Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie, sinngemäß aber auch in der Pädagogik verwendet. Er entstammt dem Denken des Liberalismus und setzt voraus, dass menschliche Handlungen auf Vernunft beruhen.

Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird zumindest im Kern durch den fundamentalen in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Abs. 1 GG geschützt.BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985, Az. , , 123; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986, Az. , ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993, Az. , 1 BvR 1044/89, .

Privatautonomie äußert sich im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Eigentumsfreiheit (→ Verfügungsrecht), der Eheschließungsfreiheit und der Testierfreiheit. Der Einzelne ist berechtigt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Über die bloßen Freiheitsrechte hinaus ist er im Rahmen der Rechtsordnung mithin in der Lage, eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen.Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C.H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überbl. v. § 104 Rn. 1.

Soweit die Privatautonomie zu den unverzichtbaren Grundwerten einer freiheitlichen Rechts- und Verfahrensordnung gehört, muss Missbrauch wirksam begegnet werden können, weshalb zum Schutze der sozialstaatlichen Rechtsordnung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ein instrumentell eingebetteter Verantwortungsbereich zukommt.BVerfGE JZ 90, 692. Nach dem Bundesverfassungsgericht gilt: „Soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern“.BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. , 1 BvR 1375/14, Rn. 42. Tatsächlich nämlich bestehen zum Teil große Unterschiede zwischen den Menschen, zum Beispiel in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten, ihr Wissen und ihre Gewandtheit. In der Realität ist nicht jeder wirtschaftlich und sozial tatsächlich gleichberechtigt, beziehungsweise nur wenige sind materiell in der Lage, ihre rechtlichen Freiheiten zu nutzen, und vermutlich selten, wenn nicht sogar nie, wird jeder Wille ohne, zum Teil unterschwellige, Zwänge geäußert. Zum Schutz solcher Menschen vor einer Benachteiligung sieht die Rechtsordnung Einschränkungen der Privatautonomie vor. Diese Einschränkungen sollen jeden einzelnen entsprechend seinem Vorsprung an wirtschaftlicher Macht oder an Wissen treffen.

Beispiele für derartige Einschränkungen der Privatautonomie im Zivilrecht sind die AGB-Kontrolle, das soziale Mietrecht, Kontrahierungszwänge und zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), zum Beispiel über das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden.

Diesen Beispielen, in denen der wirtschaftlich Schwächere durch den Kontrahierungszwang vor eventuell diskriminierender Ablehnung seines Antrags geschützt werden soll, stehen insbesondere im Versicherungsvertragsrecht Pflichten zur Deckungsvorsorge gegenüber. Ein Beispiel ist die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeughalter, nach deren Muster zahlreiche Versicherungspflichten im Bereich der Haftpflichtversicherung ausgestaltet sind. Das Pflichtversicherungsgesetz zwingt den Kraftfahrzeughalter zum Abschluss einer Versicherung aufgrund Kontrahierungszwangs ( PflVG).

Begriffsgeschichte Römische Antike Auf dem Fundament des Privatautonomiegedankens ist das Gebäude des Vertragsrechts schon seit langem errichtet: Insbesondere im römischen Recht, das sich heute noch in fast allen Gesetzbüchern der westlichen Welt aufspüren lässt, entfaltet sich der Gedanke der Privatautonomie mit der äußersten Schroffheit und Rücksichtslosigkeit.Vgl. Rudolf von Jhering: Geist des römischen Rechts, II 1, S. 153.

Die Römer, die schon früh den offenen Blick für die Wirklichkeiten des Lebens ebenso wie das auf die Verwirklichung grundlegender Werte wie etwa Freiheit der Person, Vertragstreue und Schutz des Eigentums ausgerichtete Rechtsdenken besaßen, bildeten ihre Rechtsordnung als ein Gesetzessystem, in dem die Menschen ihr Leben selbst gestalten konnten, indem sie Gelegenheit erhielten, verschiedene Lebensformen kennenzulernen und zwischen ihnen selbst zu wählen.Es war Cicero, der die Prinzipien des römischen Rechts philosophisch ordnete und es zugleich folgenden Jahrhunderten fasslich überlieferte. Er schrieb im Jahr 44 v. Chr. in seinem Buch De Officiis (Über die Pflichten), dass das Richtige das sei, was ehrlich, offen und fair ist. Also muss man sein Wort halten und die Wahrheit sagen und alle – Fremde, Sklaven und Frauen – gleich und respektvoll behandeln; denn alle seien in ihrer Menschlichkeit gleich und ihre Menschlichkeit gebe ihnen das Recht, nicht mit Zwang, sondern mit Respekt behandelt zu werden. Weil das römische Recht auf dem Grundwert der Freiheit des Einzelnen basierteDes Grundsatzes der persönlichen Freiheit waren sich zwar die Römer selbst nicht bewusst. Aber das liegt darin, dass ihnen eine Beschränkung nach dieser Seite hin als undenkbar erschienen wäre (z. B. der Freiheit in der Wahl des Lebensberufes) und dass man für die Freiheit überhaupt erst ein Auge bekommt, wenn man sieht, dass sie anderwärts fehlt. Vgl. Rudolf von Jhering: Geist des römischen Rechts, II 1, S. 136. und die persönliche Tatkraft die Quelle des römischen Rechts war, machte sich in Rom die persönliche Freiheit ohne Autorisation des Staates geltend, ohne dem Staate alles in die Hand zu legen, das Recht als den Willen des Staates zu definieren und die Verwirklichung desselben ihm zu überlassen.

Im römischen Recht war der Inhalt eines jeden Rechtsverhältnisses, wenn man dasselbe des Beiwerkes entkleidet und auf seinen juristischen Kern zurückführt, nichts weiter als persönliche Willensmacht, die eine nahezu unbeschränkte, eine absolute Gewalt war. Selbst ein Missbrauch jener Gewalt war rechtlich möglich, folglich nahmen die Römer an ihm keinen Anstoß. Solange die persönliche Freiheit die richtigen Bahnen einhielt, solange sie dem verständigen Gebrauch diente, stieß sie auf keinen Widerstand.

In der griechisch-römischen Philosophie wurde nicht die Geschlossenheit oder die Einheit des Universums betont, sondern seine Zersplitterung. Die Realität erschien nicht als verbundenes Ganzes, sondern als eine aus vielen Einzelfaktoren zusammengesetzte Struktur. So vertrat z. B. Demokrit den Gedanken, dass das Universum nicht ein nahtloses Ganzes darstelle, sondern aus einzelnen, unzerstörbaren, nicht weiter reduzierbaren und unteilbaren Partikeln bestehe. Er nannte diese Partikel „Atome“. Ebenso der römische Dichter Lukrez erläuterte die atomistische Philosophie.

Der Staat verbot den Missbrauch der Gewalt nur insoweit, als derselbe absolut und unbedingt verwerflich war, d. h. solche Äußerungen des subjektiven Willens nicht zu dulden waren, nicht aber diejenigen, die nur hypothetisch sich als Missbrauch qualifizieren lassen. Denn, um sie zu verbieten, musste das Gesetz in ein unübersehbares Detail von Voraussetzungen und Möglichkeiten eingehen und Gefahr laufen, bald zu wenig, bald zu viel zu tun. Weil ein richtiges Urteil hierüber nur im konkreten Fall möglich ist, blieb er dem Urteil des Subjekts überlassen. Selbst der Typenzwang blieb weitgehend ohne Einfluss auf die Inhaltsfreiheit.Natürlich war im römischen Recht die Form notwendiger Ausdruck des Rechtsgeschäfts. Aber die Formbedürftigkeit und der Typenzwang sind zu sondern. Vgl. dazu Christian Heinrich: Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, S. 16 f.

Zwar gab es auch im römischen Recht, etwa wie ein Ventil des ius strictum, ein besonders edel wirkendes Instrument des sogenannten praktischen Sinns, das die Privatautonomie beschränkt. Als solches erschien es ausdrücklich in Begriffen wie bona fides oder iusta causa und vor allem in einer besonderen Richtertugend: der aequitas. Aber auch die aequitas bedeutete zunächst mehr eine logische Technik als eine moralische Korrektur, gar Verwerfung gesetzten Rechts. Die aequitas war also nur Billigkeit hauptsächlich dadurch, dass sie die freiere Anwendung des juristischen Subsumtionsschlusses vom Gesetz auf einen eigentümlichen Spezialfall gestattet.Vgl. dazu Ernst Bloch: Naturrecht und menschliche Würde, S. 34.

Offenbar ist es römisches Prinzip, das Eigentumsrecht möglichst frei zu gestalten, individueller Betätigung und Initiative möglichst weiten Spielraum zu geben. Im römischen Recht war das Eigentum selbstverständlich, als schrankenloses dominium eines Einzelnen an einer Sache; nicht es selber, sondern seine Begrenzungen (aus Gründen des nachbarlichen Zusammenlebens, der allgemeinen Wohlfahrt) bedurften des Beweises. Die Verfügungen des Einzelnen trugen für die Sphäre seines Machtgebietes denselben Charakter an sich, wie die des Volkes für die seinige.Beide waren leges, die einen leges privatae, die anderen leges publicae. Beide standen sich hinsichtlich des Grundes ihrer Berechtigung völlig gleich. Vgl. Rudolf von Jhering: Geist des römischen Rechts, II 1, S. 147. Deswegen waren Grundeigentum wie Fahrniseigentum frei veräußerlich und teilbar; gesetzliche Veräußerungsverbote und Verfügungsbeschränkungen sind dem römischen Recht kaum bekannt. Einschränkungen des Eigentums gab es nur in wenigen Fällen.

Auch im Verhältnis des Einzelnen zum Staat wurde der Gedanke der Autonomie sowie der Freiheit festgehalten. So groß die Anforderungen waren, die der römische Staat in militärischer und anfangs auch in steuerlicher Hinsicht an seine Bürger stellte, so groß war doch auch die Freiheit, die er ihnen der Gemeinschaft gegenüber einräumte. Deshalb wurden Meinungs-, Glaubens- und Kultusfreiheit nicht schrankenlos, aber in weitem Ausmaße gewährt. Auch der Schutz des Provokationsrechts und die gesetzliche Beschränkung der körperliche Züchtigung wurden in Rom als Schutz der Freiheit empfunden. Die räumliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit war groß. Vor allem verzichtete der römische Staat grundsätzlich auf den Eingriff in bestehende individuelle Privatrechte.Das römische Prinzip formuliert kurz und bündig Antoninus Pius in Coll. 3, 3, 2 = D. (I, 6) 2: „Dominorum quidem potestatem in suos servos inlibatum esse oportet nec cuiquam hominum ius suum detrahi“. Vgl. auch Rudolf von Jhering: Geist des römischen Rechts, II 1, S. 67. Es ist bezeichnend, dass das Rechtsinstitut der Enteignung im Sinne einer staatlichen Entziehung von Privatrechten im öffentlichen Interesse dem römischen Recht fast unbekannt ist.Nur gelegentlich in der Provinz und in besonderen Ausnahmefällen wandte man sie an. Augustus wagte es nicht, beim Bau seines neuen Forums (Forum Romanum des foro d’Augusto) zur Enteignung zu schreiten, obwohl der zur Verfügung stehende Platz zu eng war und der Architekt Schwierigkeiten hatte; auch in diesem Respekt vor dem erworbenen Privatrecht ist Augustus ein echter Römer. Vgl. Fritz Schulz: Prinzipien des römischen Rechts, S. 109–110.