Der sogenannte Kaiserparagraph ist des deutschen BGB.
Er ordnet an, dass „die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe“ durch die Vorschriften des Abschnitts 1 des Familienrechts („Bürgerliche Ehe“) nicht berührt werden. Das staatliche Familienrecht will also – und darf wegen des Selbstbestimmungsrechts – nicht das kirchliche Eherecht regeln.
Da sich bereits aus der Überschrift des Abschnitts ergibt, dass nur das Recht der bürgerlichen Ehe berührt wird, hat der Paragraph einen rein deklaratorischen Charakter.Burkhard Thiele: § 1588. In: Julius von Staudinger (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Sellier-de Gruyter, Berlin 2004. ISBN 3-8059-0784-2, Rn. 1. Die Bestimmung geht auf § 82 Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung von 1875RGBl. S. 23. zurück. Sie steht in enger Beziehung zum Verbot der religiösen Voraustrauung.
Woher der Name Kaiserparagraph stammt, wird unterschiedlich begründet. Teils weist man auf („gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist“) hin, teils wird berichtet, der Paragraph sei auf Vorschlag Kaiser Wilhelms I., als preußischer König Oberhaupt der evangelischen Kirche in Preußen, ins Personenstandsgesetz aufgenommen und später ins BGB übernommen worden.Weber-Monecke, Kommentierung zu § 1588 BGB, Rn. 1, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., München 2013.
ist der letzte Paragraph des Abschnitts über das Eherecht und der einzige des Titels 8 („Kirchliche Verpflichtungen“). Er ist der einzige Paragraph des BGB, der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung keine amtliche Überschrift erhalten hat.
Literatur Burkhard Thiele: § 1588. In: Julius von Staudinger (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Sellier-de Gruyter, Berlin 2004. ISBN 3-8059-0784-2 Wolfgang Kozielski, Der Kaiserparagraph. § 1588 BGB – Entstehung, Geschichte, Dogmatik und Wirkung. Das Eherecht im Spannungsfeld von Kirche und Staat, Hagen 2020, ISBN 978-3-96163-188-9
Einzelnachweise
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