mini|Haftbeschluss aus dem Jahr 1955 gegen Karl Wilhelm Fricke, unterzeichnet durch Erich Mielke Als Politische Haft (DDR) werden politisch motivierte Inhaftierungen in der DDR bezeichnet. Nahezu alle politisch motivierten Verurteilungen durch die DDR-Justiz hatten Haftstrafen zur Folge. Die Urteile wurden unter anderem begründet mit „ungesetzlichem Grenzübertritt“, Spionage, „öffentlicher Herabwürdigung“, Wehrdienstentziehung oder -verweigerung. Als politische Häftlinge der DDR werden auch jene Personen gezählt, die ohne rechtskräftige Verurteilung aus politischen Gründen in Untersuchungshaft saßen. Die Zahl in der DDR politisch inhaftierter Personen wird auf rund 200.000–250.000 geschätzt. Knapp 34.000 von ihnen wurden ab 1962 durch die Bundesrepublik Deutschland freigekauft.

Definition politischer Haft Die Definition politischer Haft in der DDR gestaltet sich durch die ihr zugrundeliegenden juristischen, politischen, moralischen und ideologischen Dimensionen als ausgesprochen schwierig.Vgl. Schröder/Wilke: Politische Strafgefangene in der DDR. S. 5. Die Festlegung einer operationalisierbaren Definition politischer Haft in der DDR wird durch die Komplexität des Systems der Machtausübung in der DDR zusätzlich erschwert.

Allgemein bezeichnet der Begriff des politischen Häftlings in der DDR Menschen, die „wegen ihrer Gesinnung und ihrem daraus sich ergebenden Verhalten, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht oder Klasse oder wegen ihrer politisch oder religiös begründeten Gegnerschaft zum Kommunismus in Haft genommen oder verurteilt wurden“Fricke: Politik und Justiz in der DDR. S. 8. Darüber hinaus können auch jene politische Gefangene in der DDR gewesen sein, die keine als politisch zu qualifizierenden Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches der DDR begangen haben, sondern auf Grundlage allgemeiner Straftatbestände verurteilt wurden. Als bestimmende Kriterien für die politische Qualität allgemeiner Straftaten sind „das Schuldbewußtsein und das Tatmotiv des Handelnden einerseits, die Bedingtheit des Gewahrsams durch die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR andererseits in Betracht zu ziehen“.Vgl. Karl Wilhelm Fricke: Zur Menschen- und Grundrechtssituation politischer Gefangener in der DDR – Analyse und Dokumentation. Köln 1988, S. 19.

Die Bundesrepublik Deutschland definierte im Häftlingshilfegesetz von 1955 politische Häftlinge in der DDR als Personen, die „aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden“.Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz) vom 6. August 1955 in der Fassung vom 29. September 1969. Nach den Leitsätzen des Bundesverwaltungsgerichtes von 1959 und 1961 gilt derjenige als „politischer Gefangener“, der in der DDR „aus politischen Gründen“ in Gewahrsam genommen wurde und dessen Haft „nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse […] bedingt“ war.Leitsatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1959 (BVerwG Band 12, S. 132), zit. n. Schröder/Wilke: Politische Strafgefangene in der DDR. S. 4. Als politische Gewahrsamsgründe gelten solche, „die auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückzuführen sind, welche die SBZ in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten genommen hat“, insbesondere dann, „wenn nach den in den freiheitlichen Demokratien anerkannten Grundsätzen das Verhalten des Häftlings den Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt hätte“.Leitsatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 (BVerwG Band 12, S. 236), zit. n. Schröder/Wilke: Politische Strafgefangene in der DDR. S. 4.

DDR-Behörden gebrauchten den Begriff der Politischen Haft nicht, sondern leugneten offiziell die Existenz politischer Häftlinge in der DDR.Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Auf den Spuren einer Diktatur: „Politische Haft“. Gemäß einer Verfügung des DDR-Justizministers Max Fechner durfte der Begriff Politischer Häftling ausschließlich für Opfer des Nationalsozialismus verwendet werden; aus politischen Gründen inhaftierte Personen in der DDR waren nach Auffassung der SED-Führung Kriminelle, die sich gegen die „antifaschistisch-demokratische“ Ordnung der DDR richteten.Vgl. Rundverfügung Nr. 125/51 des Ministers des MdJ vom 5. September 1951: „Gebrauchs der Bezeichnung ‚Politische Häftlinge‘“, BArch, SAPMO, DP1-VA-7311. In der Berichterstattung über eine Amnestie anlässlich des 22. Jahrestages der DDR sprach das Zentralorgan der SED Neues Deutschland jedoch erstmals von „politischen und kriminellen Straftätern“Neues Deutschland vom 7. Oktober 1971, zit. n. Finn/Fricke: Politischer Strafvollzug in der DDR. S. 10. 1981 verwendete Erich Honecker in einem Interview mit dem britischen Verleger Robert Maxwell den Begriff des „politischen Gefangenen in der DDR“: „Seit der letzten Amnestie im Jahre 1979 gibt es bei uns keine politischen Gefangenen mehr!“Interview E. Honecker mit R. Maxwell zur Autobiographie 1981. Durch die Amnestie 1979 wurden 21.928 Personen entlassen. Es ist nicht beziffert, wie viele politische Gefangene sich unter ihnen befanden, aber von etwa 80 verurteilten Gefangenen, die zu der Zeit von Amnesty International betreut oder deren Fälle untersucht wurden, wurden mehr als 55 freigelassen.Vgl. Amnesty International: Jahresbericht 1980. Rund 1.500 der amnestierten Personen wurden in die Bundesrepublik entlassen.

Amnesty International verwendet den Begriff länderübergreifend in seinem Anliegen und fordert die Freilassung von „gewaltlosen politischen Gefangenen, d. h. von Männern und Frauen, die irgendwo auf der Welt wegen ihrer Überzeugung, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, Sprache, wegen ihres Glaubens oder ihres Geschlechts inhaftiert sind und Gewalt weder angewandt noch zu ihrer Anwendung aufgerufen haben“.Amnesty International: . In Bezug auf die DDR hat Amnesty International mehrmals konkrete Beispiele politischer Inhaftierungen kritisiert.Vgl. Amnesty International: .Vgl. Amnesty International: .

Gesetzliche Grundlagen Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) zählt eine Reihe von Normen des DDR-Strafrechts auf, die in der Regel der politischen Verfolgung dienten. Nr. 1 StrRehaG Dieser Regelkatalog beinhaltet aus dem Strafgesetzbuch der DDR:

§ 96 – „Hochverrat“ § 97 – „Spionage“ § 98 – „Ungesetzliche Sammlung von Nachrichten“ § 99 – „Landesverräterische Nachrichtenübermittlung“ § 100 – „Staatsfeindliche Verbindungen“/„Landesverräterische Agententätigkeit“ § 105 – „Staatsfeindlicher Menschenhandel“ § 106 – „Staatsfeindliche Hetze“ § 213 – „Ungesetzlicher Grenzübertritt“ § 219 – „Ungesetzliche Verbindungsaufnahme“ § 220 – „Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung“ §§ 245,246 – „Geheimnisverrat“ § 256 – Wehrdienstentziehung/-verweigerung

sowie „Boykotthetze“ gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.

Darüber hinaus existierten weitere Normen des DDR-Strafrechts, die einer politischen Verfolgung gedient haben. In diesem Zusammenhang sind besonders die Artikel § 20 („Staatsverleumdung“), § 107 („Verfassungsfeindlicher Zusammenschluss“), § 214 („Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit“), § 215 („Rowdytum“), § 216 („Schwere Fälle“), § 217 („Zusammenrottung“), § 218 („Zusammenschluss zur Verfolgung gesetzeswidriger Ziele“), § 225 („Unterlassung der Anzeige“) und § 249 („Asoziales Verhalten“) zu nennen.Vgl. Werkentin: Recht und Justiz im SED-Staat. S. 102f., Ansgar Borbe: Die Zahl der Opfer des SED-Regimes (PDF-Datei; 691 kB), Erfurt 2010, S. 14 sowie Anja Mihr: Amnesty International in der DDR – Der Einsatz für Menschenrechte im Visier der Stasi, Berlin 2002, S. 39 Anm. 48. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) versuchte in einigen Fällen, einzelne Personen bewusst zu kriminalisieren. So führte es beispielsweise Wolf Biermann gezielt Minderjährige zu, mit dem Ziel ihn später strafrechtlich belangen zu können.Vgl. Jens Gieseke: Der Mielke-Konzern – Die Geschichte der Stasi 1950–1989/90. München 2006, S. 195f.

Insbesondere der § 215 „Rowdytum“ als Gummiparagraph war so unbestimmt formuliert, dass er häufig für politische Verurteilungen genutzt wurde und somit kriminalisierte. auf dem Alexanderplatz in Berlin, wo die Staatsmacht in „unangemessener Weise“ bei einem geringen Anlass „überreagierte“. Hier sahen sich die jungen Kunden nach einem Rockkonzert unvermittelt einer massiven polizeilichen Gewalt in unbekanntem Ausmaß gegenüber und begannen sich – nicht informiert über den Grund des Einsatzes – zunächst nur mit politisch-nonkonformen Sprechchören zu wehren, was schließlich in Gegengewalt umschlug. Es gab unzählige schwerverletzte Jugendliche.Karl Winkler: Zur Klärung eines Sachverhaltes. Aufbau-Verlag, 1990, ISBN 3-351-01796-0. Viele Hundert wurden zugeführt und 468 (Quelle: Hauptabteilung IX, Untersuchungsorgan des MfS) mussten für ihr Aufbegehren aus heutiger Sicht unverhältnismäßig harte Urteile hinnehmen (zwischen sechs Wochen Haft bei Beteiligung an den Sprechchören – was rechtsstaatlich eine freie Meinungsäußerung ist – und bis drei Jahre für Steinewürfe etc.). Die Mehrzahl der Verurteilten waren zwischen 16 und 18 Jahre alt.Stasi-Untersuchungsbericht (original Abschlussbericht des MfS) zu den Protesten auf dem Alexanderplatz gesichtet am 15. November 2013. Hintergrund zu diesem größten Jugendprotest der DDR war u. a. die restriktive Politik der SED-Regierung im Rahmen der Biermann-Ausbürgerung und folgendem Exodus vieler beliebter Sympathisanten und Künstler.

Amnesty International fasst in seinem Jahresbericht 1989 zusammen:

Zahl der politischen Häftlinge in der DDR Zur Zahl der politischen Häftlinge in der DDR existieren verschiedene Schätzungen, deren Ergebnisse je nach Quellen, Begriffsdefinition, Schätzmethode und Untersuchungszeitraum meist voneinander abweichen.Vgl. Schröder/Wilke: Politische Strafgefangene in der DDR. S. 4. Zum einen existieren keine durchgängigen Daten über die Anzahl an aus politischen Gründen inhaftierten Personen; Statistiken diesbezüglich wurden DDR-intern nicht kontinuierlich geführt.Vgl. Ansgar Borbe: Die Zahl der Opfer des SED-Regimes (PDF-Datei; 691 kB), Erfurt 2010, S. 16. Darüber hinaus ist es nicht immer möglich, im Nachhinein den tatsächlichen Grund einer Verurteilung zu ermitteln.Vgl. Michael Heinatz: Zehn Jahre strafrechtliche Rehabilitierung in Deutschland. In: NJW 53 (41/2000), S. 3022–3031. So wurden viele Personen aus politischen Gründen wegen vermeintlich unpolitischer Delikte (zu Unrecht) verurteilt. Zudem werden als politische Häftlinge der DDR nicht ausschließlich rechtskräftig verurteilte Personen, sondern auch Untersuchungshäftlinge gezählt.

Die Zentrale Erfassungsstelle Salzgitter registrierte zwischen 1962 und 1990 insgesamt 30.752 politische Verurteilungen,Vgl. Schröder/Wilke: Politische Strafgefangene in der DDR, S. 5. konnte aber aufgrund ihrer Arbeitsweise und ihrer zeitlich begrenzten Existenz nur einen Teil der Verurteilungen erfassen.