Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers ist auf die Vermittlung von Arbeitssuchenden in Beschäftigung ausgerichtet. Sie kann im öffentlichen oder privaten Auftrag erfolgen. In Deutschland sind die meisten Arbeitsvermittler Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter, die zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung (z. B. Bewerbungscoaching) beauftragen können.

In Deutschland sind Arbeitsvermittler im öffentlichen Dienst bei staatlichen Arbeitsvermittlungen wie den lokalen Agenturen für Arbeit, den Jobcentern der Bundesagentur für Arbeit sowie der sog. Optionskommunen beschäftigt, wobei die Arbeitsvermittler in den Jobcentern persönliche Ansprechpartner (pAp) heißen; oder sie arbeiten als Angestellte oder Selbständige bei privaten Arbeitsvermittlungen.

Geschichte Erste Ansätze einer Arbeitsvermittlung in Deutschland gehen auf die Krise 1834–1837 und die nachfolgenden Hungerjahre zurück. Die Leiterin der Dresdner Armen-Arbeitsanstalt Henriette Heber (1795–1869) gründete 1840 den „Verein für Arbeit und Arbeiternachweisung“ in Dresden. 1893 kam infolge eines reichsweiten Kongresses des Freien Deutschen Hochstifts in FrankfurtChristine Rädlinger: 100 Jahre Arbeitsamt München 1895–1995. Arbeitsamt München, 1995, S. 18. zur sozialen Lage von Erwerbslosen der Vorschlag auf, kommunale Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung zu schaffen, die Meldungen freier Arbeitsplätze entgegennehmen und sie Arbeitssuchenden zur Verfügung stellen. 1895 gründete München nach dem Vorbild von Stuttgart und Karlsruhe einen kommunalen Zentralarbeitsnachweis. In den Jahren vor dem Ersten Weltkrieg folgten weitere Kommunen und Länder, die eine öffentliche Arbeitsvermittlung (z. B. in Münster, Bielefeld, WiesbadenSusanne Brockfeld: und Bayern) in sog. Arbeitsnachweisämtern einrichteten. Diese Aktivitäten wurden teils in enger Verbindung mit kirchlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen durchgeführt.

Am Ende des Ersten Weltkrieges (1914–1918) wurde das Deutsche Heer aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrages radikal verkleinert; Millionen Soldaten wurden entlassen und kehrten nach Hause zurück. Die Kriegsökonomie musste wieder auf eine Friedenswirtschaft umgestellt werden; viele Kriegsinvalide litten Not; eine Inflation (sie währte von 1914 bis 1923) behinderte die Wirtschaft. Diese Faktoren (und auch der Wunsch der Gewerkschaften, die Arbeitsvermittlung im ganzen Deutschen Reich einheitlich zu regeln), führten 1920 zu der Errichtung des Reichsamts für Arbeitsvermittlung und 1922 zum Arbeitsnachweisgesetz (ANG), das die Arbeitsvermittlung auf kommunaler Ebene organisierte und das Reichsamt für Arbeitsvermittlung in der Reichsarbeitsverwaltung unterbrachte. Die Koppelung von Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wie sie heute noch in Deutschland charakteristisch ist, kam erst mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (in Kraft ab 1. Oktober 1927) zustande; dieses war auch die gesetzliche Grundlage für die Errichtung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (RAfAuA).

Agentur für Arbeit und Jobcenter Arbeitsvermittler sind im Wesentlichen im öffentlichen Dienst in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern tätig. Sie beraten dort Arbeitslose und andere Ratsuchende u. a. im Hinblick auf offene Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt und sie informieren über Möglichkeiten bezüglich Arbeitsaufnahme, Weiterbildung, anderer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Förderung der Existenzgründung. Darüber hinaus sind Arbeitsvermittler auch Ansprechpartner der regional ansässigen Firmen und Wirtschaftsverbände (Arbeitgeber).

Zu den Aufgaben im Bereich der Bundesagentur tätigen Arbeitsvermittler gehören im Einzelnen die Beratung arbeitsloser bzw. arbeitssuchender Bürger und die Unterstützung bei deren Integration in Arbeit die Arbeitgeberberatung: qualifizierte umfassende Beratung im Innen- und Außendienst, proaktive Stellenakquisition sowie spezielle Kampagnen für Arbeitgeber; die Unterstützungsfunktion für die Stellenbesetzung: Dienstleistungen im Kontext und Nachfolge der Stellenentgegennahme wie Absprachen über Art der Stellenveröffentlichung, die Anzahl der Vermittlungsvorschläge oder Nachhalten der qualifizierten Erstreaktion; integrationsunterstützende Maßnahmen: Veranlassung von Arbeitsplatzbesichtigungen und Stellungnahmen des Technischen Beratungsdienstes, Arbeitsmarktprüfungen im Rahmen von Arbeitserlaubnisprüfungen und für Saisonkräfte; ferner arbeitgeberorientierte Leistungsberatung und die Bearbeitung des Rücklaufes von Vermittlungsvorschlägen.Website der Bundeszentrale für Politische Bildung

Viele Aktivitäten werden jedoch im Rahmen von Vergabeverfahren an private Dienstleister ausgegliedert. Eine Studie von Strotmann ergab, dass im ersten Halbjahr 2004 nur ca. 13 Prozent der Personaleinstellungen einer Betriebsstichprobe in Baden-Württemberg auf die Tätigkeit der Agenturen zurückgeführt werden konnten.H. Strotmann, Einschaltungsgrad bei der Personalsuche und Marktanteile der Arbeitsagenturen im Jahr 2004, IAW Kurzbericht Nr. 3/2005

Während durch das SGB II klientenbezogene Strategien und ein beschäftigungsorientiertes Fallmanagement eingeführt wurden, setzt die Vermittlung im Bereich des SGB III auf die Standardisierung der Leistungen (sog. Handlungsprogramme). Daraus resultiert in vielen Fällen ein Konflikt zwischen professionellem Selbstverständnis der Vermittler und bürokratischen Vorgaben der Organisation.Holger Schütze (2008), Modellvielfalt in der Arbeitsvermittlung? in: ARBEIT H. 3, S. 181

Widersprüchliche Anforderungen an die Vermittler werden jedoch auch in den Jobcentern beklagt, die in diesem Bereich tätig sind. Konflikte zwischen fördernder und sanktionierender Aktivierung sowie zwischen klienten- und arbeitgeberorientierter Vermittlung sind hier offenkundig. Während die aus den kommunalen Sozialverwaltungen stammenden Beschäftigten der Jobcenter oft ein sozialintegratives Beratungskonzept mit schwieriger Klientel praktizieren und meist einen sozialpädagogischen Qualifikationshintergrund aufweisen, sind die aus der Arbeitsverwaltung entsandten Mitarbeiter gemäß ihrem beruflichen Selbstverständnis eher als Makler tätig und orientiert auf schnelle Integration in den ersten Arbeitsmarkt. In den Jobcentern werden jedoch heute auch viele Quereinsteiger aus unterschiedlichen Berufen – oftmals mit befristeten Arbeitsverträgen – als Persönliche Ansprechpartner (pAp) beschäftigt.Anne Ames: Auch unterschiedliche Tarife, Dienstvereinbarungen und Qualifikationsvoraussetzungen von Beschäftigten der Sozialverwaltung und der BA behindern eine gerechte Verteilung der Arbeit.Stefan Sell, Modernisierung und Professionalisierung der Arbeitsvermittlung, Gutachten der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn 2006, S. 80

Ausbildung und Weiterbildung Bis 2005 bot die Fachhochschule des Bundes, Fachbereich Arbeitsverwaltung in Mannheim und Schwerin den Studiengang Arbeitsförderung an, der vielen Absolventen den Zugang zur Tätigkeit als Arbeitsvermittler ermöglichte. Seit 2006 bietet die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit – eine staatlich anerkannte Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement – mit Sitz in Mannheim und Schwerin, einen Studiengang Arbeitsmarktmanagement an, der u. a. auf die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers vorbereitet.

Als Weiterbildung für Quereinsteiger aus anderen Berufen, die in Jobcentern oder Optionskommunen als Arbeitsvermittler tätig werden, ist in Deutschland auch das international anerkannte Zertifikat Global Career Development Facilitator (GCDF) verbreitet (bis 2013 über 700 Personen).Website von job-promotor.de

Private Arbeitsvermittler (PAV) Im August 1994 fiel das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit und im März 2002 die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis musste formell beim zuständigen Landesarbeitsamt beantragt werden. Dazu waren entsprechende Angaben des Antragstellers nötig, die überprüft wurden und bei Unbedenklichkeit wurde die Erlaubnis zunächst befristet erteilt. Nach Ablauf musste erneut ein Antrag gestellt werden und diesem wurde i. d. R. unbefristet stattgegeben. Seitdem ist private Arbeitsvermittlung (PAV) ein freies Gewerbe.

Private Arbeitsvermittler arbeiten einerseits für alle, die Arbeit suchen (also für Arbeitssuchende oder Wechselinteressierte) und andererseits für Unternehmen und Institutionen, welche Personal suchen. Die Honorierung der Arbeit bzw. Dienstleistung kann vom Stellensuchenden, vom Arbeitgeber oder auch vom Staat (z. B. Bundesagentur für Arbeit) übernommen werden. Private Arbeitsvermittler vermitteln auch Arbeitssuchende gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Vermittlungsgutscheine nach Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im Wert von grundsätzlich 2.000 € (seit 1. Januar 2008 in definierten Ausnahmefällen bis zu 2.500 €). Ihre Dienstleistung besteht neben der aktiven Vermittlung in ein gewünschtes Arbeitsverhältnis in Hilfen für den Bewerber wie Profiling, Coaching und Erstellen von Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben etc.). Diese sind bei einer Vermittlung nach § 45 SGB III kostenlos durch die Arbeitsvermittler zu erbringen. PAV müssen, wenn sie einen AVGS abrechnen wollen, zertifiziert sein. (Dekra, TÜV etc.) Diese Zertifizierung muss jährlich erneuert werden, seit Anfang 2022 beträgt der AVGS 2500 € gesplittet nach 6 Wochen Beschäftigung und nach 6 Monaten Beschäftigung. Berufsverband der privaten Arbeitsvermittler ist der RdA e. V.

Der Vermittlungsgutschein (AVGS-MPAV)

Im Jahr 2002 wurde der Vermittlungsgutschein (VGS) eingeführt, um den Wettbewerb zwischen staatlichen und gewerblichen (freien/privaten) Arbeitsvermittlern zu fördern. In den Folgejahren wurde dieses arbeitsmarktpolitische Instrument, das in dem zum 31. März 2012 aufgehobenen § 421g SGB III geregelt war, von der Politik immer wieder befristet fortgeführt und verändert. Mit Wirkung zum 1. April 2012 ist eine neue, unbefristete Regelung in Kraft getreten, durch die der Vermittlungsgutschein zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) weiterentwickelt wurde. Dabei wurden für den Bereich der Arbeitsvermittlung alle bisherigen wesentlichen Regelungen übernommen.

Der Vermittlungsgutschein ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, welches von den Betroffenen selbst eingesetzt werden kann; welches ausschließlich erfolgsabhängig und unmittelbar wirkt: Eine Vermittlungsgebühr wird nur ausgezahlt, wenn Vermittlung in Arbeit tatsächlich erfolgt ist und die Beschäftigung mindestens 3 Monate andauert. Abrechenbar sind die 2000,00 Euro in zwei Raten, die erste Rate nach 6 Wochen, die zweite nach 6 Monaten. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten, die davon noch abgeführt wird; Mehrwertsteuer ist durch Anerkennung der PAV als soziale Träger der Arbeitsförderung entfallen. Höhe AVGS seit 2022 2500 € / Schwerbehinderte 3000 €. welches die direkte Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verlangt.

Mit dem Vermittlungsgutschein bestätigt der Aussteller (Agentur für Arbeit, Jobcenter), dass er in die Zahlungsverpflichtung des Vermittelten eintritt und stellt diesen von der Zahlung frei.

Gesetzliche Grundlagen für den Vermittlungsgutschein sind Abs. 4 – 7, SGB III sowie Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Internationalisierung der Arbeitsvermittlung