Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Tatbestands des deutschen Strafrechts. Dieser zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

StGB stellt es unter Strafe, in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Anders als einige andere Verkehrsdelikte stellt StGB kein eigenhändiges Delikt dar, sodass er im Gegensatz zu StGB auch in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden kann. Strukturell und inhaltlich ähnelt die Vorschrift dem Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ( StGB).

Für den gefährlichen Eingriff kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen steigt das Mindeststrafmaß auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Der gegenüber StGB erhöhte Strafrahmen rechtfertigt sich dadurch, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr typischerweise ein größeres Gefährdungspotential besitzen. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach StGB vergleichsweise selten. Für 2021 sind 229 Aburteilungen und 58 Verurteilungen zu verzeichnen.

in dem Zusammenhang mit StGB steht der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr ( StGB), der gefährliches Verhalten von Fahrzeugführern und Sicherheitspersonal unter Strafe stellt. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, in welchem Verhältnis beide Vorschriften zueinander stehen.

Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt: Strittig ist, welche Rechtsgüter durch StGB geschützt werden. Nach einer verbreiteten Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof folgt, dient die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Sicherheit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.. Peter König: § 315 Rn. 4. In: Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967, S. 12 f. Diese Auffassung stützt sich auf eine Passage in den Gesetzgebungsmaterialien, die in diese Richtung deutet, S. 22 in Bezug auf die Begründung zu § 315 StGB, die von der Begründung zu § 315b StGB in Bezug genommen wird. sowie auf die systematische Verortung der Norm im Abschnitt der gemeingefährlichen Delikte.Peter König: § 315 Rn. 4. In: Einige Autoren gehen demgegenüber davon aus, dass die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten zu schützen.. Dieser Streitstand ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in den gefährlichen Eingriff mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Schließlich setzt eine Einwilligung voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht, was auf das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zutrifft. Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit ( StGB) möglich.Vgl. Frank Zieschang: § 315b Rn. 40. In:

Der Tatbestand erfordert nicht, dass der Täter einen anderen durch seinen Eingriff schädigt; es genügt, wenn er die konkrete Gefahr eines Schadens verursacht. Somit normiert StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt.Peter König: § 315 Rn. 3. In: Joachim Renzikowski: § 315 Rn. 1. In:

Entstehungsgeschichte mini|Reichsstrafgesetzbuch von 1914

Punktuelle Sonderbestimmungen zum Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs Punktuelle Bestimmungen zum Schutz des Bahn- und Schiffsverkehrs vor Störungen fanden sich bereits im RStGB, dem Vorläufer des heutigen StGB, der 1872 getreten war.

So machte sich nach § 315 RStGB strafbar, wer die Sicherheit eines Zugs gefährdete, indem er diesem ein Hindernis bereitete oder eine Eisenbahnanlage, ein Beförderungsmittel oder deren Zubehör beschädigte. § 321 RStGB stellte es unter Strafe, andere Menschen durch Störung des Fahrwassers in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen zu gefährden. § 322 RStGB verwirklichte schließlich, wer die Funktionsfähigkeit von Zeichen beeinträchtigte, die zur Sicherung der Schifffahrt aufgestellt wurden, oder wer falsche Zeichen zwecks Gefährdung der Schifffahrt aufstellte.

1922Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. I 1922 S. 681). schuf der Gesetzgeber ferner mit § 33 Abs. 1 LuftVG eine Vorschrift zum Schutz der Luftfahrt. Hiernach machte sich strafbar, wer Menschen gefährdete, indem er entweder die Funktionsfähigkeit eines Luftfahrzeugs beeinträchtigte oder die Fahrt eines Luftfahrzeugs störte.

Bündelung der Sonderbestimmungen in einem einheitlichen Gefährdungstatbestands In der Weimarer Zeit wurde mehrfach vorgeschlagen, die einzelnen, in ihren Zwecken und ihren Tathandlungen ähnlichen Bestimmungen in einer Vorschrift zu bündeln.Peter König: § 315 Entstehungsgeschichte. In: Diese Anregung wurde 1935 durch Neufassung des § 315 RStGB umgesetzt. Die überarbeitete Vorschrift besaß folgenden Inhalt:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 1935 S. 839)

Strukturell ähnelte diese Vorschrift bereits dem heutigen § 315 StGB: Es handelte sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das zahlreiche tatbestandsmäßige Eingriffshandlungen benannte. Sie unterschied sich von der heutigen Norm primär durch ihren deutlich höheren Strafrahmen und durch das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr, das sich mittlerweile nicht mehr in der Norm findet.Peter König: § 315 Entstehungsgeschichte. In: Flankiert wurde § 315 RStGB durch den neu gestalteten § 316 RStGB, der fahrlässige gefährliche Eingriffe unter Strafe stellte.

Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs Nach dem Zweiten Weltkrieg galt das RStGB in Deutschland zunächst fort. Kurz vor seiner Neubekanntmachung als StGB am 4. August 1953Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (). erfuhr § 315 mehrere Änderungen, die zum 19. Januar 1953Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (). wirksam wurden: Zum einen wandelte der Gesetzgeber die Todesstrafe in eine lebenslange Zuchthausstrafe um. Zum anderen ersetzte er den Begriff der Eisenbahn durch die Bezeichnung der Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper, um Straßenbahnen aus dem Tatbestand auszuklammern. Diese fielen fortan in den Anwendungsbereich des neu geschaffenen Tatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs Eine umfangreiche Überarbeitung erfuhr § 315 StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964.Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964 (). Dieses ersetzte zunächst das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr durch das Merkmal der Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sache von bedeutendem Wert. Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Vorschrift präziser fassen. Das Merkmal der Gemeingefahr erwies sich in der Praxis als schwierig auszulegen. Zwar wurde es im Gesetz ausdrücklich definiert, allerdings ging aus dieser Definition nicht klar hervor, ob eine Gemeingefahr auch in Konstellationen vorlag, in denen von vornherein lediglich eine Gefährdung bestimmter Personen möglich war. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass eine solche Gefährdung zur Tatbestandsmäßigkeit genügte., S. 23.

Ferner präzisierte er den Auffangtatbestand des ähnlichen Eingriffs, indem er hinzufügte, dass nur solche Eingriffe tatbestandsmäßig waren, die ähnlich gefährlich wie die übrigen in § 315 StGB genannten Eingriffshandlungen sind. Hierdurch wollte er verhindern, dass § 315 StGB auf Bagatellfälle angewandt wird., S. 22. Im Schrifttum werden vereinzelt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB geäußert, da die Tathandlung des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs trotz der vom Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung zu unbestimmt sei, um den Anforderungen des Abs. 2 GG zu genügen. Nach überwiegender Ansicht ist die Norm hingegen hinreichend bestimmt, da die übrigen Tatbestandsvarianten einen hinreichenden Rückschluss darauf erlauben, was unter einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff zu verstehen ist. Vgl. auch in Bezug auf den vergleichbaren § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Zudem schuf der Gesetzgeber mit der Absicht zur Herbeiführung eines Unfalls und der Absicht zur Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat mehrere strafschärfende Qualifikationen, die sich noch in der heutigen Normfassung finden. Schließlich strich er die Zuchthausstrafe, die er für überzogen hielt, weil Eingriffe in den Verkehr häufig lediglich auf Leichtsinn oder Bequemlichkeit beruhen., S. 24. Stattdessen bedrohte er die Tat mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. Überdies schuf er eine Möglichkeit zur Strafmilderung bei freiwilliger Abwendung der Gefahr, um zu kompensieren, dass bei Gefährdungsdelikten häufig nur ein schmales Zeitfenster für einen strafausschließenden Rücktritt verbleibt., S. 26. Gleichwohl behielt § 315 StGB ein im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten höheres Strafmaß. Dies stützte sich auf die Überlegung, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr mit einer größeren Gefährlichkeit verbunden sind.Peter König: § 315 Rn. 10. In:

Sechstes Strafrechtsreformgesetz Das sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). hob die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monate und zehn Jahren an. Zusätzlich schuf der Gesetzgeber mit der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung eine weitere Qualifikation, allerdings mit § 315 Abs. 4 StGB auch einen unbenannten minder schweren Fall, der es ermöglichte, vom Regelstrafrahmen nach unten hin abzuweichen.

Heutiger Tatbestand

Tatsituation StGB erfasst Verhaltensweisen, die sich gegen die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs richten und den dortigen Verkehr gefährden. Anders als die Straßenverkehrsdelikte schließt StGB auch private Verkehrsvorgänge mit ein, etwa den Bahnverkehr auf Werksgeländen.. Peter König: § 315 Rn. 7. In: Zum Bahnverkehr zählen motorisierte und an Schienen gebundene Fahrzeuge,. insbesondere Eisenbahnen, Untergrundbahnen, Magnetschwebebahnen und Zahnradbahnen.Peter König: § 315 Rn. 11. In: Der Begriff des Schiffsverkehrs umfasst Wasserfahrzeuge, die Beförderungszwecken dienen. Zum Luftverkehr zählen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG Geräte, die zur Nutzung des Luftraums bestimmt sind.

Tathandlungen Abs. 1 StGB verwirklicht, wer einen der dort genannten Eingriffe in den Verkehr vornimmt. Anders als der inhaltlich verwandte StGB schließt StGB nach überwiegend vertretener Auffassung sowohl verkehrsinterne als auch verkehrsexterne Verhaltensweisen ein. .

Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt. Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, dem Verkehr zu dienen; so etwa Bahngleise,. . Leuchttürme und Startbahnen. Zu den tatbestandsmäßigen Beförderungsmitteln zählen insbesondere Züge, Flugzeuge und Schiffe. Die Begriffe Beschädigen und Zerstören weisen denselben Inhalt auf wie beim Tatbestand der Sachbeschädigung ( StGB). Beschädigen bezeichnet also eine Einwirkung auf das Tatobjekt, die dessen Funktionsfähigkeit oder dessen Substanz beeinträchtigt. Zerstört ist eine Sache, deren Funktionsfähigkeit vollständig aufgehoben worden ist.. Beseitigt ist eine Sache, die infolge einer Ortsveränderung ihre Funktion nicht mehr erfüllen kann.