mini|Vordruck eines Kosekiauszugs (koseki shōhon) ohne Eintragungen
Ein Koseki () ist ein Familienstammbuch in Japan. Es dient ähnlichen Zwecken wie in Mitteleuropa vom Standesamt ausgestellte Urkunden und ist, da nur Japaner eingetragen werden dürfen, aufs Engste mit den Regelungen zur Staatsangehörigkeit verbunden. Von ähnlichen westlichen Registern unterscheidet es sich insofern, als nicht vom Individuum als Grundeinheit ausgegangen wird, sondern die zu einem Haushalt gehörende Familie als Basis dient; bedeutet wörtlich „Tür.“
Das seit 1994 elektronisch geführte Familienregister dient nicht Einwohnermeldezwecken, sondern eher der Erfüllung standesamtlicher Aufgaben und ist bei Erbschaftsansprüchen von Bedeutung. In früheren Zeiten diente es auch als Straf- und Wehrdienstregister. Nicht zu verwechseln ist dieses System mit dem der Melderegister (jūminhyō).Ein erstens wirkliches Einwohnermeldegesetz war das Kiryu-hō Nr. 27 von 1914, gefolgt vom Jūmin Toroku hō (Nr. 218 von 1951). Bis 2012 gab es separat geführte Ausländer-Einwohnermelderegister. Seit Ende 1967 (Gesetz Nr. 81) werden Einwohnermelde- und Familienregister abgeglichen.
Altertum und Mittelalter Bereits die Gesetze des Ritsuryō-Verwaltungssystems, seit dem 8. Jahrhundert, enthielten Bestimmungen über (Adels)-Register und Haushaltsverzeichnisse, die im Rahmen der im sechsjährigen Turnus stattfindenden Volkszählungen erstellt wurden.Ritsuryō-Staat (zggr. 2020-02-03)Vgl. Lewin, Bruno; Aya und Hata: Bevölkerungsgruppen Altjapans kontinentaler Herkunft; Wiesbaden 1962 (Harrassowitz) Damalige Register hießen kogō-nen jaku und sind erstmals für das Jahr 670 belegt.
Ab der späten Heian-Zeit bis in die Edo-Zeit wurde es wieder mit den goningumi-chō () aufgenommen, wobei hier nicht der einzelne Haushalt eine Einheit bildete, sondern die goningumi („Fünfergruppen [an Haushalten]“). Deren Vorstand hatte nicht nur für das Wohlverhalten der Mitglieder zu sorgen, er war auch für die Steuerzahlungen haftbar.
Mobilität war und blieb immer streng kontrolliert und fand in den 250 Jahren der Abschottung, von wenigen genehmigten Ausnahmen kaum statt. Rechte und vor allem Pflichten der Einwohner (im Sinne des Neo-Konfuzianischen Weltbildes) ergaben sich vor aus ihrer Zugehörigkeit zu einem der vier Stände () oder den Ausgestoßenen ( und ). Deshalb waren auch Hausangestellte usw. im Verzeichnis einer ie, die auch als „Wirtschaftsgemeinschaft“ verstanden wurde, mit aufgeführt. Personenregister () wurden in den örtlichen buddhistischen Tempeln geführt, die auch bescheinigten, dass eine Person nicht dem Christentum anhing (was bis 1876 verboten blieb). Dazu gab es Steuerregister, die kazai taichō. Nachdem die beiden zusammengelegt wurden, sprach man vom shūmon ninbenduchō.
Meiji-Zeit mini|Auf Okinawa 1943 ausgestelltes Familienregister alten Typs.
Eine nur kurz bestehende Form von Bescheinigungen des Haushalts waren die 1871-3 ausgegebenen uji ko fuda, die eine Anmeldung im örtlichen Shintō-Schrein, der die neue Staatsreligion repräsentierte, nachwiesen.gem. dem Dajōkan-Edikt, Nr. 322 von 1871.
Mit Entstehen des japanischen Nationalstaats 1868–1873, vor allem durch Auflösung der Samurai-Lehen galt es zunächst auch neue Register der Regierten zu schaffen, dies auch für die bisher Ausgegrenzten und die Ainu sowie bei der gewaltsamen Eingliederung Okinawas 1879. Nach dem Einführungsjahr 1872 sprach man vom jinshin koseki. In diesem Zusammenhang mussten erstmals in der japanischen Geschichte alle Personen sowohl einen Familien- (myōji) als auch einen Vornamen haben. Welche Änderungen meldepflichtig waren, wurde 1878 genauer definiert.Dienstanweisung des Innenministeriums, 27. Mai 1878. 1886 wurde das Format der Eintragungen normiert.Verordnung des Innenministeriums, Nr. 22 vom 16. Okt. Register der Ainu wurden bis 1933 separat geführt.Sog. Ainu ninbetsuchō seit 1873; erhalten im Hokkaido Reclamation Museum (Hokkaidō kaitaku kinenkan). Zusammenlegung gem. kaiserlichem Edikt Nr. 37 von 1932. In Karafuto gab es ab 1909 Karafuto dojin toguchi kisoku und für die 1926 nach Otasu umgesiedelten Oroken und Niwchen das genjūmin jinmeibo.
Im Rahmen der umfangreichen Zivilrechtsreform der 1890er wurde 1898 auch ein neues Familienregistergesetz erlassen. Die Verzeichnisse fielen nun in den Aufgabenbereich des Justizministeriums. Die Register müssen nicht zwangsläufig am Hauptwohnsitz geführt werden, sondern am „Familiensitz“ (honseki). Festgeschrieben wurde das System des Familienoberhaupts (setainushi). Bestimmungen zur Heirat einer Frau, die Haushaltsvorstand ist, das sogenannte nyūfu-konin, wurde geregelt im Gesetz Nr. 21 von 1898. Im Koseki ist das traditionell der älteste männliche Abkömmling der Linie. Das Staatsangehörigkeitsgesetz 1899 setzte vor allem Prinzipien des ius sanguinis in der zur damaligen Zeit international üblichen Form um, berücksichtigte dabei aber auch Besonderheiten des japanischen Familienrechts, die wiederum im Koseki erfasst wurden. Das japanische Recht fordert von allen Haushalten (, zugleich „Blutlinie“), Geburten, Todesfälle, Heiraten, Scheidungen, aber auch Strafurteile an ihre lokale Behörde mitzuteilen, die diese Information in einen detaillierten Stammbaum einbaut, der alle Familienmitglieder unter ihrer Zuständigkeit umfasst. Oben genannte Ereignisse werden vom japanischen Staat nicht offiziell anerkannt, wenn sie nicht im Koseki eingetragen sind. Es können nur Japaner eingetragen werden, es gab und gibt daher auch Regelungen die z. B. vorschrieben, dass ein Haushaltsvorstand () Japaner zu sein hat oder Landbesitz nur für diesen möglich war.Auch hinsichtlich verschiedener Geschäftstätigkeiten gab es in verschiedensten Gesetzen geregelte Vorbehalte, so z. B. Besitz von japanischen Schiffen und (Anteilen an) Reedereien, Betrieb von Pfandleihen, Banken (Besitz von Aktien in halbstaatlichen, u. a. Yokohama Specie Bank, Chōsen Ginkō), Versicherungsgesellschaften (Gesetz 69, 1900, i.V.m kaiserl. Edikt 380, 1900), Bergbau, kommerzieller Fischerei sowie Berufsausübung als Arzt, Apotheker, Beamter, Rechtsanwalt etc. pp. Viele dieser Beschränkungen gelten bis heute, wenn auch auf geänderten Rechtsgrundlagen.
Das Koseki-Gesetz wurde 1914 in geringem Umfang geändert.
Kaiserhaus Die himmlische Majestät (Tennō) und seine weitere Familie haben kein Koseki, sondern sind in zwei anderen Registern erfasst. Zum einen Kaiser, Kaiserin und Kaiserswitwe im Daitofu. Zum anderen für die erweiterte Familie im Kōzokufu ().
Kolonien Die verschiedenen in den Kolonien geführten Familienregister wurden als „äußere“ bezeichnet, im Gegensatz zu denen „inneren“ des Kernreichs. Lebte ein kolonialer Untertan dort, so war unter Umständen ein Eintrag in das dortige Register möglich.
Okinawa Die Ryūkyū-Inseln wurden auch nach der Absetzung des dortigen Königs 1879 als Sonderverwaltungszone, aber Teil des eigentlichen Japans, betrachtet. Bereits 1873 hatte man die Zusammenstellung des Ryūkyūhan Koseki Sōkei veranlasst. Dies und die Verzeichnisse ZugewanderterSonderverordnung Nr. 51 vom 29. Juli 1896. blieben lange unvollständig und fehlerhaft.
Bonin-Inseln Die Handvoll der Einwohner ließ sich Zeit, die 1875–1881 zu vollziehende Eintragung in Koseki durchzuführen. Da die meisten Bewohner schiffbrüchige Europäer und ihre Nachfahren waren (offiziell kika gaikokujin), gab es separate Verzeichnisse mit Namensansetzungen in Katakana.
Korea Schon unter der Chosŏn-Dynastie gab es hojŏk genannte Haushaltsvorstandsregister. Sie nutzte man weniger um Familienverhältnisse klären zu können, sondern um Steuern und Wehrpflichterfüllung zu sichern.
Die seit 1905 schon an der Verwaltung Koreas beteiligten Japaner veranlassten im März 1909 den Erlass eines Minseki-hō genannten Gesetzes, das ein Register nach japanischem Vorbild aufbaute und die älteren ablösen sollte. Die Umstellung der alten Verzeichnisse ging schleppend voran und war auch 1945 noch nicht abgeschlossen. Speziell uneheliche Kinder, Bewohner von Randprovinzen oder in der Mandschurei Arbeitende wurden oft nicht erfasst. Wegen zahlreicher Fehler führte dies noch lange zu Schwierigkeiten für zahlreiche Betroffene. Nach verschiedenen Ergänzungen erging 1921 das Chōsen koseki-rei.In Kraft 1922. Der allmächtige Generalgouverneur von Korea übernahm japanische Gesetze nach Gutdünken auf dem Verordnungswege als seirei. Die Vorschriften waren so gestaltet, dass es Koreanern kaum möglich war den „inneren“ Status zu bekommen. Das japanische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1899 wurde in Korea nie verkündet.
Nach dem Pazifikkrieg mini|In Kamakura geführtes Familienregister des Nachkriegstyps aus dem Jahr 1950.
Reform 1947 Die Familienregister werden seit 1947 so geführt, dass nur noch zwei Generationen darin aufgeführt sind.Gesetz Nr. 224 von 1947. Alle Verzeichneten dort haben denselben Familiennamen. Durch Querverweise bleibt weiterhin die Möglichkeit eine Familiengeschichte nachzuvollziehen.
Ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz (Kokuseki-hō) wurde am 4. Mai 1950 (Nr. 147 von 1950) verkündet. Die Zuständigkeit liegt beim Justizministerium.
Da durch Kriegseinwirkung alle Familienregister vernichtet worden waren, wurden in Okinawa, das bis 1972 unter amerikanischer Militärverwaltung blieb, durch das Kōseki Seibi Hō vom 1. März 1954 neue Register geschaffen. Das Honseki der Register für Japaner aus Karafuto und der Bonin-Inseln wurde ins Restreich verlegt, so dass für diesen Personenkreis die Staatsangehörigkeit erhalten blieb.Was für die Zeit der US-Verwaltung der Bonin-Inseln, 1945–1968, zumindest zweifelhaft ist, vgl. Chapman, David; Different Faces, Different Spaces: Identifying the Islanders of Ogasawara; Social Science Japan Journal, Vol. 14 (2011), No. 2, S. 189–212.
Durch das „Sondergesetz über nicht-heimgekehrte Personen“ 1959Mikikansha tokubetsu sochihō wurden alle auf dem chinesischen Festland (zwangsweise) zurückgebliebenen Japaner für tot erklärt, ihre Einträge aus den Registern gestrichen und so tausenden zanryū koji eine Rückkehr nach Japan, nachdem es seit 1972 wieder diplomatische Beziehungen mit China gab, verunmöglicht.
Bis 1968 blieb das Koseki in begründeten Fällen öffentlich einsehbar. Die Befreiungsbewegung der Burakumin erreichte, dass 1970 einige Details zum Geburtsort von Personen gestrichen wurden. 1974 verbot das Gesundheits- und Wohlfahrtsministerium den Arbeitgebern, sich von Stellenbewerbern einen Auszug aus dem Register zeigen zu lassen. 1975 wurden die Namen der Anstammungslinien der Personen gelöscht. Seit 1976 ist es streng vertraulich zu nicht-amtlichen Zwecken. Ursprünglich erfolgte die Aufzeichnung in umfangreichen Akten, ab 1994 begann die elektronische Aufzeichnung. Bis 2002 wurden alle digitalisiert und nun ausschließlich elektronisch geführt. Jede Person, die auf dem Koseki erscheint (auch wenn sie wegen Scheidung gestrichen wurde oder kein japanischer Staatsbürger mehr ist), ist rechtlich berechtigt, eine Kopie des Koseki zu bekommen. Dies ist persönlich in Japan oder auch per Post möglich.
Das Koseki ersetzt Geburts-, Sterbeurkunden, Heiratsbescheinigungen usw. anderer Länder. Die detaillierten Informationen im Koseki machen allerdings auch die Diskriminierung solcher Gruppen wie Burakumin, unehelicher Kinder (bis 2004 klar erkenntlich) und alleinerziehender Mütter einfach. Anwälte bekommen eine Kopie des Koseki, wenn eine der gelisteten Personen in einen Rechtsstreit involviert ist. Es gab bis 2003 in Japan Personalausweise nur für Ausländer. Japaner werden durch ihren Familienregisterauszug, heutzutage mit Fingerabdruck und Photo, identifiziert. Die Einführung der individuellen 12-stelligen Personenkennziffer ( oder ) für alle Bewohner samt zugehöriger, zunächst freiwilliger Ausweiskarte änderte dies.