Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt.

Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts. Begriff Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB Der Arbeitsvertrag ist (nach herrschender Auffassung) ein Unterfall des Dienstvertrags nach den des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Terminologisch herrscht mitunter Verwirrung: wenn man den „Dienstvertrag“ vom „Arbeitsvertrag“ abgrenzt, meint man den „freien Dienstvertrag“ und nicht allgemein den „Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB“. Es gibt also einen „freien Dienstvertrag“ und einen unselbständigen Dienstvertrag, Arbeitsvertrag genannt. Der Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB ist ein privatrechtlicher, gegenseitiger Vertrag und entsprechend auch der Arbeitsvertrag. Mit der Qualifikation als Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB grenzt man den Arbeitsvertrag vom Werkvertrag ab. Der Arbeitnehmer schulde nur „Arbeitsleistung“, keinen „konkreten Arbeitserfolg“.Preis, Individualarbeitsrecht, 5. Aufl., 2017, Rn. 169 Es soll beim Arbeitsvertrag anders als beim Werkvertrag „an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk“ fehlen.Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 29 Rn. 4 Mitunter überspringt man diese Abgrenzung und grenzt den Arbeitsvertrag vom Werkvertrag direkt durch den „(Grad) der persönlichen Abhängigkeit“ ab.

Dauerschuldverhältnis Verbreitet wird der Arbeitsvertrag als ein Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB qualifiziert, der darauf angelegt ist, ein Dauerschuldverhältnis zu begründen. Damit meint man Unterschiedliches. Zum Teil wird angenommen, dass ein Arbeitsvertrag darauf gerichtet ist, ein Arbeitsverhältnis „auf Dauer“ zu begründen und gerade die längere Vertragsdauer führe zur Abhängigkeit.Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 29 Rn. 7 Dass dies unzutreffend ist, zeigt der Stundenlöhner. Des Weiteren soll die Qualifikation als „Dauerschuldverhältnis“ bedeuten, dass sich das zu begründende Vertragsverhältnis „nicht auf den Austausch einzelner Leistungen gerichtet [ist], mit deren Erfüllung es erlischt. Es endet vielmehr mit der Verwirklichung eines Beendigungstatbestands (Befristung, Kündigung, Aufhebungsvertrag).“Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 29 Rn. 7 Unterschied zum Dienstvertrag Es ist unklar und umstritten, was ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag) von einem freien Dienstverhältnis (Dienstvertrag) unterscheidet. Der Gesetzgeber kodifiziert dies im § 611a des BGB.Vgl. Daniel-René Weigert, ArbRAktuell 2017, S. 557 m.w.N. Für die Praxis ist damit das herrschende Verständnis zementiert:

Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die "persönlich abhängige" Arbeit (§ 611a Abs. 1 BGB), die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Pflicht des Arbeitgebers steht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611a Abs. 2 BGB).

Daneben ist die Beschäftigungspflicht entweder eine weitere Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers oder zumindest eine einklagbare Nebenleistungspflicht.Beckmann, NZA 2004, 1131 m.w.N.

Vertragspartner Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede – privatrechtliche oder öffentlichrechtliche – juristische Person sein.

Arbeitnehmer kann nach ganz herrschender Meinung nur eine natürliche Person sein.

Angebot und Annahme Ein Arbeitsvertrag kommt wie jeder gegenseitiger Vertrag durch Angebot und Annahme zustande:

Die Willenserklärungen können auch konkludent, d. h. stillschweigend erfolgen:

Dies kann etwa der Fall sein, wenn „über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht“ werdenBAG vom 09.04.2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26. Formfreiheit des Arbeitsvertrages Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig. Auch ohne einen "schriftlichen Vertrag" (im Sinne einer Vertragsurkunde) kann also ein Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Bei nicht schriftlich geschlossenen Verträgen ist der Arbeitgeber allerdings nach § 2 Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Regelungsgehalt des Arbeitsvertrags Der Regelungsgehalt des Arbeitsvertrags kann von den Parteien frei vereinbart werden, sofern das Arbeitsrecht keine zwingenden Vorschriften vorsieht. Solche höherrangigen Vorschriften können einem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gerichtsurteil entspringen. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Mai 1957 erklärt, dass eine Zölibatsklausel in Arbeitsverträgen generell verfassungswidrig und damit nichtig sei.Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts v. 10. Mai 1957, 1_AZR 249/563 Eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Regelung im Arbeitsvertrag ist nichtig, BGB.

Bei zwingenden höherrangigen Vorschriften kann der Arbeitsvertrag den Inhalt der Vorschrift deklaratorisch wiederholen, im Falle so genannter halbzwingender Vorschriften kann zugunsten des Arbeitnehmers von ihnen abgewichen werden. Es gibt aber auch arbeitsrechtliche Bestimmungen aus höherrangigen Rechtsquellen, die abdingbar sind, z. B. BGB.

Ein Arbeitsvertrag kann die folgenden Bestandteile enthalten:

Angaben zu den Vertragsparteien Angaben zu Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsvertrags: Befristung Probezeit Kündigungsfrist Angaben zur Arbeitsleistung: Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeit und Mehrarbeit Versetzung Urlaub, Feiertage, Freistellung Vergütung: Arbeitsentgelt: Zeitlohn, Akkordlohn oder Festgehalt Zulagen Aufwendungsersatz Gratifikationen Vermögenswirksame Leistungen Nebenpflichten: Sorgfaltspflichten, zum Beispiel Pünktlichkeit oder Unfallverhütung Verschwiegenheit Krankmeldung Schlussbestimmungen: Verweisung auf einen Tarifvertrag Vertragsstrafen, insbesondere für ein Nichteinhalten der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer Nebentätigkeitsverbot Angabe des Gerichtsstands (deklaratorisch) Ausschlussfrist Salvatorische Klausel

Arbeitsvertragsrecht Inhalt Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarifvertrag. Ist keine Vergütung vereinbart, so ist die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Vergütung zu leisten. Daneben können im Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann ( Gewerbeordnung).

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart, die maximal 6 Monate betragen darf.

Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (u. a. Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungs­gesetz) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Entscheidungsmöglichkeit der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Pflichten Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Haupt- und Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten. Dies sind insbesondere, für den Arbeitgeber, die Fürsorgepflicht ( BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubs­gewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht, Pflicht zur Zeugniserteilung.

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen ( NachwG). Verstößt der Arbeitgeber gegen die Nachweispflicht, kann er u. U. schadensersatz­pflichtig werden, oder es kann sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu seinem Nachteil verändern.

Leistungsstörungen Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den Regeln über Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht abgewickelt. Allerdings führt die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen der Haftung des Arbeitnehmers.

Im Einzelnen sind folgende Konstellationen in Betracht zu ziehen:

Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers Verzug der Lohnzahlung Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt getroffen, ist das Arbeitsentgelt gemäß BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in der Regel am letzten Tag eines jeweiligen Kalendermonats) zu zahlen. Die Fälligkeit selbst bestimmt noch nicht den Zeitpunkt, an dem der Lohn auf dem Konto eingegangen sein muss.

Grundsätzlich haftet der im Verzug befindliche Schuldner gemäß BGB für alle durch den Verzug entstandenen Schäden bzw. Kosten des Gläubigers. Das Arbeitsentgelt ist gemäß BGB ab Verzugsbeginn mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens oder eines anderen Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Im Arbeitsrecht gilt dies (aufgrund einer entsprechenden Anwendung des ArbGG) jedoch nicht für die Kosten einer vorprozessualen anwaltlichen Vertretung. Der Arbeitnehmer muss also die Kosten eines eventuell von ihm eingeschalteten Rechtsanwaltes selbst bezahlen und kann trotz des Verzugs keine Erstattung vom Arbeitgeber verlangen.

Gerät der Arbeitgeber für einen von der Rechtsprechung noch nicht klar definierten Zeitraum in Verzug, kann der Arbeitnehmer – nach vorheriger Ankündigung – seine Arbeitsleistung zurückbehalten. Der Arbeitgeber bleibt gleichwohl zur fortlaufenden Zahlung des Lohnes verpflichtet, der Arbeitnehmer muss (im Anschluss an den Wegfall des Zurückbehaltungsrechts durch Ausgleich der Lohnforderungen) diese Zeiträume nicht nacharbeiten. Ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer darüber hinaus, nach erfolgloser Abmahnung, zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet.

Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten) Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer grundsätzlich auf Ersatz des Schadens nach den § ff. BGB, früher nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV).