbezug begründet die Schriftform der urkundlich niedergelegten Verfassung (heute: „Positivität“), nennt als Ziele die Verwirklichung des gemeinen Besten und des friedlichen Zusammenlebens aller Bewohner und beansprucht für die neue Verfassung eine „ewige“ Geltung. Der Rat, dem die Gemeinde seine Regierungsgewalt zusichert, regiert die Stadt, aber eine Gemeindevertretung (die „Vierundvierziger“) bestehend aus je zwei ad hoc gewählten Vertretern der 22 Gaffeln, besitzt in existenziellen Angelegenheiten der Stadt ein Mitwirkungsrecht, das sie in der gemeinsamen Sitzung mit dem Rat ausübt. Zu diesen Angelegenheiten gehören die Entscheidung über Krieg und Frieden, den Abschluss von Bündnissen, die Verausgabungen des Rats von einer bestimmten Höhe an und die Kreditaufnahme und Verschuldung durch die Emission kommunaler Anleihen in Form von Leib- und Ewigrenten. Die Gaffeln und die Gemeinde insgesamt haben dem Rat beizustehen und die Verfassung aktiv gegen gewaltsame und konspirative Veränderungen zu schützen – gegen Verfassungshochverrat (vgl. etwa Artikel 20 Abs. 4 GG und die §§ 81 f. des Strafgesetzbuchs).
Seine völlig singuläre Bedeutung erhält die Kölner Verfassung durch den angefügten Transfixbrief von 1513, in den eine Reihe zentraler Kölner „Bürgerfreiheiten“ implementiert sind. Es sind Kölner Bürgerfreiheiten, aber sie besitzen teilweise den Charakter von universalisierbaren Bürger- und Menschenrechten. Zu ihnen gehören etwa der Eigentumsschutz durch Eintrag in das Grundbuch („Schreinsbuch“) und der Bestandsschutz für das Vermögen von Verurteilten und ihrer Familien. Abwehrrechte gegen die Obrigkeit sind die Unverletzlichkeit des Hauses, in das nur geregelt und aufgrund eines öffentlichen Interesses eingedrungen werden darf (vgl. die Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG) und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung und weiterer Haft. Der Beschuldigte muss unverzüglich dem Haftrichter – in Gestalt des „Turmmeisters“ – vorgeführt werden, der dann über das weitere Verfahren entscheidet. Das ist das Prinzip des Habeas corpus, das in England erst über 160 Jahre später 1679 gesetzlich in der gleichnamigen Akte verankert wurde und sich in den Verfassungen Badens und Württembergs von 1818, in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 114), und im Grundgesetz in Artikel 104 Abs. 2 und 3 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950/53 (Art. 5) findet. Hinzu kommen im Kölner Transfixbrief der Anspruch auf einen Rechtsbeistand und die ungehinderte Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, ferner das Recht auf den zuständigen (heute: „gesetzlichen“) Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) und die Garantie des Rechtswegs (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Die einzelnen Gaffeln und alle Gaffeln gemeinsam erhalten ein Recht auf Widerstand mit gestuften Maßnahmen gegen parteiische Gesetze des Rats und eine rechtswidrig agierende Ratsobrigkeit. Die Verfassung war in der frühen Neuzeit starken Erscheinungen einer Oligarchisierung ausgesetzt, wurde aber von Kreisen der Bürgerschaft immer wieder in ihrer ursprünglichen Form angemahnt. Erst nach dem Einmarsch der Franzosen (1792) wurde sie – nach der Ewigkeit von 400 Jahren – von diesen endgültig 1796 außer Kraft gesetzt.
Von allgemeiner Bedeutung für die nordamerikanische und europäische Verfassungsgeschichte sind die Amerikanische und Französische Revolution mit den aus ihnen hervorgegangenen Verfassungen.
An diese Traditionen knüpften die ersten Verfassungen auf deutschem Boden in der Zeit des Rheinbunds an. Ihnen folgten der Deutsche Bund, der Norddeutsche Bund und das Deutsche Kaiserreich mit ihren jeweiligen Verfassungen, welche die Form völkerrechtlicher Verträge besaßen. Daneben bilden die Verfassungsurkunden der deutschen Einzelstaaten Anknüpfungspunkte für regionale Verfassungsgeschichten.
Speziell für die deutsche Verfassungsgeschichte sind dann die Weimarer Republik, die Zeit des Nationalsozialismus, die alliierte Besatzung sowie die Entstehung von Deutscher Demokratischer Republik und Bundesrepublik Deutschland von Interesse.
Verfassungsgeschichte im Studium der Rechtswissenschaften