Das deutsche Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 vereinheitlichte nach dem Anschluss Österreichs „vorbehaltlich einer abschließenden Neuordnung des gesamten Eherechts“ das Eherecht in Österreich und im übrigen Reichsgebiet zum 1. August 1938.

Gegenstände des Ehegesetzes waren das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung. Diese waren wie auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z. B. das eheliche Güterrecht) im Deutschen Reich seit dem 1. Januar 1900 Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewesen, in Österreich Teil des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) von 1811.

Eheschließung und Ehescheidung im ABGB Das Eherecht des ABGB (§§ 44–136) war stark konfessionsbezogen. Neben Bestimmungen, die konfessionsübergreifend galten, gab es eigene Bestimmungen für Katholiken, nicht katholische Christen (evangelische, altkatholisch und orthodoxe Christen) und Juden. Die Regelungen für die Katholiken als Mitgliedern der ehemaligen „Staatskirche“ der Habsburgermonarchie dominierten.Stefan Schima: Das Eherecht des ABGB 1811. Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 2012, S. 13–26.

Materiell knüpfte das ABGB an das Josephinische Ehepatent von 1783 an, welches erstmals das kirchliche Eherecht durch ein staatliches abgelöst hatte, jedoch ein unterschiedliches Eherecht für die einzelnen Konfessionen aufrechterhielt und beispielsweise für Katholiken kein Scheidungsrecht „dem Bande nach“ kannte, sondern nur die „Trennung von Tisch und Bett“ (§§ 103, 111 ABGB). Für Mischehen zwischen Katholiken und Akatholiken galten besondere Bestimmungen. Die Eheschließung zwischen Christen und Juden war nicht möglich. Sie wurde auch von jüdischen Rechtsgelehrten grundsätzlich abgelehnt. Die Eheschließung unter Juden bedurfte einer besonderen staatlichen Bewilligung.

Mit dem Österreichischen Konkordat von 1933 war die Eherechtskompetenz für Katholiken wieder an die Kirche gefallen.Vorlesung Privatrechtsentwicklung. III. Eherecht. Universität Wien, ohne Jahr, abgerufen am 13. April 2025.

Eheschließung im Deutschen Reich mini|hochkant|Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar (1936) zum Ehegesundheitsgesetz Das erste, kaum 10 Monate nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten verabschiedete Gesetz über Missbräuche bei Eheschließung und Adoption vom 23. November 1933 () fügte einen § 1325a in das BGB ein. Dieser betraf die Ehenichtigkeit bei Verdacht einer sogenannten Scheinehe (Führung des Familiennamens des Mannes durch die Frau, ohne dass eine Lebensgemeinschaft besteht). Dieses Gesetz war in seiner Sprache noch eher zurückhaltend.

Mit dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 wurden sämtliche Eheschließungen zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten, ebenso wie außereheliche geschlechtliche Beziehungen.

Das sogenannte Ehegesundheitsgesetz (Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935) verlangte Ehetauglichkeitszeugnisse für Brautleute und schloss Menschen mit bestimmten Krankheiten von der Ehe aus. Letzteres sowie die im Laufe der Zeit immer weiter verschärften Ausführungsverordnungen des Ersteren stammten aus der Feder von Hans Globke, später Staatssekretär unter Adenauer, und Wilhelm Stuckart, zuletzt Ruhebeamter der Bundesrepublik nach der Einstufung B3 als Ministerialrat. Der Mitkommentator Herbert Linden beging 1945 Suizid.

Das deutsche Eherecht im Zweiten Weltkrieg schuf Sonderregelungen für Wehrmachtsangehörige zu Eheschließung und Ehescheidung.

Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung 1938 Vorbehaltlich gewisser Übergangsvorschriften wurden die Bestimmungen des BGB und des ABGB über Eheschließung und Ehescheidung mit Wirkung zum 1. August 1938 aufgehoben und fortan im NS-EheG einheitlich geregelt. Speziell das Eherecht gehörte zu den Rechtsgebieten, die in der Zeit des Nationalsozialismus grundlegend neugestaltet wurden.Hans-Detlef Heller: Die Zivilrechtsgesetzgebung im Dritten Reich - Die deutsche bürgerlich-rechtliche Gesetzgebung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus - Anspruch und Wirklichkeit. Münster, Monsenstein und Vannerdat 2015, Konservative Gesetzgebung des Reichsjustizministeriums, S. 191 ff. Insbesondere das Ehescheidungsrecht wurde von den Nationalsozialisten bewusst instrumentalisiert, um die Vorstellungen von Ehe und Familie im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie umzusetzen.Kerstin Strohmaier: Der erstinstanzliche Prozessalltag in der Zeit von 1938 bis 1950 anhand der Ehescheidungsakten des Landgerichts Ravensburg zu § 55 EheG 1938 und § 48 EheG 1946. Edition Rechtskultur, 2018, ISBN 978-3-96374-036-7, Einleitung.

Die eherechtliche Praxis in Österreich widersprach den nationalsozialistischen Wertvorstellungen zur Gänze. Die Ehe sollte durch den Staat und nicht kirchlich gesteuert werden, insbesondere wurde eine „Durchdringung der Ehe durch den Staat im Dienste der Volksgemeinschaft“ angestrebt.Ina Koppler: NS-Rassengesetzgebung im Eherecht. Universität Salzburg, 2020, S. 19 ff.Oskar Lehner: Familie — Recht — Politik. Die Entwicklung des österreichischen Familienrechts im 19. und 20. Jahrhundert. Linzer Universitätsschriften, Springer, Wien-New York, 1987. Neu in Österreich eingeführt wurde mit dem EheG 1938 die obligatorische Zivilehe sowie das Amt des Standesbeamten, der für die Eheschließungen zuständig ist.

Im BGB waren die einzelnen Scheidungsgründe kasuistisch und abschließend aufgezählt, beispielsweise Ehebruch, böswilliges Verlassen und andere schwere Verfehlungen wie grobe Misshandlung (§§ 1564 bis 1569 BGB). In Österreich war es gar nicht möglich, eine Ehe zu scheiden, wenn mindestens ein Ehegatte katholisch war. Mit dem Anschluss Österreichs entstand insoweit ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung. Die §§ 47 ff., 55 EheG ermöglichten daher über die hergebrachten Scheidungsgründe hinaus und unabhängig von individuellem Verschulden und religiösen Vorstellungen, nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (sog. Heimtrennung) „eine Ehe, die für die Volksgemeinschaft wertlos geworden war,insbesondere waren keine (weiteren) Kinder mehr zu erwarten, vgl. die amtliche Begründung zum Ehegesetz, Deutsche Justiz 1938, S. 1102 ff., 1107. die auch für die Ehegatten, die sich ihrer sittlichen Pflichten bewusst waren, nicht mehr zu einem rechten Gemeinschaftsleben führen konnte, auf einem ehrlichen Weg“ zu lösen.Kerstin Strohmaier: Der erstinstanzliche Prozessalltag, S. 10. Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip war bereits in der Weimarer Republik diskutiert worden, aber an der Ablehnung der Zentrumspartei gescheitert. Sie hob allerdings den Vorrang des Verschuldensprinzips bei der Ehescheidung nicht auf. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hing nach §§ 69, 66 f. EheG weiterhin vom Anteil der Schuld an der Scheidung einschließlich der Schuld an der Zerrüttung ab.

Neben Änderungen, die z. B. das generelle Eheschließungsverbot ohne elterliche Einwilligung betrafen und dieses begrenzten, konnte eine Ehe auch geschieden werden, wenn ein Ehegatte die Fortpflanzung verweigerte, an einer „schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit“ litt oder unfruchtbar war (§§ 48, 52, 53 EheG).Heinz Holzhauer: Das Ehegesetz von 1938 und die Ehescheidungsgründe. In: Hans-Georg Hermann, Benjamin Lahusen, Thilo Ramm, Stefan Christoph Saar (Hrsg.): Nationalsozialismus und Recht. Nomos-Verlag, 2018, ISBN 978-3-8487-4777-1, S. 115–136 Als Scheidungsgrund reichte die Behauptung aus, die Ehefrau sei empfängnisunwillig oder -fähig, selbst wenn aus der Ehe bereits Kinder hervorgegangen waren und die Unfruchtbarkeit erst nach den Schwangerschaften aufgetreten war. Tatsächlich erhöhte sich die Scheidungsquote daraufhin.

Die Eheverbote wegen „Blutsverschiedenheit“ und „Mangel der Ehetauglichkeit“ bestanden im Reichsgebiet bereits seit 1935 und wurden in das EheG 1938 aufgenommen. § 4 EheG verbot Eheschließungen zwischen „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes“. Darüber hinaus wurden in § 5 EheG auch jene Eheschließungen verboten, „die aus Gründen der Volksgesundheit unerwünscht“ waren.Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. ns-quellen. at, abgerufen am 13. April 2025.

Nach dem Zweiten Weltkrieg Österreich In Österreich gilt das Ehegesetz von 1938 nach Aufhebung der „reichsdeutschen Vorschriften“ durch die Provisorische Staatsregierung als Bundesgesetz fort, siehe Ehegesetz (Österreich).

Deutschland Der Alliierte Kontrollrat erließ am 20. Februar 1946 mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 16 ein neues Ehegesetz, welches das Gesetz von 1938 aufhob und ersetzte.Abl.-KR S. 77; BGBl. III 404-1. Weblinks Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. . In: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online. Ehegesundheitsgesetz. In: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online.

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus) Kategorie:Rechtsquelle (Familienrecht) Kategorie:Geschichte der Ehe Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Historisches Gesetz (Deutschland)