mini|Die unter Generalpostdirektor Wilhelm August von Rudloff herausgegebene erste Briefmarke Hannovers, 1850/1851
Die Postgeschichte von Hannover erstreckt sich von der Erhebung Hannovers zum Kurfürstentum 1692 bis zum Übergang in die preußische Postverwaltung 1867 nach der Annexion des Königreichs Hannover durch Preußen 1866.
Geschichte Nachdem 1692 mit der Erhebung Hannovers zum Kurfürstentum aus der bisherigen „Fürstlich Braunschweig-Lüneburgischen Post“ eine „Churfürstlich Hannoversche“ geworden war, übernahm am 23. Oktober 1736 die Königlich Grossbritannische Churfürstlich Hannoversche Regierung das gesamte Postwesen. Damit schied es aus Braunschweig-Wolfenbüttel aus.
Thurn und Taxis erreichte im Postvertrag von Wien vom 25. Juni 1748 das Recht, die Kaiserliche Reichspost in Hannover wieder einzuführen. 1790 hob die Regierung sämtliche Thurn und Taxisschen Postanstalten im Kurfürstentum wieder auf, gestattete aber den Durchgang geschlossener taxisscher Felleisen, gegen ein Transitporto. Auch der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803, der Thurn und Taxis die Gerechtsame eines Generalpostmeisters gewährleistete, änderte daran nichts. Das Postwesen in Hannover blieb staatlich unter dem Finanz- und Handelsministerium.
Die hannoversche Post unterhielt Postämter in Hamburg und Bremen. 1848 gab es insgesamt 26 Postämter, 185 Postexpeditionen und 129 Postrelais.
1850 wurden Briefmarken eingeführt. 1851 trat Hannover dem Deutsch-Österreichischen Postverein bei. 1857 wurden Ganzsachen-Umschläge verausgabt. 1858 wurde die Groschen-Währung eingeführt, wodurch eine Neufassung der Posttaxordnung nötig wurde.
Nach der Kapitulation gegenüber Preußen im Deutschen Krieg 1866 wurden ab 1. Oktober 1866 preußische Briefmarken verwendet. Zum 1. Januar 1867 wurde die Hannoversche Postverwaltung in die preußische Postverwaltung eingegliedert.
Hannoversche Inland-Taxe von 1814 bis 1866 Tarif vom 1. April 1814 miniatur|Tarif von 1814 Er löst die bis dahin angewandte Westphälische Posttaxe ab. Der neue Tarif wird in Landesmünze angegeben. »Georg, Prinz-Regent etc. hat es für erforderlich erachtet, die im Jahre 1755 publizierte Posttaxe revidieren und ergänzen und die abgeänderte Post-Taxe zu jedermanns Nachricht öffentlich bekannt machen zu lassen.« So beginnt die Verordnung, in Betreff der vom 1. April 1814 an, einzuführenden Post-Taxe, vom 19. März 1814 veröffentlicht in der Gesetz-Sammlung.
Der neue Tarif baut auf die Brief-Taxe auf. Für Akten, Pakete und Geldsendungen wird jeweils das x-Fache des Briefportos erhoben. Schwierigkeiten gibt es anfangs bei der Festlegung der Entfernungen zwischen den einzelnen Postorten. Erst die hannoversche Landesaufnahme von 1818 ermöglicht die exaktere Bestimmung der Entfernungen zwischen den einzelnen Postorten. Bis es so weit ist, müssen die alten Meilenangaben weiter angewendet werden.
Briefe: Auf Verlangen des Absenders können Briefe über 4 Lot mit der fahrenden Post versandt werden, berechnet nach der Akten-Taxe. Akten-Sendungen können wiederum auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders auch mit der reitenden Post, berechnet nach dem Briefporto, befördert werden.
Local-Taxe: Für Post zu den Briefsammlungen, also in Orte ohne eigene Postanstalt, die an einer Postroute liegen und einen Posttaschentausch vereinbart haben, ist neben dem Porto bis zum nächsten Postort (ggf. aus beiden Richtungen), noch eine Binnen-Taxe zu erheben bzw. zu vergüten.
Akten-Taxe: Alle Pakete mit Akten, wozu Manuskripte oder Dokumente ohne angegebenen Wert rechnen, eignen sich zur Versendung mit der fahrenden Post und werden mit der reitenden Post nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders befördert, in diesem Falle aber auch nach der Brief-Taxe bezahlt.
Warenproben: Briefe mit Warenproben und kleine Druckschriften zahlten bei der reitenden Post ein ermäßigtes Porto. Warenproben über 4 Lot werden mit der fahrenden Post befördert und nach der Päckerei-Taxe für Viktualien (¼ der Päckerei-Taxe) bezahlt.
Päckerei-Taxe: Von Büchern, gebrauchten Kleidungsstücken und Viktualien, wird ½ der obigen Taxe weniger gezahlt (wird 1834 aufgehoben). Die Taxe eines Päckerei-Stücks darf in keinem Falle weniger, als das doppelte Briefporto, betragen. Ist bei Päckereien der Wert angegeben, so wird die Silber- oder Päckerei-Taxe angewendet. Je nachdem, ob die eine oder andere für die Post vorteilhafter ist.
Garantie: Für Päckereien, deren Wert nicht angegeben wurde, erstattet die General-Postkasse, im Falle des Verlustes, höchstens 10 Taler, und auch diese nur, wenn das verlorene Poststück so viel Wert war.
Geldtaxe: Für kleine Silber-Münzen, mit Ausschluss der 2 Ggr. Stücke, wird ⅓ mehr, für Gold ¼ weniger, als obige Taxe bezahlt. — Von Summen unter 100 Taler wird weniger bezahlt. In keinem Falle darf jedoch das Porto für Silber oder Gold über einen Taler, weniger als doppeltes Briefporto betragen. Bei Summen über 100 Taler werden die vorkommenden Sätze zwischen 1 und 100 Taler wie nebenstehend taxiert. Für einen Postschein über Geld und Geldes Wert werden 4 Pf. entrichtet.
Allgemeine Bemerkungen: Geld und Kostbarkeiten dürfen in der Regel nur mit den fahrenden Posten versandt werden; doch können auf Gefahr des Absenders Summen bis 10 Taler auch mit der reitenden Post befördert werden, es wird aber in solchen Fällen kein Postschein erteilt. Kostbarkeiten als: Juwelen, Spitzen, Tressen und andere Sachen von Wert, deren Gewicht dem des Goldes ungefähr gleichkommt, ferner: Banknoten, Obligationen au porteur, Zins-Coupons und sonstige Papiere von angegebenem Wert, welche im Falle des Verlustes nicht von neuem auszufertigen sind, wofür daher auch Garantie geleistet wird, werden nach der Gold-Taxe bezahlt.
Von allen zu Post gelieferten Geldern, auch Gold- und Silber-Barren, muss der Wert genau auf der Adresse angegeben werden. Wird ein Teil des Inhalts verschwiegen, so sollen 10 Prozent der verheimlichten Summe zum Vorteil der Post-Kasse »confisciert« werden.
Briefe und Adressen zu Geldern und Päckereien zahlen kein Porto, insofern sie nicht über ein Lot wiegen. Wiegt ein solcher Brief mehr, so soll für das Gewicht über 1 Lot die Brief-Taxe bezahlt werden. Gold und Silber soll nicht zusammengepackt, auch soll kein Geld mit Akten oder anderen Sachen zusammengepackt werden.
Jedes Päckerei-Stück muss mit einer besonderen Adresse, auch mit Buchstaben, dem Bestimmungsorte und der Geld- oder Wertsumme (falls letztere deklariert worden) bezeichnet sein.
Wenn jemand, um das Porto zu sparen, Briefe in Pakete oder Schachteln und dergleichen verpackt, absenden sollte, so sollen im Entdeckungsfalle solche Briefe mit dem vierfachen Porto belegt werden.
Das General-Post-Direktorium ist ermächtigt, die Brief- und Päckerei-Taxe zwischen bedeutenden Handelsplätzen, so wie die Geld-Taxe bei häufiger Versendung von Wechselhäusern. zu ermäßigen.
Bestellgeld: Die Briefträger erhalten für die Bestellung eine Gebühr. Sie beträgt je Briefe 2 Pfennig, je-Paket-Adresse 4 Pfennig.
Postvorschuss: Am 18. Oktober 1815 geht es in der Verfügung um die Berechnung des Vorschusses und der Procura-Gebühren. Postvorschüsse waren Sache des Post-Rechnungsführers (Post-Beamten). Zum gewöhnlichen Porto der Sendung, kommt die Procura-Gebühr. Ein Porto nach der Geld-Taxe darf nicht erhoben werden. Bei ins Ausland gebenden Vorschüssen ist keine Grenzabgabe zu zahlen. Es war zu zahlen: bis 10 Taler einschließlich 1 Gutegroschen, 3 Pfennig, bis 15 Taler 11 Ggr., 3 Pfg. darüber, je Taler weitere 9 Pfennige.
Tarif vom 1. September 1818 miniatur|Tarif von 1818 Durch die Einführung der neuen Conventionsmünze ist es erforderlich, eine neue Posttaxe zum 1. September 1818 herauszugeben.
Brief: Ein einfacher Brief wird weiterhin bis 1 Lot incl. gerechnet. Geändert haben sich die Entfernungsstufen. Die Gewichts-Progression von 1814 blieb unverändert.
Local-Taxe: Auch sie bleibt unverändert.
Akten-Taxe: Sie hat sich nur bei größeren Entfernungen geringfügig geändert.
Päckerei-Taxe: Bücher, Viktualien, gebrauchte Kleidungsstücke und überhaupt alte und solche Sachen, welche wenig Wert haben, werden wie geringe Sachen taxiert. Sachen von angegebenem Wert zahlen die Päckerei-Taxe, je nachdem, ob diese oder jene für die Postkassen am vorteilhaftesten ist. Kommt das Gewicht des Päckerei-Stücks dem des Goldes gleich, so wird die Gold-Taxe in Anwendung gebracht. Die bei Päckereisendungen über 1 Pfund etwa vorhandenen Lote. werden, unter 16 Lot gar nicht und von 16 bis 32 Lot wie 1 Pfund gerechnet. Wenn der Totalbetrag Bruchpfennige ergibt, so sollen solche die unter ½ gar nicht, von ½ aber und darüber als ganzer Pfennig erhoben werden.
Geld-Taxe a) für 100 Taler Silber, von 2 Ggr. Stücken an, vierfaches Briefporto. b) für 100 Taler Gold das dreifache Briefporto. Die bei Geldsendungen befindlichen Ggr. werden unter 12 Ggr. nicht, von 12 Ggr. an, bis 1 Taler wie ein voller Taler taxiert. Geldmünzen in geringeren Sorten, als 2 Ggr. Stücke, werden nach dem Gewicht taxiert, wenn nicht der Betrag des Portos nach der Geld-Taxe höher, als nach dem Gewichte sich beläuft. Bei Summen über 100 Taler bleibt es bei den Vorschriften von 1814, ebenso verhält es sich mit dem Postschein.
Allgemeines: Poste-restante-Sendungen werden drei Monate bereitgehalten. Die Versendung von Geld und Wertsachen erfolgt nur mit den fahrenden Posten, Summen bis 10 Taler können jedoch, auf Verlangen des Absenders, auch mit der reitenden Post versandt werden, nur wird dieserhalb kein Postschein erteilt und keine Gewähr geleistet. Für den deklarierten Wert wird in dem Bezirk der Kgl. Post, für jeden, durch Nachlässigkeit oder Veruntreuung veranlasste Defekt oder Verlust, Garantie geleistet. Für Päckereien, wenn deren Wert nicht angegeben ist, wird im Falle des Verlustes, höchstens 10 Taler und nur dann erstattet, wenn der Wert des verlorenen Poststücks 10 Taler oder darüber ausmacht. Wenn Gold und Silber sonst zusammengepackt bei einem Postbüro eingehen sollte, so ist die Sendung nach der Taxe von grobem Silber zu taxieren. Die Postdirektion ist ermächtigt, die Brief- und Päckereitaxe zwischen bedeutenden Handelsorten, sowie die Geldtaxe bei häufiger Versendung von Wechselhäusern, zu moderieren.
Am 20. August 1818 lesen wir in einem Auszug aus den über das Postwesen erlassenen Verfügungen die neuen Regelungen über die Orts-Zustellung. 1. Der Briefträger erhält für die Abtragung der Briefe, Briefpakete oder die Adresse zu einem Päckereistück 2 Pf., je Adresse zu Geldern 4 Pf. nach der Taxe von 1814. 2. wer seine Briefe selber abholt, zahlt nicht, dies muss jedoch dem Postamt vorher bekannt sein, 3. Geldbriefe und Päckereien müssen selber abgeholt werden. Verabredung mit dem Postboten ist möglich, 4. wird ein Paket über 8 Lot auf Wunsch durch den Wagenmeister zugestellt, so ist für jedes tragbare Stück 1 Ggr. für jedes mit der Schiebkarre fortzubringende Stück 2 Ggr. an Bestellgebühr zu entrichten. 5. Gilt auch für Reisegepäck.
Durch Circular vom 13. September 1819 sind Adressbriefe über 1 Lot mit der Akten-Taxe, nach dem vollen Gewicht anzusetzen.
Tarif vom 1. Juli 1834 miniatur|Tarif von 1834 Die Berechnung der Entfernung erfolgt für alle mit der Post zu befördernden Sendungen, ausschließlich auf die gerade Entfernung, ohne Rücksicht auf die von der Post zurückzulegenden Wege. Die Entfernung wird nach einer von der General-Post-Direktion gezeichneten Karte durch Anlegen des Maßstabes ermittelt. Inlandssendungen, sofern nicht die Frankierung ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann unfrankiert oder bis zum Bestimmungsort frankiert aufgegeben werden. Eine teilweise Frankatur ist unzulässig und würde auch das Porto erhöhen.