Verkehrsstraftaten oder Verkehrsdelikte sind in Deutschland Verkehrsverstöße auf öffentlichem Grund, die wegen ihrer Schwere nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet, sondern als Vergehen oder Verbrechen bestraft werden.
Grundlagen, Normen und Häufigkeit Schutzzweck ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Strafvorschriften finden sich im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG).
Bei Verkehrsunfällen mit Personen- oder hohen Sachschäden können Sachverständige im Auftrag der Staatsanwaltschaft direkt zur Unfallstelle gerufen werden, um die Verkehrsunfallaufnahme mit der Datenerhebung für ein verkehrsanalytisches Gutachten zu ergänzen.
Die meisten Verkehrsstraftaten finden im Straßenverkehr statt. Von den abgeurteilten Straftaten in Deutschland (ohne die Ordnungswidrigkeitenverfahren) gehören rund ein Viertel zu den Verkehrsstraftaten. Viele Verkehrsstraftaten werden deshalb im Strafbefehlsverfahren gemäß StPO behandelt. Fachanwälte für Verkehrsrecht und Fachanwälte für Strafrecht sind auf Verkehrsstraftaten spezialisierte Verteidiger.
Delikte Straßenverkehr
Straßenverkehrsstraftaten werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
1. Fehlverhalten im Straßenverkehr:
Zu unterscheiden sind die Verkehrsstraftaten, die ausschließlich im Straßenverkehr begangen werden können, von denen, die zwar straßenverkehrstypisch sind, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs begangen werden können.
a) ausschließliche Straßenverkehrsstraftaten aufgrund von Fehlverhalten im Straßenverkehr: Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß StGB Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gemäß StGB b) andere Straßenverkehrsstraftaten, nämlich solche, die auch außerhalb des Straßenverkehrs begangen werden können: Nötigung gemäß StGB, wenn die Zwangsausübung durch ein Kraftfahrzeug vorgenommen wird (zum Beispiel vorsätzlicher Abstandsverstoß) fahrlässige Tötung gemäß StGB fahrlässige Körperverletzung gemäß StGB
Keine Verkehrsstraftat ist der Vollrausch gemäß StGB, der aber eine wichtige Auffangstraftat darstellt, wenn der Täter zwar eine Verkehrsstraftat begangen hat, für diese wegen einer Schuldunfähigkeit gemäß StGB nicht bestraft werden kann.
2. Eingriffe in den Straßenverkehr von außen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß StGB Der Räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß StGB, umfasst Tatbestände, des Raubes (, StGB), des räuberischen Diebstahls ( StGB) oder einer räuberischen Erpressung ( StGB) bei denen ein Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeuges unter besonderer Ausnutzung des Straßenverkehrs verübt.
3. Verstöße gegen die Regeln zur Schadensvorsorge: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß StGB Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot gemäß StVG Kennzeichenmissbrauch gemäß StVG Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz gemäß PflVG Unterlassene Hilfeleistung gemäß StGB als Verkehrsteilnehmer Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter gemäß PflVG
4. weitere Verkehrsstraftaten: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß StGB, hierbei handelt es sich um ein auf ein Fahrzeug bezogenes Eigentumsdelikt. Schutzgut ist hier nicht die Sicherheit des Verkehrs, sondern das Eigentum. Falsche Verdächtigung gemäß StGB, ist keine Verkehrsstraftat im engeren Sinn, aber eine Straftat, die häufig in Verbindung mit dem Straßenverkehr steht, nämlich wenn wahrheitswidrig behauptet wird, eine andere Person hätte das Fahrzeug bei der Begehung einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit geführt.
Nicht zum eigentlichen Straßenverkehrsstrafrecht gehört: Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer AO in Verbindung mit KraftStG
Schiffsverkehr Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gemäß StGB Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gemäß StGB
Luftverkehr Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gemäß StGB Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gemäß StGB
Bahnverkehr Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gemäß StGB Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gemäß StGB
Anm.: Durch die Einordnung in die Verkehrsarten kommt es hier zu Mehrfachnennungen.
Abgrenzung Keine Verkehrsstraftaten im engeren Sinne sind Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen, StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern, StVG Beide Delikte sind im eigentlichen Sinne subsidiäre Fälschungsdelikte zu StGB.
Folgen Schon eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, sodass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen kann. Weitere Folgen können sein: Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Verlängerung der Probezeit und Eintrag im Fahreignungsregister (Punkte, Vermerke). Ferner wird im Straßenverkehr der Führerschein unter Umständen von der Polizei beschlagnahmt (Einziehungsgegenstand). In bestimmten Fällen werden auch Tatmittel (z. B. Tatfahrzeug) eingezogen. Kann oder soll eine Tat nicht als Verkehrsstraftat abgeurteilt werden, ist die Überleitung in ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren möglich. Umgekehrt kann auch ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden, wenn sich dafür entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Ist bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Tat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangen, liegt ein Strafklageverbrauch (ne bis in idem) vor und eine Überleitung in ein Strafverfahren ist ausgeschlossen. Wurde der Bußgeldbescheid dagegen ohne ein gerichtliches Verfahren rechtskräftig, kann die Tat dennoch später auch als Straftat verfolgt werden ( OWiG).
Siehe auch Richtlinie (EU) 2015/413 (Verkehrsdelikte-Richtlinie)
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