mini|Luftbild des Großen Tiergartens, Jahr 2016|alternativtext=Vogelperspektive auf den Berliner Park Tiergarten mit bewaldeten Flächen und der Siegessäule in der Mitte der Farbfotografie
Die Liste Berliner Parks, Grün- und Erholungsanlagen ist eine Zusammenstellung von gewidmeten öffentlichen Parks, geschützten Grün- und Erholungsanlagen sowie großer Freizeiteinrichtungen, die einer besonderen Außenwahrnehmung/-wirkung entsprechen.
Die Übersicht ist nach den zwölf Berliner Bezirken gegliedert und strebt keine Vollständigkeit an. Die Senatsliste weist mehr als 2000 entsprechende Anlagen aus.
Etwas Geschichte und Statistik Die erste öffentliche Grünanlage in Berlin war der Lustgarten, der im 16. Jahrhundert angelegt wurde. Mit der Einrichtung des Großen Tiergartens Mitte des 18. Jahrhunderts entstand eine der eindrucksvollsten Grünflächen in der Berliner Kernstadt.
Alle Parks und öffentliche Grünanlagen der Stadt umfassen eine Fläche von 10.600 Hektar, was etwa zwölf Prozent der Stadtfläche ausmacht. Ebenfalls ausgewiesen ist, dass es rund 439.000 Straßenbäume innerhalb der Stadtgrenzen gibt und dass der Grunewald mit über 3000 Hektar Berlins größtes zusammenhängendes Waldgebiet ist.Fünf grüne Fakten, ganzseitige Beilage zur Zeitung Berliner Woche vom 7. März 2026, gestaltet von der Grünen Fraktion Berlin.
Kriterien mini|Kennzeichnung von geschützten Grünanlagen
Anfang des 20. Jahrhunderts wuchs die Erkenntnis in Berlin, dass Gärten, Parks und grüne Plätze wichtige Lungen der Großstadt sind, also eine große Bedeutung für die Gesunderhaltung der Bewohner haben.Die Lungen der Millionenstädte (Vergleich der drei europäischen Hauptstädte London, Paris, Berlin). In: Berliner Volkszeitung, 5. August 1905.
Grundlage für die Aufnahme in diese Liste ist das am 24. November 1997 vom Berliner Senat beschlossene Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) in der Fassung von 2004GrünanlG. gesetze.berlin.de; abgerufen am 17. Mai 2020. mit folgenden wichtigen Passagen: § 1, Abs. 1 Satz 2: „Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind.“ § 2, Abs. 1: „Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung.“ § 3: „Die Bezirksämter haben ein Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu führen, das die Lage und Grenzen bezeichnet. […] Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.“ Die verzeichneten Daten fließen […] in den beim Geoportal des Landes Berlin (FIS-Broker) abrufbaren Grünanlagenbestand ein. Auch im FIS-Broker gibt es in der detaillierten Sachdatenanzeige kein Unterscheidungsmerkmal, das Parks klassifiziert, denn allesamt werden der Art „Grünanlage“ zugeordnet (nicht jedoch Straßengrün). § 3, Abs. 3: Die im Verzeichnis ausgewiesenen Flächen werden mit dem amtlichen Berliner Schild für geschützte Grünanlagen (Tulpenschild) einheitlich gekennzeichnet.
Die nach dieser Definition zusammengetragenen Angaben können zu Überschneidungen mit der Liste der Straßen und Plätze in Berlin führen. Sie grenzt dagegen reine Verkehrsplätze, Friedhöfe, Freibäder und Sportplätze deutlich ab.
Übersicht Die sortierbare Tabelle ist nach den Ortsteilen und den Bezirken alphabetisch vorsortiert und stellt eine Auswahl der relevanten Anlagen dar.