Die Verbreitung pornographischer Inhalte bezeichnet im Recht der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand. Verstöße werden gemäß des Strafgesetzbuches (StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Das Gesetz zielt darauf ab, dass pornografische Inhalte, etwa Zeitschriften, Fotografien, Filme nicht durch andere Personen als ihre Sorgeberechtigten an Minderjährige gelangen können, z. B. in Läden oder im Internet. Wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, ist die Tat nur strafbar, wenn er die Erziehungspflicht gröblich verletzt (allerdings liegt beim Vorzeigen bzw. Abspielen gegenüber Personen unter 14 Jahren auch in diesem Fall der schwerer bestrafte sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt Absatz 1 Nr. 3 StGB vor). Pornografie gilt laut Gesetz auch ohne explizite Indizierung als „schwer jugendgefährdend“ und darf deswegen nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen keinesfalls zugänglich sind (wie Sexshops, Erwachsenenvideotheken: Verkauf von entsprechendem Material nur „unter dem Ladentisch“ an Erwachsene). Außerdem schützt § 184 StGB davor, dass Erwachsene pornografischen Inhalten ausgesetzt sind, ohne dass sie dazu aufgefordert haben, dieses zu erhalten (vgl. auch Dickpic).
Rechtshistorische Entwicklung 1872 – 1930
Erste auffindbare Bemühungen, Unzucht zu bekämpfen Seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 1872 enthält es Strafvorschriften, die sich gegen die Verbreitung sogenannter „unzüchtiger“ Schriften richten.Lexetius: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, §184 Vom 1. Januar 1872 bis 30. Juni 1968 (in der DDR) bzw. 27. November 1973 (in der Bundesrepublik) wurde Pornographie als „unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen“ bezeichnet.Vergleich der verschiedenen Fassungen des § 184: lexetius.com (alle Fassungen), wolterskluwer-online.de (ab 1. April 1987), buzer.de (nur neueste Fassung) Von 1872 bis 1900 war die Höchststrafe für die Verbreitung Geldstrafe bis zu 100 Talern bzw. 300 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten; mit der Lex Heinze wurde 1900 die Höchststrafe auf 1000 Mark Geldstrafe bzw. ein Jahr Gefängnis angehoben. Im Zuge der Inflation wurde die mögliche Geldstrafe 1922/23 mehrmals erhöht, ab 1924 betrug sie bis zu 10.000 RM bzw. DM (bei Begehung aus Gewinnsucht bis zu 100.000 RM bzw. DM).
1930 – 1950
Pornografie während des Nationalsozialismus In Deutschland war während der Zeit des Nationalsozialismus sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Pornografie als volks- und sittenzersetzend streng verboten. Axel Lawaczeck schrieb in seinem Essay „Sexualität im Dritten Reich“ von dem Handel mit beschlagnahmter Pornographie unter der Ägide von SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich. Ernst Grumach berichtete von einer Erotika-Sammlung in der Zentralbibliothek des Reichssicherheitshauptamtes, die „von den SS-Leuten sehr oft benutzt“ wurde. Russ Meyer erinnerte sich, dass man bei deutschen Soldaten oft „beste Pornos“ fand. Viele sind in Private Pornography in the Third Reich und History of German Porn durch die Gretchen Kraut Collection und der Hans von Bockhain Collection dokumentiert.Penthouse, S. 42 ff: "Nazi-Sex, Geheime Triebe im Dritten Reich", 1. Januar 2018
1950 – 1960 Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 1952, dass selbst in einschlägigen Lokalen vertriebene Zeitschriften für Homosexuelle als unzüchtig gelten können, wenn sie nicht den Maßstäben des „normalen“ gesunden Menschen entsprechen. 1962 bewertete der BGH Spezialkondome als „unzüchtig“, da sie zu einer „unnatürliche Aufreizung geschlechtlicher Reize“ verursachten – und damit verboten waren. Erst im Jahr 1972 änderte der BGH seine Auffassung und gab solche Produkte frei. Während pornografische Schriften bereits damals per se als „unzüchtig“ und damit als besonders jugendgefährdend eingestuft wurden, erfolgte die Indizierung anderer sexualitätsbezogener Inhalte nicht stets unter dem Gesichtspunkt der Unsittlichkeit. Häufig wurde vielmehr auf eine „sexualethische Desorientierung“ oder eine „Jugendgefährdung in sexualethischer Hinsicht“ abgestellt. In den Entscheidungen war dabei von einer „sittlich destruierenden Wirkung“, einer „Irreleitung des Geschlechtstriebes“ oder einer „Verwirrung der sexuellen Phantasie“ die Rede. Unsittlich wurden die Darstellungen auch deshalb bewertet, weil sie als geeignet erschienen, die auf dem Ehemodell beruhende Sexualethik zu zersetzen. In diesen Jahren standen auch Aufklärungsbücher und Zeitschriften zur Sexualkunde unter dem Verdacht, dass sich jugendgefährdend unsittlich sind. Es wurde darauf geachtet, dass Beschreibungen nicht über eine streng sachlichen Aufklärung hinausgingen, und dass sie nichts enthalten, das eine aufreizende oder verwirrende Wirkung haben könnte (insbesondere durch den Aufklärungszweck nicht gebotene Illustrationen oder Fallbeschreibungen), und dass sie mit der geltenden Sexualmoral in Einklang steht und der sexualethischen Erziehung Jugendlicher nicht zuwiderläuft. Medien wurden als eine schwere Gefährdung der sittlichen Haltung Jugendlicher gesehen, wenn sie „anormale Geschlechtsbetätigungen“ als „erotische Besonderheiten“ verharmlosen, der voreheliche Geschlechtsverkehr „geradezu empfohlen“ und Ehebruch als „natürliche Angelegenheit“ hingestellt wurde. Jede Bildliche Darstellung von Sexualität wurde als sittlich gefährdend gesehen. Darstellungen von nackten oder nur spärlich bekleideten Menschen wurden als Unsittlich gesehen, ein Beispiel dafür ist das „Schweizer Magazin“. Da es als geeignet gesehen wurde, die „sittliche Entwicklung durch Reizung der Lüsternheit schädlich zu beeinflussen“, da sie „ganz offensichtlich auf die sexuelle Reizwirkung abgestellt, und zwar durch Überbetonung der weiblichen Formen und dadurch, daß die offenbar auf dem nackten Leib (ohne Unterwäsche) getragene Bluse bis zur Hüfte aufgeknöpft ist und durch die überdimensionierten oberen Formen bis zur Hüfte auseinandergezogen wird“.
1970 – 1980
Legalisierung der Pornografie In der BRD wurde Pornografie in Mitte der 1970er Jahre legalisiert, während sie in der DDR bis 1990 vollständig strafbar blieb, mit einer Höchststrafe von zwei Jahren, es wurden nur Aufzeichnungen, wie Schriften oder Filme erfasst.§ 125 im Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 1 vom 22. Januar 1968, S. 1ff., Digitalisat; und in der Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1974 mit der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3 vom 20. Januar 1975, S. 13ff., Digitalisat; und in der Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33ff., Digitalisat. 1968 verschärfte die Bundesrepublik zunächst § 184 StGB, dass auch die Einfuhr „unzüchtiger“ Schriften, Tonträger, Abbildungen und Darstellungen (Pornografie) in das Gebiet der Bundesrepublik unter Strafe gestellt wurde, bevor der Bundesgerichtshof 1969 im Fanny‑Hill‑Urteil klargestellt hat, dass Strafrecht nicht der Durchsetzung sexueller Moral dient, sondern dem Schutz vor sozial störenden Belästigungen. Mit dem 4. Strafrechtsreformgesetz von 1973 ersetzte der Gesetzgeber den Begriff „Unzüchtigkeit“ durch „Pornografie“ und gab einfache Pornografie für Erwachsene frei. Grundlage war die Einschätzung, dass keine gesicherten Belege für schädliche Wirkungen existieren. Daher sollte es Erwachsenen erlaubt sein, solche Inhalte zu konsumieren, solange dadurch keine ernsthaften Gefahren für andere Rechtsgüter entstehen. Gleichzeitig blieb die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher und der Schutz vor unfreiwilliger Konfrontation zentral.
Definitionen der Pornografie Das Urteil vom BGH änderte die Rechtsprechung des BVerwG, dass sich auf eine gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls abstellte. Als Pornografisch wurde gesehen, wenn sexuelle Vorgänge und Handlungsweisen selbstzweckhaft, übersteigert und anreißerisch geschildert werden, wenn geschlechtliche Vorgänge aufdringlich, verzerrend und unrealistisch dargestellt werden, wenn Ausschweifungen oder Perversitäten verherrlicht werden oder wenn die Ausdrucksweise obszön ist. Andere sprechen davon, dass es pornographisch ist, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebs beim Betrachter abzielt sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet. Diese Definition wurde kritisiert, da die Begriffe „allgemeinen Wertvorstellungen“ und des „sexuellen Anstands“ zu unbestimmt seien, um eine praktikable Abgrenzungsrichtlinie zu liefern. Und wiederum andere Gerichte verstehen unter Pornografie „grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität.“Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. März 1974, Az.: 1 Ss 847/73, NJW 1974, S. 1474 (zum Tatbestandsmerkmal der pornographischen Darstellung nach der Neufassung des § 184 StGB).
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 kombiniert der Bundesgerichtshof verschiedene ältere Definitionen: „‚Pornographie‘ ist die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands überschreitet […]. Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen […]; pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht“.BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – 1 StR 485/13, NJW 2014, 1829, Rn. 49.