Die Nichtigkeitsklage nach der deutschen Zivilprozessordnung ist neben der Restitutionsklage eine der zwei Formen der Wiederaufnahmeklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und als Ausnahme zum Grundsatz ne bis in idem eine neue Entscheidung bezüglich desselben Streitgegenstands herbeizuführen. Im deutschen Gesellschaftsrecht kann ebenso wie im Wohnungseigentümergemeinschaftsrecht mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit eines Gesellschafter- bzw. Gemeinschaftsbeschlusses geltend gemacht werden.
Nichtigkeitsklage nach der Zivilprozessordnung Mit der Nichtigkeitsklage kann ein bereits durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang gesetzt werden und das rechtskräftige Urteil beseitigt werden, sodass eine neue Klage möglich ist. Das Rechtsinstitut der Nichtigkeitsklage ist hierfür erforderlich, weil nach dem Grundsatz ne bis in idem eine Klage unzulässig ist, die sich auf einen Streitgegenstand bezieht, der bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war (entgegenstehende materielle Rechtskraft).
Anwendungsbereich Die zivilprozessrechtliche Nichtigkeitsklage findet auf alle Urteile Anwendung, die nach der ZPO ergangen sind, also primär der ordentlichen Gerichte im Zivilsegment, über die Verweisungen der ArbGG, Abs. 1 VwGO und FamFG aber auch auf bestimmte Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte und Urteile der Verwaltungs- und Familiengerichte.
Nichtigkeitsgründe Eine Nichtigkeitsklage hat gemäß ZPO Erfolg und führt zur Nichtigerklärung durch das zuständige Gericht, wenn mindestens einer der abschließend geregelten Fälle der Nr. 1-4 vorliegt, wobei sich diese Fälle mit den absoluten Revisionsgründen des Nr. 1-4 ZPO decken. Eine Partei kann ein nach Maßgabe dieser Vorschriften fehlerhaft ergangenes Urteil daher vor Ablauf der Revisionsfrist gemäß ZPO mit der Revision angreifen, nach Ablauf der Frist mit der Nichtigkeitsklage, weshalb die praktische Bedeutung der Nichtigkeitsklage per se gering ist. Eine Partei, die einen entsprechenden Verfahrensverstoß wähnt, wird diesen regelmäßig bereits mit der Revision angreifen, statt den Ablauf der Revisionsfrist zwecks Erhebung einer Nichtigkeitsklage abzuwarten. In der Praxis kommt die Nichtigkeitsklage daher vor allem dort zur Anwendung, wo gerichtliche Entscheidungen zuwider der ZPO-Zustellungsvorschriften an prozessunfähige Personen zugestellt werden und daraufhin Rechtsmittelfristen ungenutzt verstreichen, weil der Bundesgerichtshof gerade aus der Existenz des § 579 Nr. 4 ZPO ableitet, dass auch eine ZPO-widrige Zustellung (etwa von Vollstreckungsbescheiden an Minderjährige) den Lauf von Rechtsmittelfristen in Gang setzen kann.BGH, Urteil vom 25. März 1988 – V ZR 1/87 –, research.wolterskluwer-online.de
Nr. 1: Vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts Ist das erkennende Gericht bei der finalen UrteilsentscheidungBGH, Urteil vom 17. September 1998 – I ZR 93/96 –, research.wolterskluwer-online.de nicht vorschriftsmäßig besetzt, greift dies in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die ZPO für diesen Fall stets die Möglichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit eines entsprechend ergangenen rechtskräftigen Urteils vorsieht.
Bei der Auslegung dieses Nichtigkeitsgrunds wird durch die Obergerichte ein äußerst strenger Maßstab angelegt, was dazu führt, dass die Vorschrift praktisch bedeutungslos ist: Eine vorschriftswidrige Besetzung soll nicht schon dann vorliegen, wenn die zuständigen Richter irrtümlich von einem Geschäftsverteilungsplan abweichen,BGH, Beschluss vom 30. März 1993 – X ZR 51/92 –, research.wolterskluwer-online.deBAG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 3 AZN 915/15 –, bundesarbeitsgericht.de oder eine Zuständigkeitsvorschrift versehentlich unzutreffend auslegen.OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 5 M 8/16 –, openjur.deBGH, Urteil vom 22. November 1994 – X ZR 51/92 –, research.wolterskluwer-online.de Erforderlich soll viel mehr sein, dass es sich bei dem Verstoß gegen Besetzungsvorschriften um eine „klar zutage liegende Gesetzesverletzung handel[t], die auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit auf objektiver Willkür beruht“. Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann vor, wenn lediglich ein Richter aus der insgesamt zuständigen Kammer entscheidet.LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2011 – L 6 AS 3/11 –, openjur.de
Hat der Kläger es im vorangegangenen Urteilsverfahren schuldhaft versäumt, die vorschriftswidrige Besetzung mit einem dafür eröffneten Rechtsmittel geltend zu machen, ist nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen. Gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts kann die Nichtigkeitsklage nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht bezüglich der ehrenamtlichen Beisitzer vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, § 79 Abs. 2 ArbGG.
Nr. 2: Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters Gemäß ZPO ist ein Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Die dort aufgezählten Gründe beziehen sich dabei jeweils auf ein bestimmtes Verfahren (zum Beispiel Nr. 1 Alt. 1: „in Sachen, in denen er selbst Partei ist“) und nicht auf die Ausübung des Richteramts insgesamt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 579 Nr. 2 ZPO kann die Nichtigkeitsklage dann nicht auf einen Verstoß gegen die Ausschlussgründe gestützt werden, wenn der Kläger ebendiesen Verstoß im vorangegangenen Verfahren mit einem dafür geeigneten Rechtsmittel (etwa dem Ablehnungsgesuch nach ZPO) gerügt hat und diese Rüge erfolglos geblieben ist; die insoweit bereits zu der Thematik des ausgeschlossenen Richters ergangene Entscheidung soll nicht durch die Nichtigkeitsklage übergangen werden.
Nr. 3: Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters Ist ein Richter gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und erklärt die für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Stelle das Gesuch nach ZPO für begründet, darf der insoweit erfolgreich abgelehnte Richter nicht mehr an dem Verfahren mitwirken. Dass der Richter hätte abgelehnt werden können, genügt nicht; Nr. 3 setzt daher voraus, dass tatsächlich ein Ablehnungsgesuch gestellt wurde und diesem auch stattgegeben wurde.BGH, Urteil vom 05. Dezember 1980 – V ZR 16/80 –, juris.bundesgerichtshof.de Hat der Kläger es im vorangegangenen Urteilsverfahren schuldhaft versäumt, die Mitwirkung des erfolgreich abgelehnten Richters mit einem dafür eröffneten Rechtsmittel geltend zu machen, ist nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen.
Nr. 4: Vorschriftswidrige Vertretung einer Partei Die ZPO sieht im Zusammenspiel mit dem BGB für gerichtliche Verfahren bestimmte Vertretungsregeln vor, deren Missachtung mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann, weil hierdurch potenziell das rechtliche Gehör einer Partei verletzt wird.BGH, Urteil vom 05. Mai 1982 – IVb ZR 707/80 –, research.wolterskluwer-online.de Aus diesem Sinn und Zweck ergibt sich die nicht im Wortlaut der Norm enthaltene Einschränkung, dass nur die Partei diesen Verfahrensfehler im Wege der Nichtigkeitsklage geltend machen kann, die von der vorschriftswidrigen Vertretung selbst betroffen war.BGH, Urteil vom 20. September 1974 – IV ZR 55/73 –, research.wolterskluwer-online.deBFH, Beschluss vom 14. April 2008 – I K 1/08 –, datenbank.nwb.de Die Vorschrift erfasst zwei Hauptfälle:
Der Ausgangsprozess ist von einer prozessunfähigen Partei geführt worden.OLG Hamburg, Urteil vom 03. April 1998 – 8 W 49/98 –, dejure.org Die ZPO verlangt in uneingeschränkt, dass prozessunfähige Parteien durch ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer bei juristischen Personen, Eltern bei Kindern) im Prozess vertreten werden, damit diese für die Partei ihre prozessualen Rechte wahrnehmen kann; ist dies nicht gewährleistet, leidet der Prozess an einem derart schweren Mangel, dass dies stets die Nichtigkeitsklage rechtfertigt. Für eine prozessunfähige Partei ist ein angeblicher gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter aufgetreten, dem die gesetzliche Vertretungsbefugnis oder die behauptete Vollmacht fehlte.BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 – IX ZA 3/18 –, openjur.deBVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1997 – 2 BvR 1390/95 –, dejure.org In diesem Fall werden ebenfalls die Rechte der Partei untergraben, da für sie eine Person auftritt, die nach der Rechtsordnung nicht dazu befugt war und somit potenziell ihre Interessen nicht ordnungsgemäß vertritt.
Gesellschaftsrecht
Im gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrecht kann mit der Nichtigkeitsklage gemäß AktG die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, KGaA oder SE unter Berufung darauf begehrt werden, der Beschluss verstoße inhaltlich oder in dem Verfahren, in welchem er ergangen ist, gegen eine gesetzliche Bestimmung oder gegen eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Mangels anwendbarer Regelungen im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz findet die Nichtigkeitsklage ebenfalls Anwendung auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbHBGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01 –, juris.bundesgerichtshof.deOLG Koblenz, Urteil vom 17. November 2005 – 6 U 577/05 –, openjur.de und der General- oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft.BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 – II ZR 37/77 –, research.wolterskluwer-online.de
System von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Beschlussmängelrecht Neben der Nichtigkeitsklage existiert im Beschlussmängelrecht die Anfechtungsklage gemäß AktG, die ebenfalls auf die Beseitigung eines rechtswidrig ergangenen Beschlusses gerichtet ist. Die zwei Klagearten überschneiden sich, weil durch den in Nr. 5 AktG genannten Nichtigkeitsgrund („Ein Beschluß [...] ist nichtig, wenn er auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist“) die Anfechtungsklage ebenso wie die Nichtigkeitsklage zur nachträglichen Nichtigkeit eines Beschlusses durch gerichtliche Entscheidung führen kann. Eine Abgrenzung zwischen den zwei Klagearten gestaltet sich daher mitunter schwierig; die Einzelheiten sind in der juristischen Literatur umstritten. In der praktischen Anwendung spielt die Abgrenzung jedoch seit einer Entscheidung des BGH von 1997 keine nennenswerte Rolle mehr, da nunmehr sowohl in der juristischen Literatur als auch in der Rechtsprechung der Obergerichte Einigkeit dahingehend besteht, dass Nichtigkeits- und Anfechtungsklage denselben Streitgegenstand haben und Beschlüsse daher mit einer einheitlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen werden können, woraufhin das erkennende Gericht die vorgebrachten Gründe der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zuordnet und die entsprechende Entscheidung ausspricht.BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 –, research.wolterskluwer-online.deBGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 305/97 –, research.wolterskluwer-online.deBGH, Urteil vom 22. Juli 2002 – II ZR 286/01 –, openjur.de
Klagebefugnis Die Nichtigkeitsklage kann jeder Aktionär, der Vorstand insgesamt, jedes Vorstandsmitglied und jedes Aufsichtsratsmitglied erheben (§ 249 Abs. 1 Satz 1).