Überhangmandate können in Wahlsystemen auftreten, die auf einer durch Direktwahl in Wahlkreisen personalisierten Verhältniswahl beruhen. In einem solchen Wahlsystem kann eine Partei über die Direktwahl mehr Mandate erringen, als ihr gemäß dem Ergebnis der Verhältniswahl zustehen würden. Die zusätzlichen Mandate heißen Überhangmandate. Es hängt vom Wahlrecht ab, wie die Überhangmandate zugeteilt werden, also ob die Partei für die Überhangmandate Sitze im Parlament erhält.

mini|Erläuterung des Systems der Überhang- und Ausgleichsmandate im Rahmen der deutschen Bundestagswahl (vor 2025) Im bis 2023 geltenden Bundestagswahlrecht in Deutschland bedeutete dies: Überhangmandate wurden zugeteilt, wenn eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in einem Land errang, als ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis in diesem Land zugestanden hätten. Da die alleinige Praxis der Überhangmandate 2008 und 2012 für verfassungswidrig erklärt wurde, wurden diese seit 2013 durch Ausgleichsmandate korrigiert.Christoph Seils: Das neue Wahlrecht und die Krux mit den Überhangmandaten. Bundeszentrale für politische Bildung, 18. Juni 2013. Die im Jahr 2023 verabschiedete Wahlrechtsreform schaffte die Zuteilung von Überhang- und Ausgleichsmandaten ab.

Wie früher im deutschen Bundestagswahlrecht gibt es auch im neuseeländischen Wahlsystem Überhangmandate zusätzlich, im schottischen solche auf Kosten der anderen Parteien.

In der Regel lässt sich nicht sagen, welche Abgeordneten Inhaber von Überhangmandaten sind, sondern nur, dass bei einer Partei eine bestimmte Zahl an Überhangmandaten aufgetreten ist. Überhangmandate können vermehrt auftreten, wenn der Ausgleich zwischen Direktmandaten und Parteienproporz nicht über das gesamte Wahlgebiet stattfindet, sondern in kleineren Einheiten, sei es durch getrennten Verhältnisausgleich (wie etwa im bayerischen Wahlsystem) oder Verrechnung erst nach Unterverteilung der Parteiensitze (wie etwa im Bundestagswahlrecht). In vielen Konstellationen bekommen vor allem die größeren Parteien Überhangmandate. Aber auch bei kleinen Parteien können Überhangmandate auftreten, wenn sie über ausgeprägte Hochburgen (insbesondere bei Regionalparteien) oder besonders attraktive Persönlichkeiten verfügen, oder das Wahlsystem taktische Wahl per Stimmensplitting ermöglicht, wie es etwa in Deutschland der Fall war.

In gewissem Sinn sind auch solche Sitze Überhangmandate, die von Einzelbewerbern oder Direktbewerbern errungen werden, deren Partei an einer Sperrklausel gescheitert ist, da bei ihnen keine anrechenbaren Parteistimmen existieren. Sofern solche Sitze möglich sind, werden sie aber meist gesondert behandelt und nicht als Überhangmandate bezeichnet. Durch die Wahlrechtsreform 2023 wurden im Bundestag die Überhangmandate durch die sog. Zweitstimmendeckung ersetzt.Gesetz zur Änderung des BundeswahlgesetzesWie der Bundestag an Größe verlieren soll

Ursachen Die durch Direktwahl in Wahlkreisen personalisierte Verhältniswahl reserviert einen bestimmten Anteil aller Sitze (oft die Hälfte) für Direktmandate und verwendet den Rest zum Verhältnisausgleich zwischen den Parteien. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach den erzielten Parteistimmen zustehen, kommt es zu Überhangmandaten. Im Einzelnen fördern folgende Umstände deren Auftreten:

Viele kleine Parteien, die zwar zusammen einen recht hohen Stimmenanteil auf sich vereinen können, aber kaum Direktmandate erringen. Hohe Sperrklauseln können die effektive Zahl an Parteien verringern.

Mehr als zwei größere Parteien ähnlicher Stärke, so dass keine Partei einen größeren Stimmenanteil erreichen kann.

Hoher Anteil an Direktmandaten. Wenn mehr als die Hälfte der Sitze in den Wahlkreisen bestimmt wird, können selbst in einem Zweiparteiensystem leicht Überhangmandate auftreten.

Homogenes Wählerverhalten. Die führende Partei kann dann fast alle Direktmandate erringen, ohne dass sie einen besonders großen Vorsprung vor den anderen Parteien benötigt. Nachdem nur das Wählerverhalten zwischen den Wahlkreisen von Belang ist, lässt sich die Homogenität durch den Wahlkreiszuschnitt steuern. Effektiv homogenes Wählerverhalten kann auch bei einer Regionalpartei vorliegen, die nur in ihren Hochburgen antritt.

Geringe Gesamtzahl an Sitzen. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich gegenläufige Effekte im Wahlgebiet ausgleichen. Falls der Ausgleich zwischen Direktmandaten und Parteienproporz nicht über das gesamte Wahlgebiet stattfindet, sind die auf die entsprechenden Teilgebiete entfallenden Sitze maßgeblich. Andererseits erlaubt eine geringe Sitzzahl durch die damit größere inhärente Ungenauigkeit der Sitzzuteilungsverfahren eine etwas größere Abweichung, bevor es zum ersten Überhangmandat kommt.

Geringe Anzahl an Mandaten pro Wahlkreis. Mehrpersonenwahlkreise sind weniger überhanganfällig als Einerwahlkreise, weil sie schon intern den Parteienproporz zu einem gewissen Grad gewährleisten.

Ungleich große Wahlkreise, da in kleineren Wahlkreisen im Schnitt weniger Stimmen zum Mandatsgewinn nötig sind als in größeren. Problematisch ist das vor allem dann, wenn die kleineren Wahlkreise ein einheitliches Wählerverhalten zeigen, zum Beispiel weil es sich um Abwanderungsgebiete handelt oder ganze Regionen systematisch kleinere Wahlkreise erhalten (was etwa durch Unterverteilung von Wahlkreisen innerhalb von vorhandenen Untergliederungen des Wahlgebiets leicht passieren kann).

Ungleichmäßige Wahlbeteiligung. Auch bei Wahlkreisen mit geringer Wahlbeteiligung reichen verhältnismäßig wenige Stimmen zum Mandatsgewinn. Häufig geht sie mit Vorlieben für bestimmte Parteien einher und stärkt dann deren Aussicht auf Überhangmandate. Sofern Wahlkreise nach Bevölkerungs- statt Wahlberechtigtenzahl zugeschnitten werden, ist ein hoher Anteil an Nicht-Wahlberechtigten (insbesondere Kinder und Ausländer) gleichbedeutend.

Ausgeprägte Hochburgen kleinerer Parteien, wenn diese in einigen Wahlkreisen, zum Beispiel durch besonders zugkräftige Kandidaten, die größeren Parteien knapp schlagen können, ansonsten aber bedeutungslos sind.

Sitzzuteilungsverfahren, die überhanganfällige Parteien benachteiligen bzw. nicht bevorzugen. So vermindert etwa das D’Hondt-Verfahren die Aussicht größerer Parteien auf formale Überhangmandate, weil es ihnen ohnehin mehr Sitze als ein verzerrungsfreies Verfahren zuteilt.

Im Fall eines Zweistimmenwahlrechts, bei dem der Wähler eine andere Partei als die des gewählten Direktkandidaten wählen kann, kann solches Stimmensplitting Überhangmandate begünstigen, wenn es im Wahlkreis oder im gesamten Wahlgebiet gleichgerichtet betrieben wird. Neben statistischen Zufällen (bei geringer Zahl an Wählern) gibt es dafür folgende Gründe:

Wähler, die ihre Personenstimme (Erststimme) nicht an chancenlose Direktkandidaten, ihre Parteienstimme (Zweitstimme) jedoch an kleinere Parteien vergeben. Ein Wahlsystem kann das durch Stichwahlen oder Alternativstimmen in den Wahlkreisen unterstützen. Parteien, die über attraktive Persönlichkeiten verfügen, als Partei jedoch weniger Anklang finden. Wähler, die ihre Stimme durch ein Stimmensplitting zwischen zwei Parteien aufteilen. Die Gleichgerichtetheit kann dabei durch die Art der Wahlwerbung der Parteien unterstützt werden, aber auch schon durch die Vorstellungen der Wähler über die Wertigkeit beider Stimmen bedingt sein. Wähler, die wissen, dass sie mit ihrer Personenstimme oft nur den Direktkandidaten gegen einen Bewerber auf der zugehörigen Parteiliste austauschen können und dementsprechend unabhängig von ihren Parteipräferenzen vergeben. Wahlsysteme, die Überhangmandate nicht oder nur unzureichend ausgleichen und dem Wähler dadurch die Möglichkeit geben, sein Stimmengewicht zu erhöhen, indem er Überhangmandate durch taktische Wahl gezielt provoziert. Parteien, die keine oder wenige Direktkandidaten aufstellen und ihre Wähler so zu einem Stimmensplitting zwingen. Wo es das Wahlrecht nicht unterbindet, können sie ihre Direktkandidaten stattdessen als „Unabhängige“ oder mittels einer Tarnpartei antreten lassen.

Umgang mit Überhangmandaten Da Überhangmandate aus der Kombination von Personenwahl nach dem Mehrheitsprinzip in den einzelnen Wahlkreisen und Parteienwahl nach dem Prinzip der Verhältniswahl auf einer übergeordneten Ebene resultieren, könnten sie durch Verzicht auf eine dieser beiden Komponenten völlig vermieden werden. Ebenso könnte durch eine erhebliche Vergrößerung der Wahlkreise und dadurch eine Verringerung der Anzahl der Direktmandate das Auftreten von Überhangmandaten deutlich unwahrscheinlicher gemacht, wenn auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Allerdings wird gegen eine solche erhebliche Vergrößerung mitunter der Einwand erhoben, dass dadurch die Bindung des Bürgers an den Abgeordneten verloren gehe.Gudula Geuther: Der Bundestag wird größer. Deutschlandfunk, 20. Februar 2013. Aufgrund der Vorteile von Personenwahl und Verhältniswahlrecht werden daher in verschiedenen Ländern (beispielsweise Deutschland) Überhangmandate bei der vorläufigen Stimmenverteilung in Kauf genommen und dann mit einer der folgenden Regelungen weiterbehandelt:

Nur Überhangmandate zusätzlich vergeben Hierbei vergrößert sich das Parlament um die Zahl der Überhangmandate; der Parteienproporz wird entsprechend gestört. Vorteil ist die Einfachheit der Lösung.

Überhangmandate zuteilen und Parlament durch Ausgleichsmandate weiter vergrößern Wenn man die Zahl der zu vergebenden Sitze erhöht und das Verteilungsverfahren danach wiederholt, sinkt dadurch die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten. Faktisch wird damit der Anteil der Direktmandate reduziert. Die so zusätzlich an die anderen Parteien vergebenen Sitze nennt man Ausgleichsmandate. Im Allgemeinen übersteigt die Zahl der nötigen Ausgleichsmandate die der Überhangmandate, da eine überhängende Partei unter üblichen Bedingungen deutlich weniger als die Hälfte der Parteienstimmen erhalten hat.

Offensichtlicher Nachteil hierbei ist die Aufblähung des Parlaments. Wenn Überhang bei kleinen Parteien auftritt, kann eine Vervielfachung seiner Größe nötig sein, um Überhangmandate komplett zu vermeiden, was in der Regel zur Erschöpfung von Listen und damit zur Verzerrung des Parteienproporzes führt; im Extremfall (Wahlkreisgewinner ohne eine einzige Parteienstimme) kann der Überhang mit dieser Methode allein gar nicht aufgelöst werden. Viele Wahlgesetze sehen deshalb eine Maximalgröße vor und wechseln für darüberhinausgehenden Überhang zu einer anderen Methode.

Aufgrund der inhärenten Ungenauigkeit der Sitzzuteilungsverfahren verändern sich in der Regel die Sitzanteile zwischen den Parteien leicht, wobei es sowohl zu einer Verbesserung als auch Verschlechterung in Bezug auf die Idealwerte der Wahlgleichheit kommen kann. Die in der Praxis häufige Regelung, nach der die Sitzzahl schrittweise genau bis zu dem Punkt erhöht wird, an dem keine Partei mehr überhängt, führt allerdings zu einer leichten systematischen Bevorzugung der am stärksten überhängenden Partei bzw. ihrer Wähler.

Zu beachten ist in diesem Fall auch die Möglichkeit, dass es infolge des Alabama-Paradoxons zu negativen Ausgleichsmandaten kommen kann, wenn das verwendete Sitzzuteilungsverfahren nicht konsistent ist (z. B. Hare/Niemeyer im Gegensatz zu Sainte-Laguë). Ebenso können dann die Überhangmandate wieder aufleben, wenn das Parlament weiter vergrößert wird, etwa um eine ungerade Sitzzahl zu erreichen.

Überhangmandate nicht zuteilen Nachteil hierbei ist, dass man die Repräsentanz jedes betroffenen Wahlkreises antasten muss, sei es durch völligen Verlust von dessen Vertreter oder durch Bestellung des Zweitplatzierten (der wiederum ein Überhangmandat verursachen könnte). Dafür bleiben Parteienproporz und Parlamentsgröße unverändert.