Der Hundeführerschein (auch Hundeführschein) ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für den Nachweis über die erforderliche Sachkunde zum privaten Halten eines Hundes. Er ist zu unterscheiden von der Erlaubnis, die zum Halten gefährlicher Hunde erforderlich ist und zusätzlich die Zuverlässigkeit und Eignung des Halters voraussetzt, sowie dem Zertifikat, das die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gem. des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) nachweist.
In Deutschland sind die Voraussetzungen für die entsprechenden Sachkundeprüfungen durch behördlich anerkannte Personen und Stellen in den Hundegesetzen einzelner Bundesländer geregelt.vgl. beispielsweise Tierärztliche Arbeitsgemeinschaft Hundehaltung: Sachkundeprüfung Hundehaltung.
Das Halten eines Hundes ohne den erforderlichen Sachkundenachweis stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar und kann auch die Wegnahme des Hundes zur Folge haben.
Deutschland Landesgesetzliche Regelung Die Bundesländer können gem. GG eigene Vorschriften zum Halten von Hunden erlassen, die der Abwehr von Gefahren dienen und nach ihrem Ermessen ausgestalten. Das gilt auch für den sog. Hundeführerschein. Eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung existiert nicht.
Entsprechende Bestimmungen bestehen in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Berlin Am 22. Juli 2016 trat das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin – HundeG in Kraft.Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 436. Die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO) vom 18. September 2018Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 539. beinhaltet nähere Bestimmungen zum Nachweis der Sachkunde.Berliner Hundegesetz. Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, abgerufen am 3. März 2023.
Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes im Einzelfall mit Auflagen versehen, „wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden.“ Zulässig ist insbesondere die Anordnung des Nachweises der Sachkunde (§ 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 HundeG). Die Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde sind in einer Rechtsverordnung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (HundeG-DVO) geregelt. Die Sachkunde kann nachgewiesen werden durch das erfolgreiche Absolvieren einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem jeweiligen Hund bei einem Verband oder einer anderen nichtstaatlichen Institution (§§ 6 Abs. 2, 7 HundeG-DVO). Wer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Der Hund kann eingezogen werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 24, Abs. 2 HundeG).
Der theoretische Teil besteht aus einer 45-minütigen schriftlichen Prüfung, bei der 30 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren zu beantworten sind. Der praktische Teil besteht aus einer Gehorsamsprüfung.
Bremen Die Ortspolizeibehörde kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 9. Oktober 2001Brem. GBl. 2001, S. 331. im Einzelfall die Vorlage eines Sachkundenachweises verlangen, „wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Halterin oder der Halter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.“ Die Sachkunde muss durch Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Person nachgewiesen werden. Die Bescheinigung wird nach einer entsprechenden Ausbildung und bestandener Sachkundeprüfung erteilt.
Wer einen Sachkundenachweis nicht vorlegt, begeht in Bremen keine Ordnungswidrigkeit. Die Vorlage kann aber nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz erzwungen, der Hund gegebenenfalls sichergestellt werden.Hundeführerschein in Bremen. MarketMatch GmbH, abgerufen am 3. März 2023.
Hamburg Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über eine Gehorsamsprüfung nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der Anleinpflicht außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums befreit (§ 9 Abs. 1 HundeG).Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. 2006, S. 37. Die Prüfung muss nach festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt werden (§ 4 HundeG). Die Befreiung kann widerrufen und der Hund sichergestellt werden, wenn der Halter gegen die Aufsichtspflicht verstößt (§ 23 Abs. 7, Abs. 9 HundeG).
Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes auch durch den Besuch einer Hundeschule beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet oder erheblich belästigt werden. Bei einem Verstoß kann die Haltung des betreffenden Hundes untersagt werden (§ 23 Abs. 6, Abs. 3 HundeG).
Niedersachsen Seit 1. Juli 2013 sind alle hundehaltende Personen verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen.Janina Krupop: Neues Hundegesetz. Niedersachsen beendet Rassismus. taz, 13. Mai 2013. Dieser Nachweis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung ist vor Beginn der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung erfolgreich zu absolvieren (§ 3 NHundG).Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG)- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, abgerufen am 3. März 2023. In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, das Erziehen und Ausbilden von Hunden und Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden nachzuweisen, in der praktischen, dass diese Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. Die Prüfungen zum Sachkundenachweis nehmen zertifizierte Personen ab, die durch die Behörden der kommunalen Veterinärverwaltungen anerkannt werden.Erläuterungen zum Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG). Gemeinde Mechtersen, abgerufen am 3. März 2023.
Die erforderliche Sachkunde besitzen ohne weiteres etwa Tierärzte, Personen, die eine Erlaubnis nach des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim besitzen oder einen Assistenzhund halten (§ 3 Abs. 6 NHundG).
Das Halten eines Hundes ohne die erforderliche Sachkunde kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NHundG).
Schleswig-Holstein Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015. GVOBl. 2015, 193, 369. können die einzelnen Gemeinden für Hundehalter, die einen Sachkundenachweis vorlegen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen. Eine entsprechende Regelung enthält beispielsweise die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Kiel.Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 23. November 2022, abgerufen am 4. März 2023. Danach ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, deren Halter die Sachkunde nach § 4 des HundeG nachgewiesen hat (§ 6 Abs. 1 lit. c Hundesteuersatzung).
Gem. § 4 Abs. 1 HundeG besitzt die erforderliche Sachkunde, um einen Hund zu halten, „wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund erworben werden.“ Die Sachkundeprüfungen dürfen nur Personen und Stellen abnehmen, die über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden verfügen.
Thüringen Liegen der zuständigen Behörde im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so kann die Behörde die Durchführung eines Wesenstests auf Kosten des Hundehalters anordnen, um die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten zu überprüfen (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 ThürTierGefG). Die Prüfungsstandards sind in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums festgelegt.Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung des Wesenstests (Thüringer Wesenstestverordnung - ThürWesenstestVO) vom 19. Januar 2012. GVBl. 2012, 72, abgerufen am 4. März 2023. Der Test darf nur von Personen vorgenommen werden, die für diese Aufgaben amtlich anerkannt sind. Sie müssen dem Halter mit Anordnung des Wesenstests benannt werden. Die Durchführung des Wesenstests erfolgt in drei Abschnitten und wird durch Bilder dokumentiert (§ 3 Abs. 2, Abs. 5 ThürWesenstestVO): Abschnitt 1: Testdurchführung auf einem Übungsgelände, Abschnitt 2: Spaziergang durch einen mit Fußgängern belebten Innenstadtbereich; der Ort ist so zu wählen, dass die Bedingungen denen des üblichen Lebensmittelpunkts, in dem sich der Hund überwiegend aufhält, entsprechen, Abschnitt 3: Beurteilung des Hundes in der häuslichen Umgebung des Halters.
Die sachkundige Person hat das Verhalten des Hundes nach folgenden Skalierungsstufen einzuordnen (§ 4 ThürWesenstestVO): Skalierungsstufe 1: Keine Beobachtung von aggressiven Signalen; der Hund bleibt neutral oder zeigt ein Meideverhalten. Skalierungsstufe 2: Der Hund zeigt akustische Signale (Knurren, tiefes Bellen, Fauchen, Schreifauchen) oder optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren mit oder ohne Knurren oder Bellen), Skalierungsstufe 3: Schnappen (Beißbewegung aus einiger Entfernung) mit oder ohne Knurren, Bellen oder Zähneblecken oder anderen mimischen Drohsignalen, ohne Annäherung an den Körperbereich, Skalierungsstufe 4: Wie Skalierungsstufe 3, aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in gewisser Distanz), Skalierungsstufe 5: Beißen, Beißversuche oder Angriffe, Angriffsversuche (Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und zustoßen mit Knurren oder Bellen sowie Zähneblecken), Skalierungsstufe 6: Wie Skalierungsstufe 5, jedoch ohne entsprechende aggressive Mimik oder Lautäußerungen, Skalierungsstufe 7: Wie Skalierungsstufen 5 oder 6; eine Beruhigung des Tieres nach der Eskalation ist erst nach einem Zeitraum von mehr als 10 Minuten festzustellen.
Das Testergebnis wird von der sachkundigen Person zusammen mit dem Amtstierarzt und einem Vertreter der zuständigen Behörde bewertet, mit dem Halter besprochen und bescheinigt.
Gilt der Hund nach dem Ergebnis des Wesenstests als gefährlich, bedarf der Halter einer Erlaubnis nach § 4 ThürTierGefG und muss die erforderliche Sachkundevgl. Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung der Sachkundeprüfung bei gefährlichen Tieren (Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung - ThürSachkundePrüfVO) vom 19. Januar 2012. GVBl. 2012, 49. und Zuverlässigkeit besitzen, um ein gefährliches Tier so halten und führen zu können, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§§ 5, 6 ThürTierGefG).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier ohne die erforderliche Erlaubnis hält, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden kann (§ 14 ThürTierGefG).
Anerkannte sachverständige Personen und Stellen