Das Wahlrecht in Hamburg regelt die Wahlen zur Bürgerschaft (hamburgisches Landesparlament) und zu den Bezirksversammlungen. Zwischen 2004 und 2014 wurde es in mehreren Schritten grundlegend verändert und gilt seitdem als eines der modernsten, allerdings auch als ein recht kompliziertes Landes- und Kommunalwahlrecht.Wahlrechts-Ranking 2010, Broschüre des Mehr Demokratie e. V., 2011 (PDF; 2,17 MB).

Bei der letzten Änderung des Wahlrechts im Jahr 2013 wurden u. a. das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt und die Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert. In: Regional › Hamburg, 13. Februar 2013. Auf NDR.de, abgerufen am 20. Mai 2021. Es handelt sich seitdem um eine Verhältniswahl mit offenen Wahlkreislisten (Mehrmandatswahlkreise) und offenen Landeslisten. Im Folgenden werden die Einzelpunkte des Wahlsystems dargestellt.Wahlrecht in Hamburg.

Wahlsystem seit September 2013 Besonderheiten offene Wahlkreis- und Landeslisten Mehrmandatswahlkreise (3–5 Sitze) aktives Wahlrecht ab 16 Jahre Änderungen am hamburgischen Wahlrecht sind nur noch mit Zweidrittelmehrheit möglich. Die Änderung tritt zudem nicht vor Ablauf von drei Monaten in Kraft. Innerhalb dieser Frist können 2,5 Prozent der Hamburger Wahlberechtigten einen Volksentscheid über die Änderung verlangen. Im Volksentscheid ist die Änderung nur angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen. Die Zahl der Ja-Stimmen muss außerdem mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten (wenn der Volksentscheid nicht an einem Wahltag zur Bürgerschaft oder zum Bundestag stattfindet) bzw. zwei Drittel der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entsprechen. Für eine durch ein Volksbegehren initiierte Änderung des Wahlrechts gelten diese Hürden analog.

Abgeordnetenzahl Die Bürgerschaft besteht aus 121 Sitzen, von denen 71 Mandate in 17 Mehrmandatswahlkreisen über offene Wahlkreislisten, die restlichen 50 über offene Landeslisten vergeben werden. In den 17 Wahlkreisen werden je nach Größe drei, vier oder fünf Sitze vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate (s. u.) kann sich die Gesamtanzahl der Abgeordneten der Bürgerschaft erhöhen.

Wahlperiode Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Hamburg hat.

Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Stimmenzahl Jeder Wähler hat zehn Stimmen: fünf Wahlkreisstimmen für Kandidaten im Wahlkreis fünf Landesstimmen für Kandidaten auf den Landeslisten oder für Landeslisten in ihrer Gesamtheit.

Die fünf Wahlkreisstimmen können alle auf eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten vereinigt (Kumulieren) oder in beliebiger Weise auf mehrere Kandidatinnen/Kandidaten (auch unterschiedlicher Parteien oder Wählergruppen) verteilt werden (Panaschieren). Jede Aufteilung ist möglich, solange nicht mehr als fünf Stimmen vergeben werden.

Die fünf Landesstimmen können außerdem alle an eine Landesliste in ihrer Gesamtheit vergeben oder beliebig an mehrere Personen und/oder Gesamtlisten verteilt werden.

Sperrklauseln Für die Sitzverteilung in der Hamburger Bürgerschaft werden nur Landeslisten jener Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Landesstimmen erhalten haben. Für die Sitzverteilung in den Bezirksversammlungen gilt eine 3-Prozent-Klausel.

Sitzverteilung Die 71 Wahlkreissitze werden in den Wahlkreisen auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verteilt (Sainte-Laguë in den Wahlkreisen). Eine Sperrklausel im Wahlkreis gibt es nicht. Die einer Partei zustehenden Wahlkreissitze werden an die Bewerber mit den meisten Stimmen der jeweiligen Partei vergeben.

Wahlkreissitze von Einzelbewerbern oder von Parteien, die nicht über die Sperrklausel gekommen sind, vergrößern die Zahl der Bürgerschaftssitze entsprechend. Ergibt sich dadurch eine gerade Sitzzahl, kommt ein weiterer Sitz zwecks Vermeidung eines Patts hinzu.

Alle 121 regulären Sitze (sowie ggf. der PattvermeidungssitzDurch einen redaktionellen Fehler im geltenden Gesetzestext (der weder im vorher gültigen noch im Text des Volksbegehrens 2009 enthalten war) wird der Pattvermeidungssitz nicht ausdrücklich in den Verhältnisausgleich einbezogen.) werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Parteien, welche die Fünfprozenthürde überspringen konnten, entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zahl an Landesstimmen verteilt. Die Anzahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der jeweiligen Partei wird hiervon abgezogen. Die restlichen Sitze gehen an diejenigen Kandidaten der Landesliste, welche nicht schon über Wahlkreise gewählt wurden. Aus dem Verhältnis von Listenstimmen und Personenstimmen einer Landesliste wird nach Sainte-Laguë ermittelt, wie viele Sitze entsprechend Listenreihenfolge und wie viele Sitze entsprechend der Stimmenzahl der Kandidaten verteilt werden. Zunächst werden die Sitze nach Listenwahl vergeben, dann die Sitze nach Personenwahl.

Überhang- und Ausgleichsmandate Erreicht eine Partei mehr Wahlkreissitze, als ihr proportional im Lande zustehen, und überspringt sie darüber hinaus die 5-Prozent-Hürde, so behält sie diese Überhangmandate. Die Gesamtzahl der proportional zu verteilenden Sitze erhöht sich um die notwendige Anzahl an Mandaten (Ausgleichsmandate). Mandate von Parteien, die nicht die Fünfprozenthürde übersprungen haben oder die gar keine Landesliste aufgestellt haben, erhöhen die Gesamtzahl der Sitze in der Bürgerschaft. Ausgleichsmandate für diese Sitze gibt es nicht. Wenn sich durch derartige Wahlkreissitze oder durch Überhang- und Ausgleichsmandate die Größe der Bürgerschaft auf eine gerade Zahl erhöht, wird diese um einen weiteren Sitz erhöht.

Mehrheitsklausel Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der insgesamt für die zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Stimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit aller Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.

Wahlrechtsänderungen seit 2004 Änderung 2004 (nie angewendet) Am 13. Juni 2004 wurde durch Volksentscheid mit 66,5 % Ja- von 385.542 abgegebenen gültigen Stimmen ein neues Wahlrecht für Hamburg Gesetz. Es handelte sich dabei um ein stark personalisiertes Verhältniswahlrecht. Das Gesetz galt bis zum 11. Oktober 2006, als die regierende Hamburger CDU mit einer Mehrheit von 62 der 121 Stimmen eine erneute Änderung des Wahlrechts beschloss und damit die entscheidenden Elemente änderte. So wurde der Einfluss der Parteien auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft wiederhergestellt, das 2004 verabschiedete Wahlrecht kam somit nie zur Anwendung.

Bürgerschaftswahl Listenwahl allgemein Personalisiert wurde das Listenwahlrecht bei der Bürgerschaftswahl durch den Umstand, dass die Reihenfolge der Kandidaten auf den von den Parteien zur Wahl eingereichten Listen so gut wie keine Bedeutung mehr hatte. Ausschlaggebend für die Aussicht auf ein Mandat (= Sitz) in der Bürgerschaft war lediglich die Anzahl der Stimmen, die jeder einzelne Kandidat persönlich auf sich vereinigen konnte (der Wähler hätte seine Kreuze nicht mehr nur bei den Listen allgemein machen können, sondern auch bei den einzelnen Kandidaten der Listen). Nur nach Reihenfolge der Kandidatenstimmenzahl wären die Sitze pro Liste nach der Wahl verteilt worden (die Parteilistenreihenfolge hätte lediglich bei Kandidatenstimmengleichheit entschieden). Die Macht der Parteien, die sonst in Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen entschieden, welcher ihrer Kandidaten mit welcher Wahrscheinlichkeit (je höher der Listenplatz, desto höher die Wahrscheinlichkeit) in das nächste Parlament einziehen würde, wäre damit außer Kraft gesetzt worden.

Der Wähler hätte auch wie bisher sein Kreuz bei einer Partei allgemein machen können. Seine Stimme würde dann jedoch lediglich das Parteiengesamtergebnis beeinflussen, welches die Summe der Stimmen für Kandidaten einer Partei und der allgemeinen Stimmen für eine Partei gewesen wäre und aus dem sich die Sitzzahl ergeben hätte, die der Partei zugestanden hätte, nicht jedoch, welche Personen diese Sitze einnehmen würden. Diese Entscheidung hätte der Wähler einer Partei dann denjenigen, die Kandidaten persönlich gewählt hatten, überlassen.

Landeslistenwahl Aus dem Landeslistenwahlergebnis (also der Summe der Stimmen für Kandidaten einer Partei und der Stimmen für die betreffende Partei allgemein) hätte sich wie bisher die Gesamtsitzzahl einer Partei in der Bürgerschaft ergeben. Ebenso wie bisher hätte die Fünf-Prozent-Hürde für Landeslisten gegolten.

50 der 121 Bürgerschaftsmandate wären aus den Landeslisten besetzt worden.

Wahlkreislistenwahl 71 der 121 Bürgerschaftsmandate wären über die Ergebnisse in den 17 Wahlkreisen vergeben worden. Bei den Wahlkreisen handelte es sich durch das neue Wahlrecht um Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 (je nach Größe des Wahlkreises) zu vergebenden Mandaten und entsprechenden Kandidatenlisten, die zur Wahl stehen. Auch hier hätte schließlich lediglich die Anzahl der persönlichen Stimmen, die die einzelnen Kandidaten auf sich vereinigen konnten, entschieden, welche Kandidaten die Mandate erlangt hätten. Es wäre also eine persönliche Konkurrenzsituation zwischen Kandidaten derselben Partei auch in den Wahlkreisen entstanden. Wie viele Sitze im Wahlkreis einer Partei überhaupt zugestanden hätten, hätte sich wie bei der Landesliste aus der Summe der Stimmen für die Kandidaten der Partei und der allgemeinen Stimmen für die Partei ergeben. Partei- oder auch Einzelkandidaten, die im Wahlkreis gewählt worden wären, hätten jedenfalls einen Sitz in der Bürgerschaft gehabt, auch wenn die Landesliste von Parteikandidaten die Fünf-Prozent-Hürde nicht überwunden hätte.

Anzahl der Stimmen Jeder Wahlberechtigte hätte insgesamt zehn Stimmen gehabt, fünf für die Landesliste und fünf für die Wahlkreisliste. Jeder Kandidat (bzw. Partei allgemein) hätte auf dem Stimmzettel ebenfalls fünf Ankreuzfelder gehabt. Der Wähler hätte nun mehrere Stimmen auf einen Kandidaten bzw. Partei anhäufen (kumulieren) oder auch auf verschiedene Kandidaten bzw. Parteien verteilen (panaschieren) können. Wenn der Wähler also fünf Kandidaten persönlich für besonders fähig erachtet hätte, und sich von diesen im Parlament vertreten lassen gewollt hätte, so hätte er seine Stimmen auch dann entsprechend verteilen können, wenn die Kandidaten fünf verschiedenen Parteien angehört hätten.

Wahlen zu den Bezirksversammlungen Das neue Bürgerschaftswahlrecht wurde auf die Wahlen zu den Bezirksversammlungen übertragen. Die Wahlen zu den Bezirksversammlungen wurden von der Bürgerschaftswahl getrennt und mit der Europawahl zusammengelegt (alle fünf Jahre). Dadurch soll die politische Eigenständigkeit der Bezirksversammlungen gestärkt werden. Die Fünf-Prozent-Hürde wurde – entsprechend der Entwicklung auf kommunaler Ebene in anderen Bundesländern – aufgehoben.

Siehe auch: Kommunalwahlrecht.

Vergleichbares bestehendes Wahlrecht Das Prinzip der dynamischen Parteilisten und der Mehrstimmigkeit ist bereits seit längerem im Kommunalwahlrecht anderer Bundesländer, wie Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz verankert und wird entsprechend angewendet. Die Parteilistendynamik ist auch im Wahlrecht zum Bayerischen Landtag festgeschrieben.

Die Haltungen der Parteien zum Wahlrecht von 2004 Die beiden Parteien CDU und SPD legten bei der Volksabstimmung zum neuen Wahlrecht 2004 einen gemeinsamen Gegenentwurf vor, der in den meisten Punkten dem Vorschlag der Bürgerinitiative ähnlich war, jedoch die entscheidenden Punkte, nämlich Mehrmandatswahlkreise und dynamische Parteilisten, nicht enthielten. Die Wähler entschieden sich für den Gesetzentwurf der Bürgerinitiative.