Die Palästinensische Nationalcharta () oder PLO-Charta ist das Programm der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO). Sie wurde von Ahmad Shukeiri im Frühjahr 1964 verfasst, vom Palästinensischen Nationalrat bei dessen Gründungstreffen vom 28. Mai bis zum 1. Juni 1964 in Ostjerusalem beschlossen und am 17. Juli 1968 in Kairo ergänzt.
Als Hauptziel der PLO nennt die Charta die Errichtung eines säkularen Nationalstaats der Palästinenser auf dem gesamten ehemaligen britischen Mandatsgebiet Palästina. Sie lehnt den UN-Teilungsplan für Palästina von 1947 strikt ab, nennt die Staatsgründung Israels „völlig illegal“ und fordert die Vertreibung der seit 1917 in Palästina eingewanderten Juden. Erreicht werden sollen diese Ziele durch „bewaffneten Kampf“.
Im Oslo-Friedensprozess (1988–1998) versprach die PLO mehrfach die Streichung der israel- und judenfeindlichen Passagen aus ihrer Charta. Ob die Charta in den 1990er-Jahren formgültig geändert wurde, ist umstritten. Ein neuer Wortlaut wurde entgegen der Beschlusslage nicht formuliert.
Entstehung Ahmad Shukeiri vertrat die Palästinenser 1964 in der Arabischen Liga und unterstützte Ägyptens Staatspräsidenten Gamal Abdel Nasser bei dessen Vorstoß, die PLO als politische Dachorganisation für alle gegen Israel kämpfenden Palästinenser zu gründen. Damit wollte Nasser Terroranschläge von Palästinensern unter seine Kontrolle bringen, um die Kriegsgefahr nach der militärischen Niederlage Ägyptens im Suezkrieg von 1956 zu verringern, und sich zugleich als Förderer der Palästinenser profilieren. 13 arabische Staatsführer hatten der PLO-Gründung bei einem Gipfeltreffen in Kairo zugestimmt und Shukeiri vorab zum ersten PLO-Vorsitzenden gewählt. Er sollte die Gründungskonferenz vorbereiten und vor allem König Hussein von Jordanien zur Zustimmung bewegen, was ihm gelang. Am 28. Mai 1964 gründeten 422 Delegierte aus der ganzen Nahostregion die PLO und beschlossen ihre Verfassung, Armee und die von Shakeiri entworfene Nationalcharta. Die PLO wurde im selben Jahr als offizielle Vertretung der Palästinenser in die Arabische Liga aufgenommen.Matthias Bengtson-Krallert: Die DDR und der internationale Terrorismus. Tectum Wissenschaftsverlag, Baden-Baden 2017, ISBN 9783828866621, S. 50 f.
Die von Jassir Arafat geführte Fatah hielt sich nicht an die Vorgaben der PLO und beging mit ihrem militärischen Arm Al-Assifa zahlreiche Terroranschläge gegen Israel und seine Bürger, auch in Israel selbst. PLO-Chef Ahmad Shukeiri verurteilte diese Anschläge 1965 und sorgte für einen Beschluss der Arabischen Liga, der deren Mitgliedsstaaten zum Vorgehen gegen Al-Assifa verpflichtete. Arafat und andere Fatahführer wurden vorübergehend inhaftiert, erzwangen aber ihre Freilassung und setzten die Anschläge jahrelang auch ohne Unterstützung der arabischen Staaten und gegen den Willen vieler Palästinenser fort.Matthias Bengtson-Krallert: Die DDR und der internationale Terrorismus. Baden-Baden 2017, S. 54 f.
Nach dem Sechstagekrieg vom Juni 1967, in dem das angegriffene Israel den Gazastreifen und Teile des Westjordanlands militärisch besetzte, näherten sich Fatah und PLO aneinander an. Nun sah auch die PLO den „bewaffneten Kampf“ als einzig verbliebenes Mittel an, ihre Ziele zu erreichen. Im Juli 1968 nahm der Nationalrat auf Betreiben des Fatahführers Jassir Arafat den Artikel 9 in ihre Charta auf und verankerte somit den bewaffneten Kampf gegen Israel als ihre Methode.Helga Baumgarten: Arafat: zwischen Kampf und Diplomatie. Ullstein, 2002, ISBN 3548364195, S. 54. Im Februar 1969 ließ Arafat die Charta nochmals verschärfen und das Ziel der Auslöschung Israels eindeutig formulieren. Unter seinem Vorsitz verübte die PLO in den folgenden Jahrzehnten zahlreiche Terroranschläge gegen Israel, israelische und jüdische Einrichtungen im Mittleren Osten und Europa.Matthias Bengtson-Krallert: Die DDR und der internationale Terrorismus. Baden-Baden 2017, S. 58.
Inhalt Die Charta besteht aus 33 Artikeln:
Artikel 1 nennt Palästina „das Heimatland des arabischen, palästinensischen Volkes“. Es sei „ein untrennbarer Teil des gesamtarabischen Vaterlandes und das palästinensische Volk ist ein integraler Bestandteil der arabischen Nation“. Nach Artikel 2 ist Palästina „innerhalb der Grenzen, die es zur Zeit des britischen Mandats hatte, eine unteilbare territoriale Einheit“. Nach Artikel 3 hat das arabische palästinensische Volk „legalen Anspruch“ auf dieses Gebiet und „das Recht, nach der Befreiung seines Landes sein Schicksal nach seinen Wünschen und ausschließlich nach seinem eigenen Beschluss und Willen zu bestimmen“. Damit erhob die Charta Anspruch auf ein Großpalästina, das das ganze britische Mandatsgebiet inklusive Transjordaniens umfasste. Sie erklärte einerseits eine besondere ethnische Identität der Palästinenser, andererseits ihre Zugehörigkeit zu einer gesamtarabischen Nation im Sinne des Panarabismus. Nach Artikel 4 besteht eine „angeborene“ palästinensische Identität, die Eltern auf die Kinder übertragen. Die „zionistische Okkupation und die Zerstreuung des arabischen palästinensischen Volkes durch die Katastrophen, von denen es heimgesucht wurde“, hätten diese Identität weder zerstört noch annulliert. Artikel 5 bekräftigt die erbliche nationale Identität: Palästinenser seien „arabische Staatsangehörige, die bis zum Jahr 1947 regulär in Palästina ansässig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie von dort vertrieben wurden oder dort verblieben.“ Jedes Kind eines Palästinensers, das seitdem inner- oder außerhalb Palästinas geboren wurde, sei ebenfalls Palästinenser. Nach Artikel 6 sind dagegen nur jene „Juden, die vor dem Beginn der zionistischen Invasion in Palästina regulär ansässig waren“, als Palästinenser anzusehen. Arabische Palästinenser besitzen demnach eine ethnische und daher erbliche Identität, Juden dagegen nicht. Darum spricht die Charta nur arabischen Palästinensern und deren Nachkommen einen Rechtsanspruch auf Palästina zu. Sie verschweigt den Angriffskrieg der arabischen Staaten gegen Israel von 1948, der die Hauptursache des Heimatverlustes vieler Palästinenser (Nakba) war. Damit begründete sie ein Geschichtsbild, das die Palästinenser als reine Opfer von über sie gekommenen „Katastrophen“ darstellt. Wann die „zionistische Okkupation“ oder „Invasion“ begann, lässt sie offen; in jedem Fall wäre der Staat Israel zu beseitigen und Millionen in Palästina eingewanderte Juden und ihre Nachkommen zu vertreiben oder auszuweisen.Jeffrey Herf: Unerklärte Kriege gegen Israel: Die DDR und die westdeutsche radikale Linke, 1967-1989. Wallstein, Göttingen 2019, ISBN 9783835344174, S. 77–80. Die Artikel 8 bis 10 erklären demgemäß, „der bewaffnete Kampf“, besonders der Guerillakrieg, sei „der einzige Weg zur Befreiung Palästinas“ durch „eine bewaffnete Volksrevolution“. Dies sei eine strategische, keine taktische Frage, auch für die arabischen Staaten. Die weiteren Artikel behandeln das Verhältnis des angestrebten Großarabiens zur Befreiung Palästinas und betonen, letztere behalte Vorrang vor Eigeninteressen der arabischen Staaten. Demgemäß macht Artikel 15 die Befreiung Palästinas zur „nationalen Pflicht aller Araber“. Ihr Ziel sei, „der zionistischen und imperialistischen Aggression gegen die arabische Heimat zu begegnen und den Zionismus in Palästina auszutilgen“. Artikel 19 bezeichnet die Teilung Palästinas nach dem UN-Teilungsplan von 1947 und die Schaffung des Staates Israel als „völlig illegal“. Beides sei „im Gegensatz zu dem Willen des palästinensischen Volkes und seiner natürlichen Rechte auf sein Heimatland“ erfolgt. Artikel 20 führt näher aus, was Artikel 4–6 offen ließen: Die Balfour-Deklaration von 1917, das britische Palästinamandat und alles, was sich darauf stützt, seien Unrecht. „Ansprüche der Juden auf historische und religiöse Bindungen mit Palästina stimmen nicht mit den geschichtlichen Tatsachen und dem wahren Begriff dessen, was Eigenstaatlichkeit bedeutet, überein.“ Das Judentum sei „eine Religion“, keine „unabhängige Nationalität“. Juden seien kein „einzelnes Volk mit eigener Identität“, sondern „Bürger der Staaten, denen sie angehören“. Daher besitzen jüdische Palästinenser für die Charta kein analoges Selbstbestimmungsrecht wie arabische Palästinenser. Artikel 21 lehnt alle internationalen Vorschläge oder Kompromisse ab, „die einen Ersatz für die vollkommene Befreiung Palästinas durch eine bewaffnete arabische Revolution bilden“. Artikel 22 erklärt, der Zionismus sei „organisch mit dem internationalen Imperialismus verbunden“ und widerspreche daher allen fortschrittlichen Befreiungsbewegungen in der Welt. Zionismus sei „rassistischer und fanatischer Natur“, seine Ziele seien „aggressiv, expansionistisch und kolonialistisch“, seine Methoden seien „faschistisch“. Israel sei als „geografischer Stützpunkt des Imperialismus“ mitten in Palästina gegen die „Hoffnungen des arabischen Volkes auf Befreiung, Unabhängigkeit und Fortschritt“ gegründet worden und sei „eine ständige Quelle der Bedrohung des Friedens im Nahen Osten und in der ganzen Welt“. Daher erwarteten die Palästinenser für ihren Befreiungskampf „die Unterstützung aller progressiven und friedlichen Kräfte“. Artikel 33 macht Änderungen der Charta von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertreter des Nationalkongresses abhängig.Leila S. Kadi (Hrsg.): Basic Political Documents of the Armed Palestinian Resistance Movement. Palestine Liberation Organization, Research Center, Beirut 1969, S. 137–141; Volltext bei David C. Rapoport (Hrsg.): Terrorism: Critical Concepts in Political Science III: The third or new left wave. Routledge, London 2006, ISBN 0415316537, S. 447–452 (englisch).
Mögliche Änderung der Charta In der Charta enthalten waren mehrere Artikel, die Israel ein Existenzrecht absprachen. Auch die 1967 verabschiedete Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates, die eine territoriale Friedensregelung voraussetzt, erkannte die PLO nicht an, da in dieser die Rechte des palästinensischen Volkes ignoriert worden seien.
Infolge der Ersten Intifada ab 1987 zog sich Jordanien vollends aus dem Westjordanland zurück. Daraufhin rief der PLO-Vorsitzende Jassir Arafat am 15. November 1988 in Algier den Staat Palästina aus. Die Erklärung ließ offen, welches Gebiet dieser umfassen sollte, berief sich aber auf „alle UN-Resolutionen seit 1947“. Sie erklärte einen Gewaltverzicht, proklamierte zugleich aber das Recht auf Widerstand in den von Israel besetzten Gebieten. In einer Zusatzerklärung forderte die PLO internationale Verhandlungen auf der Basis der UN-Resolution 242 und UN-Resolution 238, „ergänzt durch das Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes“. Friedrich Schreiber verstand dies als „verklausulierte Annahme der UN-Resolutionen“.Friedrich Schreiber: Aufstand der Palästinenser: Die Intifada. Springer VS, Wiesbaden 1989, ISBN 978-3-322-97220-0, S. 159.