Dieser Artikel behandelt das Verhältnis der Deutschen Bundespost zu den in Deutschland stationierten Alliierte Truppen und deren Feldpostversorgung nach dem Zweiten Weltkrieg.
Alliierte Militärpost In den Jahren nach dem Krieg finden sich nur wenige Hinweise auf Post der Besatzungsmächte. Am 3. Oktober 1947 wird im Amtsblatt darauf hingewiesen, dass Postgebührenfreiheit nur die amtliche Post der Besatzungsmächte und ferner solche Sendungen genießen, deren gebührenfreie Beförderung von der Militärregierung ausdrücklich vorgesehen ist.
Die P.C.I.R.O. (Preparatory Commission of the International Refugee Organisation) war keine Dienststelle einer Besatzungsmacht und somit nicht zum gebührenfreien Versand von Briefsendungen zugelassen, heißt es in der Amtsblattverfügung 92 von 1947.
Nach Wiederaufnahme des Luftpostdienstes in Deutschland am 1. Mai 1948 stand er auch allen Alliierten, die die deutsche Post benutzen dürfen, gegen Bezahlung der Gebühren in amerikanischem (MPC) oder englischem (BAFSV) Militärgeld zur Verfügung. Die Alliierten konnten bei Postämtern mit Devisenannahmestelle Luftpostleichtbriefe gegen 10 cent oder 6 pence kaufen und sie in einen beliebigen Briefkasten werfen. Die Verwendung von britischen Militärgeld war vom 1. Oktober 1948 an nicht mehr zulässig.
Ab 20. Oktober 1948 wurde der Luftpostverkehr aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet nach dem Ausland dahin erweitert, dass Briefe bis 100 g gegen Bezahlung der Gebühr in Deutscher Mark von jedermann eingeliefert werden konnten. Die außerdem zugelassenen Luftpostleichtbriefe, die bisher nur gegen 2 Antwortscheine abgegeben wurden, waren vom 20. Oktober an auch gegen 60 Pf in bar zu verkaufen. Der Verkauf der Luftpostleichtbriefe war möglichst zu fördern. Alliierte konnten weiter Luftpostbriefe gegen amerikanisches Militärgeld (MPC) einliefern.
Am 20. Januar 1949 konnte man in einer Verfügung lesen, dass der Rundfunk im amerikanischen Sektor (RIAS) eine Dienststelle der amerikanischen Militärregierung war und daher Gebührenfreiheit genoss.
Seit dem 11. Februar 1949 konnten bei den Postämtern mit Devisenannahmestellen von Angehörige der Besatzungsmacht im Luftpostverkehr nach dem Ausland auch eingeschriebene Sendungen gegen Zahlung in amerikanischem Militärgeld (MPC) angenommen werden. Die Einschreibgebühr betrug 5 Cents.
Im Amtsblatt 73 vom 27. September 1949 wird verkündet, dass die US-Dienstpost an Armee- und Militärregierungs-Einheiten fortan durch die Deutsche Post unter Ablösung der Gebühr befördert werden. Die Pauschgebühr wurde durch Zählung ermittelt.
1950 finden wir eine Definition der Aufgaben der Armeepostämter (APO's). Dort werden Postsendungen von Alliierten angenommen und der Deutschen Post zur Beförderung übergeben, die an zivile Empfänger in Deutschland gerichtet sind. Die in britischen APO's eingelieferten Sendungen sind entweder mit dem gebührenbefreiend Vermerk „On His Majesty's Service“ versehen oder mit britischen Postwertzeichen nach besonderen (niedriger als für Sendungen aus Großbritannien) Gebührensätzen freigemacht. Sie sind erkennbar an den Tagesstempeln mit der Bezeichnung „Field Post Office“ oder vereinzelt „Zone Postal Depot“. Sie dürfen nicht mit Nachgebühr belegt werden. Bei den amerikanischen, französischen und belgischen APO's bzw. BPM (Bureau Postal Militaire) eingelieferten Sendungen sind so freigemacht, dass eine Belastung mit Nachgebühr nicht in Frage kommt.
Seit Mitte 1951 konnten Wertpakete an Angehörige der amerikanischen Besatzungsmacht mit der Anschrift eines amerikanischen APO unter den gleich Bedingungen wie Wertpakete nach den USA zur Beförderung angenommen werden. Neben der Behandlungsgebühr von 60 Pf. und der Wertgebühr von 30 Pf. je 300 DM der Wertangabe sind folgende Gewichtsgebühren zu erheben. Austauschamt APO 82 in Frankfurt am Main
Die französische Militärpost informierte, über die Deutsche Bundespost am 29. September 1953, dass die Anschrift für Postpakete an Angehörige der französischen Streitkräfte, deren Postsendungen über Militärpostämter geleitet werden, nur folgende Angaben enthalten durfte: 1. Name, Vorname, Dienstgrad (Stammrollennummer bei den Angehörigen der Streitkräfte, die aus Nordafrika oder den Überseegebieten stammen), 2. ggf. Kompanie, Batterie oder Eskadron und 3. die Nummer des Postbezirks (mit 5 Ziffern). Die Nummer des Militärpostamts (mit 3 Ziffern) durfte nicht angegeben werden.
Am 1. Januar 1954 wurde der bestehende Sondertarif (in MPC) für die Beförderung von Luftpostbriefsendungen (Postkarten, Luftpostleichtbriefe und Briefe bis 20 g) von alliierte Personen nach dem Ausland außer Kraft gesetzt. Es waren zu erheben: Der Gegenwert der deutschen Gebühren (gewöhnliche Freigebühr und Luftpostzuschlag) in MPC umgerechnet nach dem Verhältnis 1 $ = 4.20 DM oder 1 DM = 23,81.
Über die Rechtsstellung der Militärpost gibt das Amtsblatt Auskunft. Dort heißt es: „Vom 1. Januar 1957 an gilt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 auch im Saarland.“ In der Anlage 16 geht es um die Rechtsstellung der Streitkräfte von der für uns nur Art.6 von Interesse ist: „Die Streitkräfte können Militärpostämter [nun auch im Saarland] errichten, um ihren eigenen Post- und Telegraphenverkehr wahrzunehmen.“
Mit Verfügung vom 9. Mai 1958 wird darauf hingewiesen, dass im Verkehr mit den Stationierungsstreitkräften alle Pakete an Empfänger mit Militärpostadressen (APO, BFPO, CAPO usw.) vollständig freigemacht sein müssen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Nachnahmesendungen, Post- und Zahlungsanweisungen, Postaufträge, Briefe mit Zustellungsurkunde sowie Wertsendungen (ausgenommen Wertpakete mit APO-Anschriften bis 1.400 DM Wertangabe) an Empfänger mit Militäranschriften unzulässig sind.
Der Postverkehr mit den in der BRD stationierten ausländischen Streitkräfte bei Einschaltung der Dienststellen der DBP regelte die Verfügung 38 vom 21. Januar 1961. Darin heißt es: Die bisher auf zahlreichen Einzelvereinbarungen beruhenden postalischen Beziehungen .. sind einheitlich geregelt worden. Es gilt (gekürzt) folgendes: Die Militärpostämter sind als vorgeschobene Postämter des Entsendestaates anzusehen. Daraus ergibt sich, dass der Postverkehr mit ihnen als internationaler Verkehr nach den Vorschriften des Weltpostvertrags und der Nebenabkommen sowie nach den zwischen der DBP und dem Entsendeland der jeweiligen Stationierungsstreitkräfte für den zivilen Postverkehr geltenden zweiseitigen Verträge abzuwickeln ist, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Als Militärpostsendungen gelten Sendungen, die an die Truppe (militärische Einheit, Truppe, Organisation usw.), das zivile Gefolge (im Dienst der Truppe stehend), die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige gerichtet sind. thumb|US Feldpoststempel Die Stationierungsstreitkräfte verwenden in der Anschrift militärische Bezeichnungen: Belgien BPS; Frankreich SP; Großbritannien BFPO; Kanada CAPO, und die Vereinigten Staaten von Nordamerika APO; die Buchstabengruppen werden durch Zahlen ergänzt. (zum Beispiel SP 22630, BFPO 40, APO 403). Zusätzliche Angaben wie Ort, Straße, Einheit usw, sind zulässig. Sendungen ohne militärische Bezeichnung sind keine Militärpostsendungen. Gibt die Anschrift zu Zweifeln Anlass, so ist die Sendung als Militärpost anzusehen. Zugelassen sind gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen sowie gewöhnliche Pakete; im Verkehr mit den US-Streitkräften darüber hinaus Wertpakete bis zum Höchstbetrag von 1370,- DM. Briefsendungen, die zwischen den Militärpostämtern und der DBP zu Weiterleitung ausgetauscht werden, müssen grundsätzlich in beiden Richtungen nach den Gebührensätzen des internationalen Postverkehrs freigemacht werden. Die jetzige Regelung bleibt bestehen; danach gelten die Sendungen als ausreichend frankiert, wenn sie nach den Inlandsgebührensätzen freigemacht sind. Diese Bestimmungen, sie gelten nicht in Westberlin, treten am 1. Februar 1961 in Kraft.
Seit dem 1. Juli 1963 waren in wechselseitigen Verkehr mit der Militärpost der Stationierungsstreitkräfte keine Sendungen gegen Rückschein mehr zugelassen.
Was man unter Organisationen zu verstehen hat, regelt das NATO-Truppenstatut. Der für den Postdienst wichtige Inhalt wird im Amtsblatt 15 vom 1. Februar 1966 bekannt gegeben. Als Bestandteil der alliierten Streitkräfte sind demnach folgende Organisationen genannt: Für die Belgier die Schulen der belgischen Truppen, die belgischen Hotels de Transit et de Welfare, die zugelassenen Clubs der belgischen Truppen und das Home de Retraite des Autumoniers der belgischen Truppe; Bei den Briten das British Forces Education Service und der British Forces Broadcasting Service; Für das kanadische Kontingent die Schulen der kanadischen Truppen, die Regimental Institutes der kanadischen Armee und die Royal Canadian Air Force Non-Public-Funds Institutes (Selbstzahlerorganisation der kanadischen Luftwaffe); und für die Niederländer die Schulen der niederländischen Truppe, der Cantinedienst von de Koniglijke Land- en Luchtmacht, der Dienst Welzijnszorg und die Offiziers- und Unteroffiziersmessen. Weitere Organisationen waren bei den Botschaften zu erfragen.
Im Amtsblatt 48 vom 9. April 1981 finden wir die Verfügung 316: „Die britische Rheinarmee versendet im Bereich der DBP Postpakete mit Ausrüstungsgegenständen an Angehörige ihrer Streitkräfte, die in angemieteten Wohnungen leben. Diese Pakete, die der DBP von den britischen Militärpostämtern zugehen, tragen auf der Aufschriftseite einen Klebezettel mit folgendem Wortlaut: ‚Militärgut der Rheinarmee, das ohne Einschaltung der Zollverwaltung dem Empfänger unmittelbar ausgehändigt werden darf (BMF vom 19. März 1981 III B 2 - Z 1754-1/81)‘. Des Weiteren ist das Dienstsiegel des British Frontier Service eingedruckt...“
Postaustausch thumb|Leitwege der Niederländischen Feldpost Die Verknüpfungspunkte der alliierten Feldpost zur Deutschen Bundespost sind in einer besonderen „Anweisung über den Postverkehr der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte bei Einschaltung der Dienststellen der Deutschen Bundespost“ (1960) oder kurz „AnwP Ausl.Streitkräfte“, nach neuerer Fassung „AnwP Stat Streitkräfte“, genau geregelt. Diese Anweisungen regeln den Postverkehr der in Deutschland stationierten fremden Streitkräfte, sofern er unter Einschaltung der Dienststellen der DBP abgewickelt wird. Telegramm- und Telefondienst fallen nicht darunter. Die Vorschrift hat für Westberlin keine Gültigkeit. Zu den Stationierungsstreitkräften gehören die Truppen (Einheiten, Dienststellen), das zivile Gefolge (im Dienste der Truppe), Mitglieder der Truppe sowie deren Angehörige. Das Verhältnis von DBP zur Bundeswehr wird nicht berührt. Die Militärpostämter werden als vorgeschobene Postämter des Landes des jeweiligen Entsenderstaates angesehen. Es handelt sich dabei also um einen internationalen Verkehr, der nach der Vorschriften des Weltpostvertrages, der Nebenabkommen zum Weltpostvertrag sowie nach besonderen zwischen der DBP und der jeweiligen Stationierungsstreitmacht für den zivilen Verkehr geltenden zweiseitigen Verträgen durchgeführt wird. Aber das wissen wir ja bereits. In dieser Anweisung wurde der Begriff „Militärpostsendung“ definiert als Sendungen, die von privaten Absendern an die Stationierungsstreitkräfte oder von der Stationierungsstreitmacht an zivile Empfänger gerichtet sind und auf Grund ihrer Anschrift über die Dienste der DBP und der Militärpostämter geleitet werden müssen.