Die Jubiläumszuwendung ist eine Sondervergütung für einen Mitarbeiter, der bei einem Arbeitgeber ein rundes Jubiläum feiert. Diese fällt je nach Unternehmen in sehr unterschiedlicher Höhe aus.
Die Höhe der Jubiläumszuwendung ist vielfach in Tarifverträgen geregelt. Für Beamte des Bundes gilt die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.
Steuerliche Behandlung Bei der Zahlung der Jubiläumsgabe handelt es sich um eine sog. „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“. Diese ist nach Abs. 3 S. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) nach einem gesonderten Verfahren zu besteuern, welches im Einzelfall zu einem günstigeren Steuersatz für diese Zahlung führen kann.
Die Jubiläumszuwendungen war früher im Rahmen von Freigrenzen nach Nr. 52 EStG a.F. steuerfrei. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen.
Jubiläumszuwendungen als betriebliche Übung Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes reicht es für die Klassifizierung der Jubiläumszuwendungen als betriebliche Übung nicht aus, dass innerhalb der letzten 3 Jahre Mitarbeiter diese Zahlungen erhalten haben.BAG, Urteil vom 28. Juli 2004, Az. 10 AZR 19/04, Volltext. Bei unregelmäßigen Zahlungen dieser Art kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen diese Zahlungen für künftige Jubiläen kürzen oder streichen.
Jubiläumszuwendungen im öffentlichen Dienst (Bund) Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Status Beamter, Soldat oder Richter werden nach 25, 40 und 50 Jahren Dienstzeit eine Dankurkunde ausgehändigt und eine Jubiläumszuwendung nach der Dienstjubiläumsverordnung des Bundes gewährt: nach 25 Jahren – 350 Euro nach 40 Jahren – 500 Euro nach 50 Jahren – 600 Euro
Jubiläumszuwendung in Bayern Auszug aus der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV)
Einzelnachweise
Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland) Kategorie:Einkommen (Deutschland) Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)