Verbrauchsteuern sind in der Finanzwissenschaft und der Steuerlehre eine Steuergruppe, die an den Verbrauch bestimmter Güter oder Dienstleistungen anknüpft.
Allgemeines In Deutschland wird im Steuerrecht, vor allem in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft, traditionell das Fugen-s weggelassen (Körperschaftsteuer, Aufwandsteuer, Verkehrsteuer, VerbrauchsteuerJürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351); in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet (siehe Verbrauchssteuer).
Verbrauchsteuern sind Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung.2/480, S. 107 Tz. 160vgl. auch BVerfGE 16, 64 <74>, BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61, auf dejure.orgNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Verbrauchsteuern Steuern, deren Erhebung an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nichtgebundenen Verkehr anknüpft (vgl. BFH 57, 473 ). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gehören dazu auch die Aufwandsteuern (vgl. BVerwGE 6, 247 ; ebenso das finanzwissenschaftliche Schrifttum, zum Beispiel Popitz im Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. II, Tübingen 1927, S. 180 f., 191, 198 f.).).BVerfGE 98, 106-134 Tz. 78.
Rechtsgrundlagen Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom April 2017 die Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer für verfassungswidrig erklärtBVerfG, Urteil vom 13. April 2017, Az.: 2 BvL 6/13 = und in diesem Zusammenhang die Typusmerkmale der Verbrauchsteuern herausgearbeitet. Danach ist eine dem Abs. 1 Nr. 2 GG entsprechende Verbrauchsteuer im Regelfall eine indirekte Steuer, die beim Hersteller erhoben wird und auf eine Steuerüberwälzung auf den (End-)Verbraucher angelegt ist. Der Typusbegriff der Verbrauchsteuer erfordere zudem den Verbrauch eines Gutes des ständigen Bedarfs. Ferner knüpfen Verbrauchsteuern regelmäßig an den Übergang des Verbrauchsgutes aus einem steuerlichen Nexus in den steuerlich nicht gebundenen allgemeinen Wirtschaftsverkehr an. Die Steuererhebung erfolgt auf die Konsumausgaben eines Privathaushalts für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen des Alltagsbedarfs. Die Verbrauchsteuer wird regelmäßig für vertretbare Güter erhoben, „die zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmt sind und die auf Grund eines äußerlich erkennbaren Vorgangs (z. B. Übergang in den Wirtschaftsverkehr) von demjenigen als Steuerschuldner erhoben werden, in dessen Sphäre sich der Vorgang verwirklicht“. vom 29. April 1954, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz), S. 107
Verbrauchsteuern werden – wie die Aufwandsteuern – als „örtliche Steuer“ bezeichnet, um ihren lokalen Charakter zu betonen. Es handelt sich im Regelfall um Gemeindesteuern, die aber nicht von allen Gemeinden erhoben werden. Einige Verbrauchsteuern sind Bundessteuern (etwa Kaffeesteuern, Kraftfahrzeugsteuern) oder Ländersteuern (Biersteuern).
Die Gesetzgebungskompetenz über die Verbrauchsteuern steht dem Bund zu, wenn ihm das Steueraufkommen der Steuer ganz oder teilweise zusteht (sog. Ertragshoheit, Abs. 1 Nr. 2 GG). Eine Ausnahme ist die Biersteuer ( Abs. 2 Nr. 4 GG), ihr Aufkommen steht den jeweiligen Ländern zu. Auf diese Regelung hat das Land Bayern bei der Schaffung des Grundgesetzes bestanden. Bei der Biersteuer hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz daher lediglich, weil die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit dies im gesamtstaatlichen Interesse erfordert. Die Erhebung und Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern erfolgt durch die Bundeszollverwaltung. Die örtlichen Verbrauchsteuern stehen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, ihr Ertrag steht den Gemeinden und ggf. den Gemeindeverbänden zu ( Abs. 6 GG).
Die Umsatzsteuer steht nach einem Urteil des BVerfG im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Nach ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist sie eine Verbrauchsteuer, nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung dagegen eine Verkehrsteuer., 260 Sie wird, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer (die gemäß Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung ist), durch die Landesfinanzverwaltungen erhoben.
Die so genannte Ökosteuer ist gesetzestechnisch keine Verbrauchsteuer, nicht einmal eine eigene Steuerart. Der Begriff Ökosteuer steht für Steuern auf Güter wie Benzin, Diesel, Kerosin usw., deren Verbrauch die Umwelt belastet. Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde auch mit gesetzestechnischem Bezug auf die Ökologie die Stromsteuer eingeführt und Änderungen im Bereich der Mineralölsteuer vorgenommen.
Die von Tübingen erhobene Verpackungsteuer auf Einweggeschirr ist eine echte Verbrauchsteuer nach Abs. 1 Nr. 2 GG und wurde im Mai 2023 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für rechtmäßig erklärt.BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023, Az.: 9 CN 1.22 Es ist zu erwarten, dass diese Umweltsteuer auch weitere Gemeinden erheben werden.
Arten Steuergruppen legen die Steuererhebung und die Steuerart fest:Peggy Daume, Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1, 2016, S. 39
Steuergruppe Steuererhebung auf Steuerart Aufwandsteuern Konsumausgaben für die persönliche Lebensführung Beherbergungsabgabe Hundesteuer Kraftfahrzeugsteuer Pferdesteuer Spielautomatensteuer Zweitwohnungsteuer Besitzsteuern Vermögenszuwachs: Ertragsteuern Vermögensbesitz: Substanzsteuern Einkommensteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Körperschaftsteuer Verbrauchsteuern Verbrauch bestimmter Güter Alkoholsteuer Biersteuer Energiesteuer Kaffeesteuer
Schaumwein-/ Zwischenerzeugnissteuer
Stromsteuer Tabaksteuer Verkehrsteuern Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr Grunderwerbsteuer Umsatzsteuer Versicherungsteuer
Steuergruppen und Steuerarten können wie folgt zusammengefasst werden:
Steuergruppe Steuerart Steuerobjekt Aufwandsteuern Hundesteuer Kraftfahrzeugsteuer Motorbootsteuer Ortstaxe Pferdesteuer Spielautomatensteuer Vergnügungsteuer Zweitwohnungsteuer Hundehaltung Kraftfahrzeughaltung Motorboothaltung Übernachtung Pferdehaltung Spielautomatenaufstellung Eintrittsgelder für Vergnügungsstätten Eigentum an einer Zweitwohnung Besitzsteuern Ertragsteuern: Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) Kapitalertragsteuer Gewerbesteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer; Substanzsteuern: Erbschaftsteuer Grundsteuer Vermögensteuer Einkommen aus den Einkunftsarten (insbes. Arbeitseinkommen) Einkommen aus Kapitalertrag Einkommen aus Gewerbebetrieb Finanzierung der Kirchenverwaltung Einkommen aus privatrechtlichen Körperschaften Besteuerung von Erbschaften Besteuerung von Grundbesitz Besteuerung des Vermögens Verbrauchsteuern Alkoholsteuer Alkopopsteuer Biersteuer Energiesteuer Fischereisteuer Jagdsteuer Kaffeesteuer Schaumweinsteuer Stromsteuer Tabaksteuer Zwischenerzeugnissteuer Besteuerung alkoholischer Getränke Besteuerung von Alkopops Besteuerung von Bier Besteuerung von Energie Besteuerung der Fischerei Besteuerung der Jagdausübungsberechtigten Besteuerung von Kaffee Besteuerung von Schaumwein Besteuerung von elektrischem Strom Besteuerung von Tabakerzeugnissen Besteuerung von alkoholischen Getränken, die nicht als Bier, Schaumwein oder Wein versteuert werden Verkehrsteuern Börsenumsatzsteuer Feuerschutzsteuer Finanztransaktionssteuer Grunderwerbsteuer Rechtsverkehrsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer Schankerlaubnissteuer Spielbankabgabe Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer) (nicht in der Schweiz) Versicherungsteuer Zoll Umsatz an Effekten Besteuerung von Versicherungsprämien für Feuerversicherungen Besteuerung von börslichen und außerbörslichen Finanztransaktionen Besteuerung vom Grundstückserwerb Besteuerung bestimmter Rechtsgeschäfte Besteuerung von Rennwetten und Lotterien Besteuerung der Schankerlaubnis Besteuerung der Betreiber öffentlicher Spielbanken Besteuerung des Umsatzes von Gütern und Dienstleistungen Besteuerung des Abschlusses von Versicherungsverträgen Importabgaben auf den Import von Waren
Steuergruppen umfassen volkswirtschaftliche Größen wie Einkommen oder Konsum (Stromgrößen) und Vermögen oder Kapital (Bestandsgrößen). An sie knüpfen steuerliche Bemessungsgrundlagen an.
Die Luxussteuer kann entweder eine Aufwandsteuer sein wie beispielsweise die Hundesteuer, welche die Hundehaltung zu privaten Zwecken besteuert, oder eine Verkehrsteuer, wenn bei der Veräußerung von Luxusgütern eine erhöhte Umsatzsteuer fällig wird.
Verbrauchsteuern wurden in der Vergangenheit sowohl auf Grundlebensmittel erhoben (Salzsteuer, Biersteuer) als auch in Form der Luxussteuer auf Luxusgüter (Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer).
Eine Vielzahl von Verbrauchsteuern wurde aufgegeben, so insbesondere Essigsäuresteuer, Kernbrennstoffsteuer, Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Spielkartensteuer, Teesteuer, Zuckersteuer oder Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol).
Ertragshoheit bei Verbrauchsteuern Das Aufkommen der einzelnen Verbrauchsteuern fließt unterschiedlichen staatlichen Ebenen zu (siehe GG): Der Bund erhält die Bundessteuern: Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer und die Zwischenerzeugnissteuer. (Mit einem Anteil von 7 % (Berichtsjahr 2023) am gesamten Steueraufkommen stellen die Verbrauchsteuern einen wichtigen Beitrag zum Steuerhaushalt dar.) Bund und Ländern gemeinsam steht als Gemeinschaftsteuer die Einfuhrumsatzsteuer zu. Den Ländern steht die Biersteuer als Ländersteuer zu. Den Gemeinden stehen örtliche Verbrauchsteuern als Gemeindesteuern zu, die auf landesgesetzlicher Grundlage der Kommunalabgabengesetze beruhen: Fischereisteuer, Jagdsteuer, Verpackungsteuer. Zum 31. Dezember 2009 schaffte Offenbach am Main als letzte Stadt in Deutschland die Getränkesteuer ab.Gastronomie: Getränkesteuer wird abgeschafft, in: FR vom 11. Dezember 2009
Steuervergünstigungen In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen (Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen) vorgesehen. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist von der Steuer befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als Schmierstoff), außerdem bei der Verwendung in der kommerziellen Luftfahrt. Die Steuerbefreiung für in der kommerziellen Luftfahrt verwendetes Mineralöl wird aus umweltpolitischen Gründen kritisiert.
Wirtschaftliche Aspekte Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern, bei denen der Gesetzgeber und Steuergläubiger davon ausgeht, dass sie zwar vom Hersteller erhoben werden, letzterer sie aber durch Steuerüberwälzung an den (End-)Verbraucher weitergibt. Steuerpflichtiger Steuerschuldner und Steuerzahler ist somit der Hersteller, Steuerträger und Steuerdestinatar der Endverbraucher. Die Überwälzung geschieht, indem der Hersteller die Verbrauchsteuer in seiner Preiskalkulation in den Verkaufspreis einbezieht. Dadurch trägt der Verbraucher die Steuerlast, wodurch sich sein Einkommen verringert. Die vom Verbraucher zu tragende Verbrauchsteuer kann dieser nicht für andere Konsumausgaben verwenden (Zwangssparen).