Die Kirchensteuer in Deutschland ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (WRV) von 1919 sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, das öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eingeräumt wird. Die Kirchensteuer gehört zu den Res mixtae, d. h. Sachgebieten, die als gemeinsame Angelegenheiten sowohl staatliche Angelegenheit als auch Angelegenheit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind.

In Deutschland trägt die Kirchensteuer neben den Staatsleistungen und Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Im Jahr 2023 erhielt die Römisch-katholische Kirche in Deutschland etwa 6,51 Milliarden Euro (330 Millionen Euro bzw. 5 % weniger als im Vorjahr) Kirchensteuer und die Evangelische Kirche in Deutschland nahm 5,9 Milliarden Euro (5,3 % weniger als im Vorjahr) ein. In den vorangegangenen Jahren waren die Steuereinnahmen der Kirchen trotz sinkender Mitgliederzahlen gestiegen.Minus bei der Kirchensteuer, Süddeutsche Zeitung, 9. Juli 2024, S. 6. Ein Wiederanstieg in den nächsten Jahren wird erwartet.INSTITUT DER DEUTSCHEN WIRTSCHAFT: Kirchen weiter auf Schrumpfkurs - Bis 2028 steigen die Einnahmen wieder; abgerufen am 9. Juli 2024.

Die zusätzlichen Staatsleistungen sowie diverse zweckgebundene Zahlungen betrugen im Jahr 2012 insgesamt 460 Millionen Euro.Christoph Schäfer: Der Kölner Dom ist 1 Euro wert. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 24. Oktober 2013.

Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer), welche nach Maßgabe des EStG zu ermitteln ist. Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag, jedoch haben die Kirchen in Deutschland bisher auf diese beiden Möglichkeiten verzichtet.Eine Ausnahme stellen die kirchensteuerberechtigten jüdischen Gemeinden in Frankfurt und Berlin dar, die eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer kennen, vgl. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen.

Die Kirchensteuer ihrer Mitglieder macht den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus, beispielsweise betrugen sie beim Kölner Erzbistum im Jahr 2011 etwa 79 Prozent, was 706 Millionen Euro entspricht. Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist weitgehend eine deutsche Besonderheit. Er ist durch das Grundgesetz (Artikel 140) legitimiert und im Einkommensteuergesetz näher geregelt.

Im Folgenden ist nur von der Kirchensteuer die Rede, die an die Lohn- und Einkommensteuer anknüpft (Annexsteuer).

Geschichte 19. Jahrhundert Von einer Kirchensteuer im heutigen Verständnis kann ansatzweise erst seit Beginn des 19. Jahrhunderts gesprochen werden. Durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurde den weltlichen Fürsten des Reiches eine Entschädigung für die im Frieden mit Frankreich (Lunéville 1801) besiegelte Abtretung ihrer linksrheinischen Gebiete (an Frankreich) zugesichert. Im Zug dieser Entschädigung wurden fast alle rechtsrheinischen reichsunmittelbaren geistlichen Gebiete auf die zu entschädigenden Territorialherren aufgeteilt (Ausnahme unter anderem das Bistum Regensburg). Ferner wurde diesen zugestanden, auch die Güter der in ihren Ländern gelegenen fundierten Stifte, Abteien und Klöster einzuziehen. Davon machten alle, außer den Habsburgern, Gebrauch.

Das gesamte Vermögen in der Hand der Kirchen, geistlicher und religiöser Institutionen, das die öffentliche Funktion der Kirche betraf, wurde von der öffentlichen Gewalt beansprucht. Das für die Seelsorge, die Caritas und unter Umständen noch für den Unterricht vorhandene Vermögen wurde nicht nur von der Säkularisation ausgenommen, sondern auch ausdrücklich vor jeder Zweckentfremdung geschützt.

Nach 1803 gab es nur noch das der Seelsorge dienende „eigentümliche Kirchengut“. Es befand sich fast ausschließlich bei den einzelnen Gemeinden und umfasste drei Arten von Vermögensträgern: zunächst die Pfründe, also die Vermögensmasse, aus deren Ertrag die Versorgung des jeweiligen Stelleninhabers bestritten wird; dann die Kirchenstiftung, jenes Erwerbsvermögen, mit dem sowohl die Unterhaltungskosten für die der Seelsorge dienenden Gebäude als auch alle Auslagen für den Gottesdienst zu bestreiten sind; schließlich noch Stiftungen für Arme, Kranke und für Schulen, soweit Stiftungen mit solcher Zielsetzung in einzelnen Gemeinden vorhanden waren.

In vielen konkreten Fällen blieb dem säkularisierenden Staat weiterhin die Sorge für den Unterhalt von Kirche und Pfarrei. Die staatlichen Behörden begannen nach 1803, die kirchlichen Bedürfnisse finanziell zu decken. Für einige Zeit kamen sie auch mit den vorhandenen Finanzmitteln zurecht. Doch die finanziellen Aufgaben der Kirche wuchsen: Ursachen dafür waren prinzipiell die Bevölkerungszunahme, die beginnende Industrialisierung und das Entstehen großer Städte. Außerdem setzte langsam eine Binnenwanderung ein. In den wichtigsten industriellen Ballungsräumen wurde durch Zuwanderung die bisherige konfessionelle Geschlossenheit aufgebrochen. Es entstanden Diasporagemeinden. Die politischen Gemeinden konnten zur Finanzierung dieser Aufgaben nicht mehr angehalten werden. Denn zur gleichen Zeit vollzog sich die Trennung von politischer und kirchlicher Gemeinde (siehe Trennung von Kirche und Staat). Es kamen weitere Beeinträchtigungen der Kirchen hinzu: Im Gefolge der revolutionären Bewegungen von 1848 fielen viele am Grundbesitz haftenden dinglichen und persönlichen Leistungen, also Zehnt und andere Abgaben in Geld und Naturalien sowie persönliche Handdienste weg. Die kirchlichen Vermögensträger erhielten für diese Ertragsminderung des Vermögens keine unmittelbare Entschädigung.

Stattdessen wurde den Kirchen angesichts dieser und anderer Einnahmeminderungen ein Besteuerungsrecht aufgezwungen, um sich staatlicherseits zu entlasten.Erwin Gatz: Geschichte des kirchlichen Lebens. Band VI: Kirchenfinanzen. Herder, Freiburg 2000, ISBN 3-451-23668-0. Konkret überließ die Frankfurter Reichsverfassung (FRV) die Kirchensteuergesetzgebung den Einzelstaaten, erlegte ihnen aber zugleich gewisse grundrechtliche Beschränkungen auf. Diese folgten namentlich aus dem Nichtoffenbarungsrecht gemäß § 144 Absatz 2 FRV und aus dem Paritätsgebot nach § 147 Absatz 2 Halbsatz 1 FRV.Simon Kempny: Die Kirchensteuer in der Frankfurter Reichsverfassung. In: Kirche & Recht 2014, S. 188 (194 f.).

So begann 1827 in Lippe-Detmold die Einführung der Kirchensteuer, nachdem sie 1808 in Preußen noch gescheitert war. Es folgten 1831 Oldenburg, 1835 die preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen durch die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung, 1838 Königreich Sachsen, 1875 Großherzogtum Hessen, 1888 Baden, 1892 Königreich Bayern. In Preußen wurde im Zuge des Kulturkampfes nach dem Brotkorbgesetz gegen den ausdrücklichen Willen der katholischen Kirche am 20. Juni 1875 das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden erlassen. Es sah in § 21 Abs. 7Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden im Internet-Portal Westfälische Geschichte vor, dass der Kirchenvorstand sich mit Zustimmung der Gemeindevertretung die zu „den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel oder Leistungen“ von den Kirchenmitgliedern beschaffen dürfe. Diese Abkehr von der bis dahin gültigen Finanzierung aus den auch von Andersgläubigen bezahlten Steuermitteln wird mitunter als erstmalige Erwähnung einer Kirchensteuer im preußischen Gesetz angesehen. Die tatsächliche Kirchensteuer im heutigen Sinn führte Preußen jedoch erst mit dem Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 flächendeckend ein sowie für die evangelischen Gemeinden mit ähnlichen Gesetzen in den Jahren 1905 und 1906.

Das staatliche Hoheitsrecht wurde zunächst nicht allen Kirchengemeinden gegeben und sollte auch kein Recht auf Dauer sein. Die Kirchensteuer wurde also auf Initiative des Staates eingerichtet und war von ihrem Ursprung her nur als zusätzliche Hilfsquelle für besondere Aufgaben einer einzelnen Gemeinde gedacht.

Der Staat wachte streng über dieses von ihm verliehene Hoheitsrecht. Steuern durften grundsätzlich nur für Bedürfnisse der eigenen Gemeinde erhoben werden. Waren diese Bedürfnisse hoch, dann konnte vor der staatlichen Behörde ein entsprechend hoher Hebesatz beantragt werden. So kam es dazu, dass in der einen Gemeinde überhaupt keine Kirchensteuer erhoben wurde, in einer anderen dagegen eine Steuer mit einem Hebesatz von 4 Prozent und in einer dritten eine mit einem Hebesatz von beispielsweise 22 Prozent. Reichere Gemeinden durften ihren ärmeren Schwestergemeinden nicht ausgleichend zur Hilfe kommen. Allerdings sah der staatliche Gesetzgeber den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Kirchensteuerverband vor. In Berlin schlossen sich nach 1895 alle protestantischen Gemeinden zu einem Ortskirchensteuerverband zusammen. Damit gab die Einzelgemeinde das ihr vom Staat verliehene Hoheitsrecht an den Ortsverband ab. Doch bei weitem nicht alle Städte akzeptierten derartige Zusammenlegungen, viele fürchteten um ihre finanzielle Autonomie. Die staatliche Kirchensteuergesetzgebung war demnach ein fast vollständig auf die einzelne Ortsgemeinde zugeschnittenes Gesetz.

Mit dem Ziel, zu einer Selbstfinanzierung der Kirchen und dementsprechend zu einer stärkeren Entflechtung von Staat und Kirche zu kommen, wurden landesweite Kirchensteuern eingeführt, so 1887 in Württemberg, 1905/06 in Preußen (siehe oben) und 1912 im Königreich Bayern.

mini|hochkant=1.2|Zahlbescheinigung 1923 der Herrenhäuser Kirchengemeinde zur Zeit der deutschen Hyperinflation

Weimarer Republik 1919 wurde die Kirchensteuer in der Weimarer Verfassung (WRV) verankert. In , Absatz 6 heißt es: Tatsächlich wurde in den folgenden Jahren durch die Reichsabgabenordnung von 1919 und durch Landesgesetze der staatliche Einzug der Kirchensteuern eingeführt.

Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft