mini|Das Ritterhaus in Bubikon von Osten (2010) mini|Eingangsbereich im Hof mit der Vorhalle der Kapelle mini|Südfassade des Sennhauses (links) und der Schütte (rechts) mit dem angebauten Kamin des Rittersaals mini|Luftaufnahme der ganzen Anlage Das Ritterhaus Bubikon () ist eine erhaltene ehemalige Kommende des Johanniterordens in der Gemeinde Bubikon in der Schweiz. Die Kommende wurde zwischen 1191 und 1198 gegründet und 1528 (Ordenskonvent) bzw. 1789 (Kommende) aufgehoben. Die Gebäude gelten als besterhaltene Johanniterkommende in Europa und sind seit 1938 im Besitz der Ritterhausgesellschaft Bubikon, die sie unterhält und als Museum betreibt.

Geschichte Stiftung mini|100px|links|Älteres Wappen der Grafen von Toggenburg, wie es auf der Bildplatte des Tischgrabs von Diethelm V. in Bubikon erscheint mini|Älteste Darstellung der Kommende um 1530. Zeichnung aus der Schweizer- und Reformationschronik von Johannes Stumpf. Bauliche Situation der Kommende mit den Wappen des Gründers Diethelm von Toggenburg, des damaligen Komturs Johann von Hattstein und der Kommende mini|Darstellung der Anlage von Südosten, um 1750 Das genaue Datum der Stiftung der Kommende ist unbekannt, sie muss aber zwischen 1191 und 1198 erfolgt sein. Belegt ist die Stiftung durch zwei undatierte Urkunden und ein Stifterbild in der Kapelle der Kommende, das die Jahreszahl 1192 trägt. Traditionell gilt deshalb 1192 als Gründungsjahr. Als Patron wurde Johannes der Täufer gewählt.

Die Stiftung erfolgte nach neuerer Forschung während eines Erbschaftsstreits zwischen den Familien der Toggenburger und «Neu»-Rapperswiler. 1190 starben die hochfreien Herren von «Alt»-Rapperswil im Mannesstamm aus. Verschiedene Adelssippen in der Umgebung meldeten ihre Erbansprüche an den Gütern und Rechten der «Alt»-Rapperswiler an. Neben Wetzikon, den Bonstetten, Regensberg und «Neu»-Rapperswil und anderen übernahmen oder okkupierten auch die Toggenburger Besitz aus der Erbmasse.Eugster: Geschichte des Kantons Zürich. Band 1. Werd Verlag, Zürich 1995, S. 215–216.

Freiherr Diethelm V. von Toggenburg schenkte umstrittene Güter in den heutigen Gemeinden Bubikon, Hinwil und Wetzikon dem von ihm bevogteten Kloster St. Johann im Obertoggenburg, um auf diese Weise die Güter seinen Konkurrenten zu entziehen. Da es offenbar zu Streitigkeiten zwischen den Erben kam, entzog Diethelm dem Kloster die Güter wieder und schenkte einen Teil davon, den Hof und die Kirche von Bubikon, auf Rat von Papst Coelestin III. dem «Spital des Heiligen Johannes jenseits des Meeres», also dem Johanniterorden, um die Armen zu versorgen.ad hospitale transmarinum sancti Iohannis […] ut pauperibus predicti xenodochii libris pensionibus in eternum deserviat. (UBZürich I, 235 Nr. 354), zit. n. Feller-Vest: Bubikon. S. 136.

Nach der Vergabe des Bauplatzes und der Kirche in Bubikon durch Diethelm von Toggenburg übertrugen auch die Herren von «Neu»-Rapperswil weitere umstrittene Güter in Wangen, Hinwil und Winterthur an die Kommende Bubikon, und es kam zu einem Ausgleich zwischen den beiden Adelssippen. Somit sind die Toggenburger und die «Neu»-Rapperswiler als Stifterfamilien der Kommende zu betrachten. Das Stifterbild in der Kapelle, das wohl um 1220 entstand, hält die weiteren Umstände der Gründung der Kommende fest.Eugster: Territorialpolitik. S. 261–270.

Nach längeren Streitigkeiten zwischen dem Kloster St. Johann und dem Johanniterorden entschied der Bischof von Konstanz, Konrad II. von Tegerfelden, im Dezember 1215 am Laterankonzil, dass die Güter beim Johanniterorden verbleiben sollen, dieser aber eine Entschädigung an das Kloster St. Johann zu zahlen habe.

Es ist unklar, ob eine vermutete Teilnahme Diethelms am dritten Kreuzzug bei der Stiftung eine Rolle gespielt hat. Die Bildplatte des Tischgrabes Diethelms V. (1207/1450) aus der Kapelle der Kommende liegt heute im Schweizerischen Landesmuseum in Zürich. Ein Abguss befindet sich in der Kapelle in Bubikon.

Besitzungen links|mini|Karte der Niederlassungen der Ritterorden in der Schweiz im Mittelalter Den Kern der Kommende bildeten die Gebäude nahe der heutigen Gemeinde Bubikon, die in mehreren Phasen seit der Gründung entstanden. Die Güter der Kommende wurden durch Kauf und Schenkung weiter erweitert, so kamen die Pfarrkirchen von Tobel, Hinwil, Flaach, Wald ZH, Buchs ZH und Wangen ZH, Güter im Aargau, die Vogtei über den Hof Alt-Hellberg in Gossau ZH, weitere Güter und Rechte in Hinwil und Dübendorf, das Gut Gugger in Zollikon, die Vogteien bzw. Gerichte in Ringwil (Hinwil), Wangen ZH und Hermikon dazu. In Bubikon, Ringwil, Hinwil und Grüt (Wetzikon) gelang der Aufbau von Gerichtsherrschaften.

1287 war die Kommende so wohlhabend, dass Komtur Heinrich von Lichtensteig die Herrschaft Wädenswil aufkaufen konnte. Von Bubikon aus wurden zur Verwaltung der umfangreichen Besitzungen weitere Kommenden gegründet in Tobel (1226), Leuggern (vor 1251), Wädenswil (nach 1287) und Küsnacht, die sich bis auf Tobel später von Bubikon lösten und eigenständig wurden. Der Visitationsbericht von 1495 gibt detailliert Auskunft über die Besitzungen, die Kollaturen und die Einkünfte. Bubikon brachte damals dem Orden einen Reingewinn von 446 rheinischen Goldgulden im Jahr.

Im 16. Jahrhundert wurde die Verwaltung der Güter zweigeteilt. Ein kleinerer Teil wurde von einem Verwalter von der Stadt Zürich aus betreut. Ihm zugeteilt waren der Landbesitz und die Rechte in Buchs an der Lägern, in Dietlikon, Dübendorf, Hermikon, Neerach, Regensberg, Richterswil, Wangen bei Dübendorf und in der Stadt Zürich von ca. 400 Hektaren. Dieses Land war als Erb- oder Handlehen an Bauern vergeben. Das Amtshaus des Johanniterordens in der Stadt Zürich befand sich zuerst seit 1314 an der Kirchgasse 4. 1576 erwarb Komtur Adam von Schwalbach für 1600 Gulden am Limmatquai 4 ein Privathaus, das danach den Namen «Weisses Kreuz» trug.Regine Abegg u. a.: Die Kunstdenkmäler des Kantons Zürich. Neue Ausgabe, Bd. III.II, Die Stadt Zürich, Altstadt Rechts der Limmat, Profanbauten. Bern 2007, S. 34. Die Stadt Zürich kaufte 1618 das Amtshaus inklusive der von dort aus verwalteten Gütern für 20'000 Gulden deutlich unter Wert.

Der bedeutendere Teil der Besitzungen wurden vom Statthalter in Bubikon verwaltet. Er betreute das Niedere Gericht, das Zehntrecht in Buchs, Wangen und Brüttisellen sowie die Kollaturen in Buchs und Wangen. Daneben zog er Zinsen und Abgaben in Bubikon und Umgebung ein und führte den Landwirtschaftsbetrieb in der Kommende. Dieser bewirtschaftete 254 Jucharten Land direkt. Der Statthalter konnte seine Produkte direkt in Rapperswil auf den Markt bringen, da die Johanniter 1303 ein Haus in Rapperswil und damit das dortige Bürgerrecht gekauft hatten.Bubikon-Wolfhausen. Bd. 1, S. 96f.

Bei der Aufhebung der Kommende 1789/1790 umfasste die Kommende Lehen und Eigengut im Umfang von 1948 Jucharten Land. Dazu kamen die niedere Gerichtsbarkeit in Bubikon, Ringwil, Hinwil und Grüt, die Kollaturen in Bubikon, Hinwil und Wald sowie weitere Herrschaftsrechte und Zehntanteile in 46 Dörfern und 24 Erblehenshöfen.Fröhlich: Eigenleute. S. 55–61.

Entwicklung unter der Herrschaft der Stadt Zürich mini|Rekonstruktionszeichnung von 1880 des Zustands der Kommende im 16. Jh. von W. LehmannHeinrich Zeller-Werdmüller: Das Ritterhaus Bubikon. In: Mittheilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich. Bd. XXI, Heft 5, 1881. Digitalisat, Tafel II. mini|Ansicht um 1739 mini|Die Gebäude der Kommende im 18. Jahrhundert

1408 kam die Kommende Bubikon als Teil der Landvogtei Grüningen unter die Hoheit der Stadt Zürich. Nach dem Aussterben der Rapperswiler (1283) und der Toggenburger (1436) fiel die Unterstützung durch den lokalen Hochadel weg. Die Johanniter bewahrten deshalb im Alten Zürichkrieg strikte Neutralität und versuchten zwischen den Parteien zu vermitteln. Trotzdem wurde die Kommende 1443 von den Schwyzern geplündert.

Nach der Reorganisation des Johanniterordens im 15. Jahrhundert unterstanden die Kommenden in Bubikon und Wädenswil direkt dem Grossprior von Deutschland als Camerae priorales (deutsch «Tafelgut»), weshalb fortan ein Drittel der Einnahmen aus Bubikon an den Sitz des Grosspriors in Heitersheim abgeliefert wurde. Seit 1445/1467 war deshalb der Grossprior von Deutschland auch Komtur von Bubikon. In seiner Abwesenheit verwaltete ein Schaffner (Verwalter klösterlicher Besitztümer) die Kommende. Die Besitzungen in und um Zürich wurden von einem Verwalter besorgt, der in einem Amtshaus in der Stadt wohnte. Die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommende Bubikon, ihren Untertanen und Hintersassen sowie dem zürcherischen Landvogt in Grüningen boten der Stadt Zürich ausreichend Raum, ihre eigene Landeshoheit zu Ungunsten des Johanniterordens auszubauen. 1493 wurde schliesslich unter der Vermittlung Zürichs der sogenannte «Hausbrief» aufgesetzt, der bis 1798 gültig blieb. In diesem Herrschaftsvertrag wurden für die Eigenleute und Untertanen von Bubikon in 38 Artikeln die Huldigungs-, Erbschafts- und Fallverhältnisse (Feudalabgaben an die Grundherrschaft), die Gerichtsordnung, das eheliche Güterrecht und die Pfändungssachen geregelt. Ab 1523 fungierte dann der Rat von Zürich als Appellationsinstanz für die Eigenleute und Untertanen. Trotzdem gelang es den Komturen, bis 1798 der Kommende Bubikon eine vergleichsweise privilegierte Stellung unter den Gerichtsherrschaften im Herrschaftsgebiet der Stadt Zürich zu bewahren. Dank einem Privileg von Kaiser Karl IV. von 1378 galt die Kapelle Bubikon zudem als Freistätte.

Der Ordenskonvent in Bubikon wurde zuerst von einem Prior geleitet, dann nach 1260 von einem Komtur. Er sollte nach 1367 vier Priester und sechs Laienbrüder umfassen. 1522 amtete der spätere Chronist Johannes Stumpf als Prior von Bubikon, als in Zürich die Reformation unter Zwingli begann. Stumpf schloss sich der Reform an, konnte aber nicht verhindern, dass es zu chaotischen Zuständen in der Kommende kam. Am 22. April 1525 wurden die Gebäude in Bubikon und des benachbarten Klosters Rüti während des Bildersturms durch aufständische Bauern geplündert. 1528 kam es zu einem Konflikt zwischen Stumpf und dem Schaffner von Bubikon, der am katholischen Glauben festhielt. Seither stand die Kommende unter der Aufsicht des Rates von Zürich. Erst 1532 erhielt der Johanniterorden die Kommende wieder zurück, allerdings mit der Auflage, dass ein reformierter Bürger von Zürich die Stelle des Schaffners bekleidete und die Kollaturpfarreien durch reformierte Pfarrer besetzte, die vom Rat zu bestätigen waren.Boris Bauer: Die Rückgabe der Kommende Bubikon an den Johanniterorden. In: Peter Niederhäuser, Regula Schmid (Hrsg.): Querblicke, Zürcher Reformationsgeschichten (= Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich. Band 86). Chronos Verlag, Zürich 2019, ISBN 978-3-0340-1498-4, S. 138–143. Die Inventare der Kirchen, die während der Reformation zerstört bzw. verkauft worden waren, mussten abgeschrieben werden. Seitdem wies Bubikon zwar keinen Konvent mehr auf, die Güter und Einkünfte blieben dem Orden aber erhalten. 1532 bis 1798 verpachtete der Grossprior von Deutschland das Amt des Schaffners von Bubikon an Bürger von Zürich. Der Schaffner führte die gesamte Verwaltung, führte die Buchhaltung zuhanden des Grosspriorats in Heitersheim und übte die niedere Gerichtsbarkeit aus. 1616 bot der Orden der Stadt Zürich die Kommende Bubikon zum Kauf an, diese konnte aber das nötige Kapital nicht aufbringen. Nur das Amtshaus in Zürich mit seinen Gütern sowie die Kirchen und Gerichte von Buchs und Wangen wechselten für 20'000 Gulden an Zürich.

Aufhebung und weitere Geschichte der Gebäude mini|hochkant|Die Gerichtsherrschaft der Komturei Bubikon im Stadtstaat Zürich 1789