mini|Ziviltrauung in Schweden (2011)
Die Zivilehe ist die in den meisten Ländern als Rechtsinstitut des Zivilrechts ausgestaltete Form der Ehe. Sie ist Gegenstand des Eherechts.
„Zivil“ bezeichnet in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der staatlich geregelten Ehe von der religiösen, durch Glaubensgemeinschaften vermittelten Ehe (z. B. der kirchlichen Trauung oder der islamischen Ehe). Die Voraussetzungen dafür, die Zivilehe eingehen zu können, und ihre Rechtswirkungen im Einzelnen unterscheiden sich je nach Rechtsordnung. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seit Beginn des 21. Jahrhunderts in vielen westlichen Ländern die Zivilehe offen.
Allgemeines Die Zivilehe ist die in nichtreligiöser Form (d. h. vor dem Standesbeamten oder Notar) geschlossene und nichtreligiösem Recht unterliegende Ehe.
Ausgehend von der einzelnen Ehe, gibt es staatlicherseits die reine Zivilehe, die rein religiöse Ehe oder Mischformen, bei denen der Staat in begrenztem Umfang (Eheschließung, ggf. auch Nichtigerklärung) die Mitwirkung der Religion zulässt. In Deutschland, Österreich und der Schweiz, aber etwa auch Frankreich und den Benelux-Staaten ist dem Grundsatz nach die reine Zivilehe obligatorisch. Zugleich kann hier eine Ehe nach religiösem, etwa kanonischem Recht vorliegen, die aber staatlicherseits ohne Bedeutung bleibt (vgl. „Kaiserparagraph“ BGB oder Abs. 2 BW). Bei der fakultativen Zivilehe existiert staatlicherseits die reine Zivilehe neben der rein religiösen Ehe oder Mischformen.
Deutschland Geschichte mini|hochkant=1.6|Urkunde über die zivilrechtliche Eheschließung von Metta Schütte und August Haese (1855)
Während der Franzosenzeit wurde in von Frankreich besetzten bzw. annektierten Gebieten der Code civil eingeführt, ebenso in den sogenannten napoleonischen Satellitenstaaten des Rheinbundes (zum Beispiel 1810 im Großherzogtum Berg). In den vier rheinischen Departements wurde sie fakultativ 1795 eingeführt; am 1. Mai 1798 obligatorisch.Andreas Becker: Napoleonische Elitenpolitik im Rheinland: die protestantische Geistlichkeit im Roerdepartement 1802–1814 (= Rheinisches Archiv, Band 156). Böhlau Verlag, Köln 2011, ISBN 978-3-412-20655-0, S. 51 ff.
Im Zuge der allgemeinen Restauration mit Beginn der preußischen Zeit 1815 wurde die Zivilehe allmählich wieder abgeschafft, wobei der preußische Staat – etwa im Erzbistum Köln – zunächst kompromissbereit gegenüber dem amtierenden konservativen Episkopat agierte. Aufgrund der föderalen Struktur des Deutschen Bundes gab es in der Folge bis zur Reichsgründung regional unterschiedliche Annäherungen an die Wiedereinführung der Zivilehe.
Vorreiter waren die Freie Hansestadt Bremen und das Großherzogtum Oldenburg, wo auf Initiativen des Baptisten Frerich Bohlken bereits am 31. Mai 1855 ein „Gesetz über die Zivilehe für das Land Oldenburg“ verkündet wurde. Die erste zivilrechtliche Trauung auf dieser gesetzlichen Grundlage fand am 12. Juli 1855 in der Stadt Varel statt; damals heirateten der Baptistenpastor August Friedrich Wilhelm Haese und Metta Schütte.Varel-Lexikon: Johann Gerhard Oncken bahnte Zivilehe den Weg. In: Nordwest-Zeitung online. 5. Juni 2010, abgerufen am 16. Dezember 2017. Es war für Angehörige von Freikirchen und andere Dissidenten wie Freireligiöse bis dahin nicht möglich, die Ehe einzugehen. Das Recht, legale Eheschließungen durchzuführen, lag bis zum Erlass des genannten Gesetzes allein bei der jeweiligen Staatskirche. Diese wiederum verweigerte solchen, die aus der Staatskirche ausgetreten waren, die Trauung. Preußen führte am 9. März 1874Michael Sachs: ‘Fürstbischof und Vagabund’. Geschichte einer Freundschaft zwischen dem Fürstbischof von Breslau Heinrich Förster (1799–1881) und dem Schriftsteller und Schauspieler Karl von Holtei (1798–1880). Nach dem Originalmanuskript Holteis textkritisch herausgegeben. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 35, 2016 (2018), S. 223–291, hier: S. 278. die obligatorische Zivilehe mit einem vom Landtag am 23. Januar 1874 verabschiedeten Gesetz ein.Kalenderblatt 2006: 23. Januar. Rhein-Zeitung, 23. Januar 2006. Gegen die Zivilehe gab es teilweise erhebliche Widerstände. Im Deutschen Reich wurde die Zivilehe im Zuge des Kulturkampfs 1875 durch das Gesetz über die Eheschließung nach preußischem Vorbild geregelt (siehe auch Kaiserparagraph).
Rechtslage Rechtswirksam ist heute die sogenannte obligatorische Zivilehe ( BGB, Abs. 3 EGBGB). Damit ist gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches („standesamtlich“) geheiratet haben. Eine Ausnahme von der obligatorischen Zivilehe beinhaltet die Heilungsvorschrift für nicht vor dem Standesbeamten geschlossene Ehen in Abs. 3 BGB. Im Jahr 2011 wurden in Deutschland 377.831 Ehen geschlossen. Abgerufen am 26. März 2013.
Bis Ende 2008 durfte eine kirchliche Trauung erst nach der Eheschließung stattfinden (Verbot der religiösen Voraustrauung). Mit dem seit 1. Januar 2009 gültigen Personenstandsrechtsreformgesetz ist dieses Verbot aufgehoben, die kirchliche Trauung hat nun überhaupt keine zivilrechtliche Relevanz mehr und ist darum auch nicht mehr staatlichen Beschränkungen unterworfen.Heiraten bald ohne Standesamt erlaubt. auf: spiegel.de, 3. Juli 2008. Die evangelische Kirche hat die kirchliche Eheschließung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung untersagt; in der katholischen Kirche ist sie in Ausnahmefällen möglich.
Anmeldung Die beabsichtigte Eheschließung ist nach , und des PersonenstandsgesetzesNach Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes von 2007 am 1. Januar 2009 werden die Familien- und Heiratsbücher etc. durch elektronische Personenstandsregister ersetzt. beim Standesamt anzumelden. Dabei sind zumindest Geburtsurkunden (bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister) und eine Familienstandsbescheinigung vorzulegen.Für Adoptierte vgl. Personenstandsurkunde. Im Einzelfall, etwa bei Ausländern oder schon einmal Verheirateten, sind weitere Urkunden erforderlich.vgl. beispielsweise die Vorgaben des Standesamtes Bad Homburg. Website der Stadt Bad Homburg, abgerufen am 16. Dezember 2017. Diese Urkunden sind im Regelfall schriftlich bei den zuständigen Standesämtern zu beantragen. Einen Aushang des standesamtlichen Aufgebotes gibt es seit der Aufhebung des Ehegesetzes am 1. Juli 1998 nicht mehr.
Staatlicher Schutz der Ehe Artikel 6 des Grundgesetzes setzt in seinem Satz Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung die Zivilehe voraus und schützt grundsätzlich nur diese. (siehe auch Schutz von Ehe und Familie)
Österreich Die Zivilehe wurde mit den Maigesetzen 1868 als „Notzivilehe“ eingeführt, wenn ein konfessionelles, aber kein staatliches Ehehindernis bestand.Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, Jahrgang 1868, 19. Stück: RGBl. 47/1868, S. 93. Sie wurde dann erweitert. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 wurde die obligatorische Zivilehe eingeführt ( EheG). Diese wurde nach Kriegsende beibehalten. Das Verbot der religiösen Voraustrauung bestand von 1938 bis 1955.
Schweiz 1874 im Zuge des Kulturkampfes in der Schweiz vorgeschrieben, dass man erst zivil heiraten muss, bevor man kirchlich heiraten kann (Voraustrauungsverbot, heute Abs. 3 ZGB).
Weitere Staaten mit obligatorischer Zivilehe Neben den von Frankreich beeinflussten Rechtsordnungen ist die obligatorische Zivilehe auch in den Ländern des ehemaligen sozialistischen Rechtskreises (einschließlich ChinaArt. 8 EheG (婚姻法)) und in Lateinamerika üblich; ebenso in JapanArt. 739 ZGB (民法) und Korea.Art. 812 ZGB (민법)
West- und Mitteleuropa: : Art. 1:63 BGB (BW) : Art. 165 ZGB (CC) : Art. 166 ZGB (CC); Art. 21 Abs. 2 Verf : Art. 165 ZGB (CC); Art. 21 Verf : Art. 141 ZGB (CC) : Art. 26 EheG : § 4:5 ZGB (Ptk) : Art. 16, 28 EheFamG (ZZZDR) Südosteuropa: : Art. 287 ZGB (CC); Art. 48 Verf : Art. 4 FamGB (СК); Art. 46 Verf : Art. 15, 27, 30 FamG (ЗС) : Art. 15 FamG (ПЗ) : Art. 28 FamG (LF) : Art. 16, 31 FamG (PZ) BA-BIH: Art. 7 FamG (PZ) : Art. 14 FamG (ПЗ) BA-BRC: Art. 6 FamG (PZ) : Art. 28 FamGB (KF) Osteuropa/Nachfolgestaaten der UdSSR: : Art. 1 Abs. 2 FamGB (СК РФ) : Art. 15 EheFamGB (КоБС) : Art. 21 FamGB (СК) : Art. 9 FamGB (CF) : Art. 1106 ZGB (სკ) : Art. 9 FamGB (ԸՕ) : Art. 2 FamGB (AM) : Art. 2 Abs. 3 EheFamGB (НжОТК)
In Tunesien findet die Eheschließung obligatorisch zivil vor einem Standesbeamten oder Notar statt;Art. 31 PStG (Loi n° 57-3 réglementant l'état civil) auch das materielle EherechtGesetzbuch über das Personalstatut () ist zivilen Grundsätzen angenähert.
Fakultative Zivilehe Bei der fakultativen Zivilehe gibt es zwei Varianten.
Zivilehe neben religiöser Eheschließung Die meisten Staaten mit fakultativer Zivilehe lassen nur die Wahl zwischen zivilem (nichtreligiösem) und religiösem Akt der Trauung. Hierzu zählen die Länder des anglo-amerikanischen und des nordischen Rechtskreises sowie einige katholisch geprägte Länder. Voraussetzung ist die staatliche Anerkennung der Religionsgemeinschaft, des Geistlichen und/oder der Örtlichkeit. Zumeist erfolgt eine Meldung der Eheschließung durch die Religionsgemeinschaft an die staatlichen Behörden zwecks personenstandsrechtlicher Registrierung (in Italienallgemein: Legge 24 giugno 1929, n. 1159, Art. 10; katholisch: Legge 27 maggio 1929, n. 847, Art. 9; siehe auch Diözese Bozen-Brixen: Ansuchen um Überschreibung der Ehe in die Zivilstandsregister beispielsweise Transkription genannt). Folgende europäische Rechtsordnungen gestatten eine religiöse Eheschließung:
Überwiegend katholisch: : Art. 82, 83 ZGB (CC) : Art. 3 FamG (LRDF) : Art. 11 EheG (Kap. 255) : Art. 49 ZGB (CC) : Art. 14 EheG (LQM; nur katholisch) : Art. 1587 ZGB (CC; nur katholisch) : Civil Registration Act 2004, part 6 : Art. 1 § 2 FVGB (KRiO; seit 1998) : Art. 3.24 ZGB (CK; seit 1994Verfassungsgericht der Republik Litauen, Case No. 6/94/2000) : § 3 FamG (ZoR; seit 1992) : § 2 FamG (ZoR; seit 1992) : Art. 13 FamG (OZ; seit 1999) Überwiegend protestantisch: GB-EAW: Marriage Act 1949 : Marriage (Scotland) Act 1977 : The Marriage (Northern Ireland) Order 2003 : § 15 EheG (ÆL) : § 12 EheG (EL) : Art. 16 EheG (HjL) : Kap. 4 § 3 EheG (ÄktB) : § 14 EheG (AL) : Art. 17 FamStHG (PKTS; seit 2001) : Art. 53 ZGB (CL; seit 1993) Überwiegend orthodox: : Art. 1367 ZGB (ΑΚ; seit 1982) : Art. 3 EheG (Κεφ. 279) Überwiegend muslimisch: : Art. 22 PStG (NHK; seit 2017)Hintergrund: Bergmann aktuell (26. Oktober 2017)
Während beim „nördlichen“ Typus allein die staatliche Trauungsperson durch eine religiöse Trauungsperson ersetzt wird, richten sich beim „südlichen“ Typus auch die Ehevoraussetzungen nach kirchlichem Recht;Alexandra Maschwitz: Die Form der Eheschließung (2014), S. 41 Italien, Spanien, Portugal und Malta lassen zudem die Nichtigerklärung durch ein katholisches Kirchengericht zu.vgl. Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa); Thomas Rauscher: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Art 63 Brüssel IIa-VO
Zivilehe neben religiöser Ehe Einige Staaten kennen die Zivilehe neben der religiösen Ehe. Ein typisches Beispiel ist die Sonderehe (Special marriage) in Indien, Pakistan und Bangladesch,Indien: The Special Marriage Act, 1954; Pakistan: The Special Marriage Act, 1872; Bangladesch: The Special Marriage Act, 1872 die hier neben der rein religiösen islamischen Ehe und zumindest religiös geschlossenen weiteren Eheformen besteht. Weitere Beispiele sind das Partnerschaftsbündnis von Konfessionslosen in IsraelCivil Union Law for Citizens with no Religious Affiliation, 2010 (was allerdings Konfessionslosigkeit beider Teile voraussetzt und somit keine echte Wahlmöglichkeit darstellt) sowie die Wahlmöglichkeit von Muslimen in Griechenland.Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes 1920/1991 in der Fassung von 2018; Bergmann aktuell (29. Januar 2018)
Religiöse Ehe