Covenants (kein Pluraletantum; auch der Gebrauch im Singular als „Covenant“ ist möglich) sind im Finanzwesen der Anglizismus für Kredit- und Anleihebedingungen des Gläubigers, die der Schuldner erfüllen muss.
Etymologie Das Wort leitet sich von dem französischen covenant (altfranz. für „Vertrag“, aus , „treffen, zusammenkommen“, zu , „Vertrag, Vereinbarung“) ab und wird für alle erdenklichen vertraglichen Nebenpflichten des Kreditnehmers oder Anleiheschuldners verwendet. Diese Vertragspraxis des Common law wurde – soweit sie in Einklang mit dem deutschen Recht steht – in deutsche Kreditverträge und Anleihebedingungen übernommen. Es handelt sich um Nebenbestimmungen, die spezifische Verhaltenspflichten betreffen und diese vertraglich festlegen.
Allgemeines Das Wort „Covenants“ zeigt, dass der Ursprung in der angloamerikanischen Kautelarpraxis des internationalen Kreditverkehrs zu finden ist.Tobias Kollmann, Gabler Kompakt-Lexikon Unternehmensgründung, 2009, S. 69 Covenants sind heute in den Musterverträgen der Loan Market Association als Pflichtbestandteil () enthalten und müssen vorher zwischen den Vertragsparteien nicht besonders verhandelt werden. Sie werden angewandt im Corporate Finance, bei (internationalen) Konsortialkrediten, Mergers & Acquisitions, Unternehmensfinanzierungen durch einzelne Kreditinstitute oder in Unternehmensverträgen. Außerdem sind sie Bestandteil der Anleihebedingungen () von Unternehmensanleihen () oder Staatsanleihen ().
Es handelt sich um Kredit- und Anleihebedingungen, die ein Schuldner durch Tun und/oder Unterlassen während der Laufzeit eines Kredites oder einer Anleihe zu erfüllen hat. Sie dienen dem Gläubigerschutz und sollen das Finanz- oder Kreditrisiko der Gläubiger vermindern.
Arten Allgemein wird zwischen zwei Hauptarten unterschieden:Bernhard Pellens/Nils Crasselt/Walther Busse von Colbe, Lexikon des Rechnungswesens, 2011, S. 191 f. Finanzkennzahlen () sind betriebswirtschaftliche Kennzahlen, insbesondere: Kapitalstruktur: Anlagendeckungsgrad, Eigenkapitalquote, Schuldenkennzahlen: Fremdkapitalquote, Leverage Ratio, Verschuldungsgrad; Kostenstruktur/Ertragslage: EBIT-Marge, Gesamtkapitalrentabilität, Personalkostenquote, Schuldendienstdeckungsgrad, Umsatzrentabilität, Zinsdeckungsgrad. Nicht-finanzielle Covenants ()Albrecht Hertz-Eichenrode/Stephan Illenberger/Thomas A. Jesch/Harald Keller/Ulf Klebeck/Jörg Rocholl, Private-Equity-Lexikon, 2011, S. 43 schreiben konkrete Gebote oder Verbote vor: Handlungen vorzunehmen (; Gebote):Wolfgang Servatius, Gläubigereinfluss durch Covenants, 2008, S. 40 f. Pflicht zur Aufrechterhaltung des Geschäftsprozesses, Beibehaltung der bestehenden Gesellschafterverhältnisse (), Versicherungen gegen übliche Gefahren, Informationspflichten (etwa Zwischenberichterstattung) oder Collective Action Clause. Handlungen zu unterlassen (; Verbote) sind als Klauseln vorgesehen: Change of Control, Cross default, Kreditereignis (), Negativklausel (), Verfügungsverbote (), wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse () oder Entnahmeverbote und Dividendenbeschränkungen ().Paul M. Healy/Krishna Palepu, Effectiveness of accounting-based dividend covenants, in: Journal of Accounting and Economics 12, 1990, S. 100 ff. Finanzkennzahlen stellen eine Art Frühwarnsystem dar und sollen dem Gläubiger möglichst frühzeitig über negative wirtschaftliche Entwicklungen des Schuldners informieren. Sie sind entweder mindestens einzuhalten (etwa Eigenkapitalquote) oder maximal zulässig (Fremdkapitalquote). Die angegebenen Kennzahlen sind somit eine Art Grenzwert, dessen Über- oder Unterschreitung als Kreditereignis definiert werden kann und Sanktionen zur Folge hat.
Das „Margenraster“ () sorgt als Covenant dafür, dass sich die Kreditmarge verändern darf, sobald sich das Kreditrating des Schuldners oder eine Kennzahl ändert.
Einzelne Corporate Financial Covenants Diese umfassen z. B. das Verbot der Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände (), Einschränkungen bei konzerninternen Umstrukturierungen sowie Beschränkungen bei der Dividendenpolitik des Unternehmens. In diesem Zusammenhang taucht auch häufig der Begriff der „Affirmative Covenants“ auf, der uneinheitlich verwendet wird und häufig Non-Financial Covenants und Corporate Financial Covenants zusammenfasst. Affirmative Covenants vereinbaren jedenfalls bestimmte Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen durch den Kreditnehmer. Weitere Fälle sind: Verfügungsbeschränkungen über wesentliche Vermögensposten wie Kapitalbeteiligungen (); ordnungsgemäßer Geschäftsgang (); Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften ().
International übliche financial covenants Üblich sind international folgende financial covenants:Dietmar Ernst/Joachim Häcker, Applied International Corporate Finance, 2011, S. 231 f.
Covenant betriebswirtschaftliche Kennzahl Leverage Ratio Verschuldungsgrad Zinsdeckungsgrad Schuldendienstdeckungsgrad Investitionsausgabengrenze
Die Bestandteile einer Kennzahl müssen genau definiert werden (etwa welche Bestandteile zum Eigenkapital gehören und welche nicht).Christian Lützenrath/Marcus Schröer, Financial Covenants – Klare Zielvorgaben für die Kreditnehmer, in: Kredit & Rating Praxis 5, 2001, S. 20 Üblich ist die Angabe einer Schwankungsbreite (), innerhalb derer sich eine Kennzahl verändern darf.
Einzelne Non-Financial Covenants Unter Non-Financial Covenants werden verschiedene Klauseln verstanden, weil mit ihrer Hilfe der Gläubiger im Falle einer Unternehmenskrise des Schuldners Veränderungen des formellen Kreditrisikos verhindern will. Sie sollen spätere Sicherheitenbestellungen an andere Gläubiger verbieten, sofern der Kreditgeber nicht gleichgestellt wird: Die Pari-passu-Klausel sichert den Gläubigern absolute Gleichrangigkeit ihrer Forderungen zu, worin sich die Unternehmenspolitik verwirklicht, keiner Art von Ansprüchen eine implizite Vorrangstellung zuzuerkennen. Dadurch werden die Gläubiger späterer Kredite und Anleihen nicht benachteiligt und nehmen die gleiche Rangstellung ein. Dieser Grundsatz der formellen Gleichrangigkeit wird durch die Negativerklärung („negative pledge“) auf die dingliche Ebene ausgeweitet, indem die Klausel den unbesicherten Gläubigern eine Besicherung ihrer Forderungen zusichert, sollte der Schuldner anderen Gläubigern Sicherheiten zur Verfügung stellen. Bei der Cross-Default-Klausel steht den Gläubigern ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Schuldner zwar ihre Anleihe bedient, jedoch bezüglich einer anderen Zahlungsverpflichtung in Rückstand gerät. Hierdurch sollen alle Gläubiger gleichzeitig von den Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners betroffen werden.Alexander Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 168 f. Die Collective Action Clause macht eine Änderung einzelner Anleihe- und Kreditbedingungen von der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger abhängig und ist im Falle der mehrheitlichen Zustimmung für sämtliche Anleihegläubiger bindend. Hierdurch können Minderheiten überstimmt werden und sind etwa gezwungen, einem Schuldenerlass zuzustimmen.
Ferner gehören hierzu die Material Adverse Change-Klauseln, die anhand von einzeln aufgeführten Beispielen eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers definieren und bei deren Eintreffen Nachbesicherungspflichten oder gar eine Kreditkündigung auslösen. Bei Kreditgewährungen an Konzerntochtergesellschaften bedienen sich Kreditinstitute in Deutschland oft der Organschaftserklärung, um die Muttergesellschaft das gesamte Geschäftsjahr zum Verlustausgleich bei der kreditnehmenden Tochtergesellschaft zu verpflichten. Um Kredite künftig etwa im Rahmen des Kredithandels an andere Kreditgeber übertragen zu können, sind in den Kreditverträgen so genannte Abtretungsklauseln enthalten. Positiverklärungen sorgen dafür, dass der Kreditnehmer bestimmte Kreditsicherheiten zur Verfügung zu stellen hat, wenn die hierzu im Kreditvertrag beschriebenen Voraussetzungen oder Ereignisse eingetreten sind. Außerdem verpflichtet sich der Kreditnehmer, vertraglich genau festgelegte Informationen zu bestimmten Terminen dem Kreditgeber zur Verfügung zu stellen (z. B. Quartalsberichte, Bestätigungen über die Einhaltung zumindest der Financial covenants).
Überwachung Aus der Vereinbarung von Covenants resultieren im Kreditprozess bankaufsichtsrechtliche Pflichten des Kreditinstituts, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelmäßig – meist mindestens vierteljährlich – zu überprüfen.bafin.de: . Konvergenzrichtlinie zu Basel II; hier Ziffer 518. Die Ergebnisse sind im Rating des Kreditengagements zu berücksichtigen.bafin.de: ; hier Ziffer 516. Insbesondere Financial Covenants sind kein Selbstzweck. Sie führen zu einer Instrumentalisierung der Risikobeurteilung und werden damit für externe Stellen (Bankenaufsicht oder Wirtschaftsprüfer) objektiv nachvollziehbar. Sie bilden somit einen Teil des Risikomanagements bei Kreditinstituten, wie es von den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft gefordert wird.
Bei der Vereinbarung von Covenants sind die Kosten für den Überwachungsaufwand aus der unterjährigen Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse in Beziehung zur Risikoentlastung zu setzen. Covenants sind grundsätzlich bei allen, auch vermeintlich zunächst risikolosen, Krediten zu verwenden. Es ist nämlich nicht absehbar, ob sich die Bonitätsverhältnisse während der Kreditlaufzeit verschlechtern werden (so genannte negative Ratingmigration); eine Nachbesserung ist dann meist schwer durchsetzbar, wenn detailliertere Covenants ursprünglich nicht vereinbart worden sind. Dann können nur noch die weniger konkreten und deshalb unverbindlicheren AGB helfen.
Die Über- oder Unterschreitung der Kennzahlen ist eine Nichterfüllung (), die als Vertragsverletzung () ein Kreditereignis () auslöst, welches eine Kreditkündigung () zur Folge hat. Damit nicht jede geringfügige Veränderung von Unternehmensdaten eine Vertragsverletzung darstellt, werden bei den financial covenants Schwankungsbreiten der Kennzahlen festgelegt, die bestimmte Volatilitäten zulassen (etwa „Eigenkapitalquote zwischen 35 % und 39 %“). Mit einem von beiden Seiten verhandelten Verzicht () können Kreditnehmer einzelne (financial) Covenants temporär außer Kraft setzen lassenMarkus A. Launer/Martin K. Wilhelm/Peter Thilo Hasler, Praxishandbuch Debt Relations, 2013, S. 185 oder verändern, so dass lediglich temporäre und unwesentliche Über- oder Unterschreitungen nicht zu einem Kreditereignis werden.
Rechtsfolgen Eine Abweichung von den vereinbarten Financial Covenants löst meist eine vorab vereinbarte Heilungsperiode () aus. Diese Heilungsfrist soll dem Kreditnehmer die nachträgliche Erfüllung der vorgegebenen Kennzahlen oder Zusicherungen ermöglichen. Gelingt dies jedoch nicht, wird eine höhere Kreditmarge oder gar ein außerordentliches Kündigungsrecht durch den Vertragsbruch () ausgelöst. Alternativ können Abweichungen von den vereinbarten Regelungen einen Anspruch auf Stellung von Kreditsicherheiten begründen (sog. Nachbesicherungsrecht). Der Kreditnehmer ist dann verpflichtet, erstmals oder weitere Kreditsicherheiten zu stellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, werden automatisch Kündigungsrechte nach Ziff. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Ziff. 26 Abs. 2b AGB-Sparkassen ausgelöst.